Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 84 (NJ DDR 1988, S. 84); 84 Neue Justiz 2/88 Gesundheit der Teilnehmer einer Reise oder Wanderung ist wesentlich, daß diese Personen so auch in dem vom Bezirksgericht entschiedenen Fall meist volljährige Bürger sind, denen gegenüber sich ein die freie Willensbestimmung einengendes reglementierendes Verhalten verbietet. Gehen sie trotz ordnungsgemäßer Hinweise auf vorhandene Gefahrenquellen und zu beachtende Anforderungen an ein schadensvorbeugendes Handeln leichtfertig Risiken ein und kommt es dadurch zu Unfällen, kann daraus keine Verantwortlichkeit des Reise- oder Wanderleiters erwachsen. Er muß jedoch dafür Sorge tragen, daß von ihm organisierte und unter seiner Leitung durchgeführte Wanderungen den mitgeteilten Bedingungen entsprechen, die sich auf das physische Leistungsvermögen der Teilnehmer (Entfernung, zeitliche ■ Dauer, etwaige besondere Anforderungen an die Kondition) beziehen. Er darf von diesen Bedingungen nicht unbegründet abweichen und insbesondere die ursprünglichen Festlegungen nicht so verändern, daß sich daraus nicht zu verantwortende erhöhte Gefahren oder Risiken für die Teilnehmer ergeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob eine im Reiseprogramm vorgesehene Leistung erbracht oder die Leitung einer Wanderung übernommen wird, zu der sich die Teilnehmer einer Reiseveranstaltung bzw. andere Bürger außerhalb vertraglicher Festlegungen zusammengefunden haben. ln jedem Fall muß von demjenigen, auf dessen Erfahrung und umsichtige Leitung die Teilnehmer erkennbar vertrauen und der sich bereit erklärt hat, die Gruppe einzuweisen und zu führen, ein verantwortungsbewußtes Verhalten gefordert werden. Daran fehlt es in jeder Hinsicht, wenn die Gruppe wie im vorliegenden Fall abweichend von der vereinbarten Wanderroute in unbekanntes und unwegsames Gelände geführt und solchen Bedingungen ausgesetzt wird, unter denen es zu Angst- und Panikreaktionen kommt. So herauf beschworene Situationen erschweren es außerordentlich, das Handeln der Teilnehmer noch wirksam im Sinne der Abwendung drohender Gefahren zu beeinflussen. ln der Entscheidung des Bezirksgerichts werden die Pflichtverletzungen des Angeklagten zutreffend analysiert, und es wird richtig dargelegt, daß ihm von dem Zeitpunkt an, als er das Abrutschen aller zum Kamm aufgestiegenen Reiseteilnehmer über das Schneefeld bemerkte, die ungeteilte Verr antwortung für das Herausführen der gesamten Gruppe aus der nunmehr entstandenen akuten Gefahrensituation oblag. Dabei wurde nicht übersehen, daß sich die Möglichkeiten des Angeklagten zur Kontrolle und Koordinierung des Handelns der Gruppe zunehmend verschlechterten. Diese Einengung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten resultierte jedoch aus seinen vorausgegangenen, von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen. Deshalb kam ein Schuldausschluß gemäß § 10 StGB nicht in Betracht. Der tragische Tod von zwei Reiseteilnehmern war keine von ihnen selbst verschuldete Folge einer auf freier Entscheidung beruhenden risikoreichen Verhaltensweise, sondern das Ergebnis einer durch das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten geschaffenen Situation, in der einzelne Teilnehmer den Kontakt zur Gruppe verloren und in extrem gefahrvollen individuellen Rettungsversuchen den einzigen Ausweg erblickten. Den für ein solches Geschehen Verantwortlichen treffen, wenn es zum Tod oder zur Schädigung der Gesundheit von Menschen geführt hat, strafrechtliche Konsequenzen. Eingehender hätte das Bezirksgericht begründen müssen, auf Grund welcher Umstände es Fahrlässigkeit durch unbewußte Pflichtverletzung i. S. des § 8 Abs. 2 StGB bejaht hat. Da der Angeklagte erkannt hatte, daß sich die Situation für die Gruppe gefährlich zuspitzte und er deshalb richtigerweise veranlaßte, daß Hilfe herbeigeholt wird, ist es nicht ohne weiteres verständlich, daß ihm die Notwendigkeit, sich zuverlässig über den Verbleib aller Teilnehmer zu informieren und das Zusammenbleiben der Gruppe zu gewährleisten, nicht bewußt geworden sein soll. Insoweit hätte es gründlicherer Auseinandersetzung mit den objektiven Handlungsbedingungen und deren subjektiver Verarbeitung durch den Angeklagten bedurft, um zu einer überzeugenden Begründung der hier vorliegenden Art fahrlässiger Schuld zu gelangen. Hieraus ergeben sich indessen keinerlei Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vom Bezirksgericht bestätigten Schuld- und Strafausspruchs, dem auch dahingehend zuzustimmen ist, daß gemäß § 62 Abs. 3 StGB unter Beachtung aller Tatumstände von der Anwendung des schweren Falles nach § 114 Abs. 2 Ziff. 1 StGB abzusehen war. Dr. ULRICH UHLMANN, Richter am Obersten Gericht COÄEP5KAHHE X. 3ATT7IEP yqacTHe Moxoflexra rflP no genas oSmecTBa, rocygap-CTBa H X03HHCTBa 50 r. KfiPHEP/P. IIIPEflEP nOIiHIJICHKC acpCpCKTHBHOCTH yrüJIOBHMX np0H3B0flCTB nepBOH H BTOPOM HHCTaHipfH 54 B. BAHC Xanc JIhttch a;;boKar npoacrapnara, Gopeii ripOTHB cpauiHSMa 58 B. rP3JPAT npecrymieHHfl npOTHB srapa h öe3OnacH0CTH ueno-Beaecr'Ba h 3anpemeHHe gBOHHoro HaKaaainia (ne bis in idem) 60 Harne aKTyajibHoe I1H repBMD c reHepajiBHtiM npoxypopOM rflP, r. BEHAAAHfl, o HaaacjKainc.M-npoBeAeHHH o6meä a.wHHCTHH 1987 rofla 63 rocyaapcTBO u npaso b ycaoRiiax nMnepnaa;i3Ma fl. 3AMAEJIB npecrynHOCTB, CBsnamiaa c iicnoaBBOBanaeM BBiaMcaa-TejlbHOM TeXHHKH B KanHTajlHCTHHeCKHX npOMbllUJieHHblX crpaHax 65 Ü3 Apymx comiaaiiCTH'iecKHX cTpaH Eeceaa c npeAceaateacm BepxOBHOro Cy;;a noji&CKOfi HapogHOü Pec- nyßjiHKH, A. JIOI1ATKOI?, o(5 yxpenneHH npaBonopsgKa b IIojibckoh HapoflHOü PecnySaMKc 68 HoBue npaBOBBie npeymicamoi 0630p 3aKOHoaaTeabCTBa b IV KBapTaae 1987 r. 69 Ha odcyjKgeHiie M. SPHTIIIE/M. norn/y. BEflEKMHfl ycraHOBjieime pa3Mepa yenejK-hoh KOMneHcaiiHH b CJiyaae Bpeya, npaaaHCHHOro 3yopoabio (aÖ3. 3 § 338 rK) 72 OnblT H3 npaKTHKH d. nOMMEPEHMHT 3jKj)eKTHBH0e yeücrime komhcchü no npaßo-BbiM BOnpocaM npn npocj)coio3ax b oxpyre repa 76 r. rllflO noyrOTOBKa m npOBcycHiie BbiesynMx cyaefiabix 3ace-flaHHÜ 78 Bonpocu II OTBeTbl 7g npasocyAHe no ceMeräoMy, rpaiKaanCKOMY h yroaOBHOM\ npaBy 80 Übersetzung: Erika Hoffmann, Berlin CONTENTS Hans Sattler Participation of GDR youth in running social, political and economic affairs 50 Gerhard Koerner /Rolf Schroeder : Increasing the effectiveness of first instance and appellate criminal proceedings 54 Wolfgang W e i s s : Hans Litten Advocate of the Proletariat and fighter against fascism 58 Bernhard Graefrath : Crimes against peace and security of mankind, and Prohibition of double punishment (ne bis in idem) 60 Our topical interview with the GDR Procurator General, Guenter Wendland, on the proper Implementation of the 1987 general amnesty 63 State and law in imperialism Dietmar Seidel: Computer crime in the industrialized capitalist countries 65 From other socialist countries Interview with the President of PRP Supreme Court, A. Lopatka, on the consolidation of the legal order in Poland 68 New legal provisions A survey of legislation in the 4th quarter of 1987 69 For discussion Ingo Fritsche /Martin Posch/ Udo W e d e k i n d : Determination of compensation in case of injuries to health (Art. 338 para. 3 Civil Code) 72 Practical experiences Fritz P o m m e r e n i n g : Successful work of trade Union law committees in the county of Gera 76 Gisela G i e d o w : Preparation and holding of public trials with specifically invited attendance 78 Questions and answers 79 Jurisdiction in family, civil and criminal matters 80 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 84 (NJ DDR 1988, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 84 (NJ DDR 1988, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen qualifiziert weiterzuführen. Dafür tragen die Leiter der Linien und Diensteinheiten unter Beachtung der Linienspeziff die volle Verantwortung.

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