Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 81 (NJ DDR 1988, S. 81); Neue Justiz 2/88 81 bestimmt ist (jeweils eine Bearbeitungsgebühr und für den Rechtsanwalt des Verklagten zu 1) eine Verhandlungsgebühr). Diese Kosten wären auch entstanden, wenn der Verklagte zu 1) der Rücknahme der Klage zugestimmt hätte. Hierauf hat der Verklagte zu 1) in seiner Berufung zutreffend hingewie-. sen. Hätten sich die Instanzgerichte entsprechend den wiederholten Orientierungen des Obersten Gerichts (vgl. OG, Urteile vom 6. Juli 1982 - 3 OFK 20/82 - [NJ 1982, Heft 11, S. 516] und vom 12. März 1987 - OFK 5/87 - [NJ 1987, Heft 9, S. 384]) vor der Entscheidung einen Überblick über den Umfang der Kosten verschafft, wären sie zu einem richtigen Ergebnis gelangt. Im vorliegenden Verfahren hätte sich das Bezirksgericht auch eingehender mit der Frage befassen müssen, ob bei der gegebenen Rechtslage überhaupt die Zustimmung der Verklagten zur Rücknahme der Klage bzw. ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 30 ZPO erforderlich bzw. zulässig war. Hierauf hatte der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten zu 2) in seiner Berufungserwiderung vom 13. April 1987 hingewiesen. Nachdem das Kreisgericht im Vorprozeß die Anfechtungsklage des Verklagten zu 1) infolge Fristablaufs rechtskräftig als unzulässig abgewiesen hatte, konnte er nicht in diesem Verfahren durch die Klage des Staatsanwalts erreichen, daß das Kreisgericht entsprechend seinem Antrag das Verfahren fortführte. Die im Vorprozeß unzulässige Klage des Verklagten zu 1) konnte sich im jetzigen Verfahren nicht in einen, zulässigen Antrag umwandeiln. Unter diesem Gesichtpunkt war auch die Ergänzung des kreisgerichtlichen Urteils durch das Bezirksgericht nicht erforderlich, weil bereits eine rechtskräftige Entscheidung aus dem Vorprozeß vorlag (§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Auch die Verklagte zu 2) hätte abgesehen davon, daß sie in diesem Verfahren nicht an der Feststellung der Nichtvaterschaft des Verklagten zu 1) interessiert ist keine prozessuale Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens erfolgreich anzustreben, weil auch für eine von ihr erhobene. Anfechtungsklage die Frist abgelaufen wäre. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts insoweit ersatzlos aufzuheben, weil das Kreisgericht die Klage des Verklagten auf Anfechtung der Vaterschaft bereits im Vorprozeß als unzulässig abgewiesen hatte. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht waren unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts gemäß § 173 Abs. 4 ZPO dem Staatshaushalt aufzuerlegen. Zivilrecht * I §§ 472 Abs. 1, 356 ZGB; §§ 2 Abs. 2 und 3, 154 Abs. 1 ZPO. 1. Ist ein geltend gemachter Anspruch nach der Rechtsauffassung des Gerichts verjährt, hat es die Prozeßparteien in der Verhandlung auf diese Rechtslage hinzuweisen. 2. Zur Verjährung von Erstattungsansprüchen wegen unberechtigt erlangter Leistungen, wenn geschiedene Eheleute im Rahmen familiärer Beziehungen während bestehender Ehe auf dem Grundstück eines Dritten im Hinblick auf die damalige gemeinsame Nutzung Baumaßnahmen durchgeführt haben. 3. Die Berufung einer Prozeßpartei führt im Rahmen der gestellten Anträge zur Überprüfung des Urteils auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Prozeßpartei, die nicht Berufung eingelegt hat, sofern cs sich nicht um verschiedene selbständige Ansprüche oder Teile handelt, die einzeln rechtskräftig werden können. Erforderlichenfalls ist auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. OG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 2 OZK 16/87. I Die Klägerin war mit dem Sohn der Verklagten verheiratet; die Ehe ist seit 1984 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe haben die nunmehr geschiedenen Eheleute auf dem der Verklagten gehörenden und mit ihr gemeinsam genutzten Grundstück Baumaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der geschiedenen Eheleute wurde der Klägerin im Innenverhältnis der dama- ligen Prozeßparteien die Hälfte des Erstattungsbetrags für den von ihnen geschaffenen und im einzelnen noch festzustellenden Wertzuwachs am Grundstück der Verklagten zuerkannt. Die Klägerin hat von der Verklagten Zahlung der Hälfte des noch festzustellenden Wertzuwachses an deren Grundstück gefordert. Diese Forderung hat sie nach Einholung eines Wertermittlungsgutachtens mit 11 450 M beziffert. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten, daß der Wertzuwachs ihres Grundstücks aus gemeinschaftlichen Mitteln der damaligen Eheleute resultiere. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt* an die Klägerin 4 250 M zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, mit der weitere 7 200 M gefordert wurden, hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, daß der Anspruch der Klägerin verjährt sei, weil die Baumaßnahmen und Anpflanzungen überwiegend in den Jahren 1970 bis 1980 ausgeführt worden seien. Für das im Jahre 1983 geschaffene Rosenspalier und die Terrasse hätten ihr nur 1 130 M zugestanden, so daß sie ohnehin schon zu viel erhalten habe, da von der Verklagten keine Berufung eingelegt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf anteilige Erstattung der durch Baumaßnahmen der damaligen Eheleute auf dem Grundstück der Verklagten erbrachten materiellen Vorteile im wesentlichen verjährt sei. Zwar haben die Gerichte gemäß § 472 Abs. 1 ZGB die Verjährung von zivil-rechtlichen Ansprüchen von Amts wegen zu beachten, jedoch obliegt ihnen gemäß § 2 Abs. 3 ZPO auch die Pflicht, den am Verfahren Beteiligfen ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen. Daraus folgt, daß das Bezirksgericht verpflichtet war, die Prozeßparteien auf diese seiner Auffassung nach gegebene Rechtslage hinzuweisen, zumal selbst die Verklagte sich nicht auf Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs berufen hatte. Hätten, die Prozeßparteien von dieser Rechtsauffassung des Bezirksgerichts im Rechtsstreit Kenntnis erlangt, wäre es ihnen möglich gewesen, zur Frage der Verjährung im Verfahren Stellung zu nehmen und hinsichtlich der zu stellenden Anträge entsprechend zu disponieren. Das hat das Bezirksgericht unterlassen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Klageanspruch verjährt sei, ist unrichtig. Richtig erkannt hat das Bezirksgericht zunächst, daß die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien auf der Grundlage der Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen zu klären sind. Es trifft auch zu, daß die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche vier Jahre beträgt (§ 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Beginn der Verjährung außervertraglicher Ansprüche richtet sich jedoch nicht, wie vom Bezirksgericht angenommen, nach § 475 Ziff. 3 ZGB, sondern nach Ziff. 2 dieser Rechtsvorschrift (vgl. OG, Urteil vom 12. Dezember 1984 2 OZK 40/84 [NJ 1985, Heft 8, S. 340], wobei es auf S. 341, linke Spalte unten, statt „§ 457 Ziff. 3 ZGB richtig „§ 475 Ziff. 2 ZGB“ heißen muß, was sich eindeutig aus der Begründung ergibt). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß die damaligen Eheleute die Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verklagten (hier: insbesondere Errichtung eines Bungalows) im Rahmen der familiären Beziehungen bei bestehender Ehe und im Hinblick auf die damalige gemeinsame Nutzung durchgeführt haben. Diese Voraussetzungen sind erst infolge der rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Klägerin weggefallen. Frühestens in diesem Zeitpunkt ist daher der Erstattungsanspruch gegenüber der Verklagten entstanden, ebenso, wie dies auch bei Entschädigungsansprüchen des Mieters infolge baulicher Veränderungen erst bei Beendigung des Mietverhältnisses (§ 112 Abs. 3 ZGB) der Fall ist und wie auch Ansprüche gemäß § 356 ZGB von Bürgern, die ohne miteinander verheiratet zu sein, zusammengelebt haben, erst im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens entstehen (vgl. OG, Urteil vom 27. November 1984 2 OZK 33'84 [NJ 1985, Heft 5, S. 208])- Eine Anspruchsverjährung liegt somit nicht vor. Das Bezirksgericht muß daher den Klagean-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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