Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 83 (NJ DDR 1988, S. 83); Neue Justiz 2/88 83 befürchtete und die Temperatur zwischenzeitlich den Gefrierpunkt erreicht hatte. Er wartete auf dem Kamm das Eintreffen der weiteren Gruppenmitglieder ab. Auf Zuruf erkundigte er sich beim aufsteigenden Zeugen W., ob dieser der Letzte sei. Dfe Antwort, daß zwei noch unterhalb des Schneefeldes sind, nahm er nicht wahr. Das Fehlen dieser beiden Gruppenmitglieder ist ihm auch nicht aufgefallen. Auf der Suche nach dem Rückweg lief der Angeklagte ' voraus und verkletterte sich. Er rief den anderen zu, ihm nicht zu folgen und stieg allein in das Tal ab. Der Zeuge K. rutschte auf. dem Weg über ein vereistes. Schneefeld ca. 500 m nach unten ab. Er konnte sich fangen, warnte die anderen und fing die ebenfalls abgerutschte Geschädigte N. ab. Das weitere Gelände verlief steil nach unten und war vereist. Der Zeuge K. stieg vor und sagte der Geschädigten den Weg an, verlor jedoch später den Rufkontakt zu ihr. Da er nicht mehr die Kraft zum Aufsteigen hatte, setzte er den Abstieg ins Tal fort, um Hilfe zu holen. Gegen 1 Uhr traf er im Hotel ein. Die Geschädigte N. wurde am 13. März 1985 gegen 11.30 Uhr 150 m vom Grund der Felsen entfernt tot aufgefunden. Der Tod war durch Erfrieren eingetreten. Die weiteren zum Kamm aufgestiegenen Reiseteilnehmer waren dort in zwei Gruppen geteilt über Nacht verblieben und trafen in den Morgenstunden des 13. März 1985, teils vom Bergrettungsdienst geführt, an der P.-Wiese ein. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Die Berufung des Angeklagten, mit der Freispruch angestrebt wurde, wies das Bezirksgericht als unbegründet zurück. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hät den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und richtig festgestellt. Es hat zutreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bejaht. Das Kreisgericht verweist auf die im Reiseleitervertrag allgemein festgelegte Pflicht zum verantwortungsbewußten Führen der Gruppe. Es geht davon aus, daß der Angeklagte als Reiseleiter beginnend mit der Entscheidung zur Änderung des ursprünglichen Wanderziels eine Kette von Pflichtverletzungen beging, die zum Tod von zwei Teilnehmern führte. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Bei der von der Reisegruppe unternommenen Wanderung handelte es sich, wie mit der Berufung begründet eingewandt wurde, um eine auf Vorschlag des Angeklagten durchgeführte und von ihm organisierte Freizeitgestaltung, an der sich alle Gruppenmitglieder aus Interesse beteiligten. Der Angeklagte übernahm die Leitung der Wanderung und somit auch die Verantwortung für diese. Das war auch aus seinem Verhalten für die Teilnehmer sichtbar und wurde von ihnen akzeptiert, zumal sie auf seine Erfahrung vertrauten. Aus dieser, wenn auch freiwillig übernommenen Tätigkeit des Wanderleiters ergab sich für den Angeklagten die Pflicht, die Wanderung unter gefahrlosen Bedingungen, ohne Gefährdung von Leben und Gesundheit der Teilnehmer durchzuführen. Diesen Anforderungen entsprach jedoch das Verhalten des Angeklagten nicht. Wie vom Kreisgericht richtig festgestellt, handelte er bereits pflichtwidrig, als er ohne Kenntnis aller Teilnehmer von der ursprünglich geplanten Wanderroute abwich. Dieses pflichtwidrige Verhalten setzte sich fort, als er den markierten Wanderweg verließ und den Aufstieg trotz der inzwischen fortgeschrittenen Zeit in unbekanntes Gelände weiterführte, nachdem er bereits erhebliche Konditionsunterschiede zwischen den einzelnen Teilnehmern festgestellt und sich dadurch schließlich zur Teilung der Gruppe veranlaßt gesehen hatte. Dieses pflichtwidrige Verhalten begründet jedoch noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Durch diese Kette von Pflichtverletzungen schuf der Angeklagte aber für die Teilnehmer der von ihm geleiteten Wanderung eine Gefahrensituation, die sich mit der Entscheidung, über das Schneefeld abzurutschen, ohne daß dessen Ende sichtbar war, zuspitzte. Als der Angeklagte beim Aufstieg über das Schneefeld das Abrutschen auch der zweiten, konditionell erheblich schwächeren Gruppe bemerkte, oblag ihm nunmehr die Verantwortung für alle Teilnehmer der Wanderung. Zu diesem Zeitpunkt war für ihn erkennbar, daß ihm auch diese Gruppe gefolgt war. Neben seiner Verantwortung als Wanderleiter ergab sich für ihn zusätzlich aus der entstandenen bedrohlichen Situation eine besondere Gefahrenabwendungspflicht i. S. des § 9 StGB. Der Angeklagte mußte unter den vorliegenden Bedingungen gewährleisten, daß alle Teilnehmer auf den Kamm zurückkehren. Er mußte sich deshalb einen Überblick über die Gruppe verschaffen, sich von deren Vollzähligkeit überzeugen und ggf. notwendige Unterstützungsmaßnahmen für den Aufstieg zum Kamm einleiten. Diese Gefahrenabwendungspflicht ergab sich für den Angeklagten spätestens von diesem Zeitpunkt an auch aus seiner Tätigkeit als Reiseleiter und der damit verbundenen Forderung nach verantwortungsbewußter Führung der Gruppe, zumal er die lebensbedrohliche Situation durch sein pflichtwidriges Verhalten als Wanderleiter selbst geschaffen und sie zu diesem Zeitpunkt auch als solche erkannt hatte. Die Abwendung konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit von Reiseteilnehmern kann nicht außerhalb der Verantwortung eines Reiseleiters stehen. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten konnten keine Maßnahmen zur Unterstützung des Geschädigten F. und der Zeugin B. eingeleitet werden. Sie blieben in dem für sie völlig unbekannten Gelände unter gefährlichen Bedingungen sich selbst überlassen, was schließlich zum Absturz des Geschädigten F. führte. Somit war das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten kausal für den Tod des Geschädigten F. Der Angeklagte beging weitere Pflichtverletzungen. Die nunmehr entstandene Situation totale Erschöpfung der Mehrzahl der Teilnehmer durch die Anstrengungen des Aufstiegs, Dunkelheit und unbekanntes Gelände im Hochgebirge unter winterlichen Bedingungen erforderte zunächst einen organisierten gemeinsamen Abmarsch der gesamten Gruppe, um notfalls eine gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten und weitere Gefährdungen der Teilnehmer auszuschließen. Dem kam der Angeklagte jedoch nicht nach. Er ging wiederum mit einer Spitzengruppe voraus, in der Hoffnung, eine geeignete Abstiegsmöglichkeit zu finden, wobei es erneut zu Einzelaktionen kam, deren erhebliche Gefahr sich aüch darin zeigte, daß eine Rückkehr des Angeklagten zur Gruppe nach dem Verklettern im Fels unmöglich wurde, wodurch diese sich nun endgültig selbst überlassen war. Auch in dieser Situation mußte der Angeklagte durch entsprechende Weisungen dafür Sorge tragen, daß sich alle Teilnehmer versammeln, keine Einzelaktionen unternommen wenden und auf Hilfe gewartet wird. Nur damit wäre der Angeklagte unter den dargestellten konkreten Bedingungen seiner Verantwortung für die Sicherheit von Leben und Gesundheit der Teilnehmer gerecht geworden. Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten hatte Einzelaktionen und Panik zur Folge, führte zum Abrutschen und zum' Tod der Geschädigten N. Folgen wie Absturz und Erfrieren waren für den Angeklagten unter den gegebenen Bedingungen voraussehbar. Die tragischen Folgen wären bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hat sich die ihm obliegenden Pflichten, die sich aus seiner Verantwortung als Wanderleiter und Reiseleiter ergaben, infolge ungenügender Aufmerksamkeitszuwendung hinsichtlich der entstandenen Gesamtsituation für die Wanderteilnehmer nicht bewußt gemacht. Er verursachte dadurch fahrlässig gemäß § 8 Abs. 2 StGB den Tod von zwei Menschen. Für einen Freispruch war somit kein Raum. Aus diesen Gründen war die Berufung in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung, der zuzustimmen ist, nimmt zu dem bedeutsamen Problem Stellung, unter welchen Voraussetzungen Unglücksfälle bei organisierten Wanderungen oder Reiseveranstaltungen strafrechtliche Verantwortlichkeit des Reise- bzw. Wanderleiters begründen können. Für die Beurteilung seiner Pflichten im Hinblick auf die Vermeidung und Abwendung von Schäden oder Gefahren für Leben und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - die Regelung finanzieller und sozialer Fragen sowie von Fragen im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Betreuung - den Ablauf der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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