Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 80 (NJ DDR 1988, S. 80); 80 Neue Justiz 2/88 Rechtsprechung Familienrecht § 17 FGB. Bei der Bemessung des Unterhalts im Fall des Getrenntlebens von Ehegatten gemäß § 17 FGB ist auch zu prüfen, ob es dem Unterhaltsverpflichteten zuzumuten ist, sich an den zusätzlichen Ausgaben (Miete u. ä.) zu beteiligen, die für den Unterhaltsberechtigten durch die Trennung entstehen. OG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - OFK 28 87. Die Prozeßparteien sind seit 1931 miteinander verheiratet. Die Klägerin erhält eine monatliche Rente von 310 M, der Verklagte von 580 M (ohne zusätzliche Zahlungen). Ihre gemeinsame Wohnung befindet sich in dem während der Ehe errichteten Eigenheim. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten ab 1. November 1984 zur Zahlung von monatlich 197 M Unterhalt an sie zu verurteilen. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Verklagten auf Klageabweisung entsprochen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Klägerin durch ihren Auszug aus der Ehewohnung in schwerer Weise gegen die durch die Ehe begründeten Verpflichtungen verstoßen habe (§ 18 Abs. 4 FGB). Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht den Verklagten verurteilt, an die Klägerin ab 1. Januar 1986 monatlich 192 M Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens zu zahlen. Gegen die Bemessung des Unterhalts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 17 FGB. Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prozeßparteien getrennt leben und beide nicht geneigt sind, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Der Verklagte ist nicht willens, die Ehewohnung zu verlassen. Die Klägerin ist nicht bereit, in die Ehewohnung zurückzukehren. Sie hat sich inzwischen um anderen, allein ihren Bedürfnissen entsprechenden Wohnraum bemüht. Unter diesen Umständen konnte nicht davon ausgegangen werden, daß die Ehegatten die Trennung überwinden und zu einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zurückfinden (vgl. OG, Urteil vom 5. Dezember 1978 - 3 OFK 54/78 - [NJ 1979, Heft 5, S. 230] sowie Familienrecht, Kommentar, Berlin 1982, Anm. 1 zu § 17 [S. 59]). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterhalt zusteht. Ein Unterhaltsanspruch wäre ihr nach § 18 Abs. 4 FGB nur dann zu versagen gewesen, wenn sie durch das Verlassen der Ehewohnung gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten in schwerer Weise verstoßen hätte. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat sich auf ärztliche Empfehlung um altersgerechten Wohnraum für den Verklagten und sich bemüht. Sie hat ungeachtet seiner gegenteiligen Erklärung damit gerechnet, daß er in die zugewiesene Wohnung mitziehen werde. Sie versprach sich dadurch eine Erleichterung seiner Betreuung und Pflege. Unter diesen Umständen kann die von ihr vorgenommene Trennung nicht dazu führen, einen Unterhaltsanspruch gemäß § 18 Abs. 4 FGB zu verneinen. Dem Bezirksgericht ist auch insoweit zu folgen, als es der Klägerin Unterhalt ab 1. Januar 1986 zuerkannt hat. Da sie im Januar 1987 Klage erhoben hat und sich der Verklagte seiner Unterhaltsverpflichtung nicht entzogen hat, konnte ihr gemäß § 20 Abs. 2 FGB Unterhalt nur ab 1. Januar 1986 zuerkannt werden. Dem Bezirksgericht kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es bei der Bemessung des Unterhalts für die Klägerin deren Ausgaben für die Wohnung in W. in Höhe von monatlich 116 M berücksichtigt hat. Es war zu beachten, daß die Prozeßparteien bei gemeinsamer Haushaltsführung in der Ehewohnung unkostenfrei gewohnt haben. Hinzu kam die Unterstützung durch den Enkelsohn und seine Frau. Das beiderseitige Renteneinkommen konnten sie in vollem Um- fang, zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse verwenden. Das war für sie nicht zuletzt wegen der gesundheitlich bedingten höheren Bedürfnisse des Verklagten vorteilhaft. Das Verhalten der Klägerin kann zwar, wie ausgeführt, einerseits nicht ihren Unterhaltsanspruch ausschließen. Andererseits ist dem Verklagten jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zuzumuten, sich an den von der Klägerin zusätzlich verursachten Lebenskosten für die Wohnung in W. zu beteiligen. Demzufolge war das anrechenbare Renten-einkommen von insgesamt 890 M, wie bei gemeinsamer Haushaltsführung, auf beide Prozeßparteien je zur Hälfte zu verteilen. Der Klägerin .wäre ein Unterhalt von monatlich 135 M zuzuerkennen gewesen. § 62 FGB; §§ 30, 173 Abs. 4 ZPO. 1. Im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft bedarf die Rücknahme der Klage des Staatsanwalts nicht der Zustimmung der Verklagten, wenn ihre eigene Klage infolge Fristablaufs gemäß § 62 Abs. 1 FGB unzulässig wäre. 2. Zur Kostenentscheidung bei Beendigung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens durch Klagerücknahme des Staatsanwalts. OG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - OFK 27/87. Die Verklagten zu 1) und 2) waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe, die seit 27. März 1981 rechtskräftig geschieden ist, ist das am 20. April 1980 geborene Kind Frank hervorgegangen. Im Vorprozeß hatte der jetzige Verklagte zu 1) seine Vaterschaft für das Kind angefochten. Da die Frist von einem Jahr für die Erhebung der Klage (§ 62 Abs. 1 FGB) verstrichen war, wurde diese durch Beschluß als unzulässig und die dagegen eingelegte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im folgenden, auf Anfechtungsklage des Staatsanwalts eingeleiteten Verfahren hat das Kreisgericht ein Blutgruppengutachten beigezogen, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des Verklagten zu 1) nicht auszuschließen ist. Daraufhin hat der Staatsanwalt die Klage zurückgenommen. Auf Vorhalt des Kreisgerichts hat der Verklagte zu 1) der Rücknahme der Klage nicht zugestimmt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Verklagte zu 2) hat sich zustimmend zur Rücknahme der Klage geäußert. Das Kreisgericht hat die Klage ■ abgewiesen und die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel dem Verklagten zu 1) und zu vier Fünftel dem Staatshaushalt auferlegt. Der Verklagte zu 1) hat mit der Berufung beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und festzustellen, daß er nicht der Vater des Kindes Frank ist. Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten hat er darauf hingewiesen, daß sie in derselben Höhe entstanden wären, wenn er der Klagerücknahme zugestimmt hätte. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unbegründet ab* gewiesen und das Urteil des Kreisgerichts dahingehend ergänzt, daß der Antrag des Verklagten zu 1) wegen Anfechtung der Vaterschaft als unzulässig abgewiesen wird. Gegen das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 173 Abs. 4 ZPO, soweit die Berufung des Verklagten zu 1) hinsichtlich der Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Kreisgericht abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit dem obengenannten Vorbringen des Verklagten zu 1) zu den Kosten befaßt, so daß eine Auseinandersetzung mit seiner Auffassung nicht möglich ist. Die Instanzgerichte hätten zur Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Kreisgericht in Verbindung mit der Rücknahme der Klage folgendes zu beachten gehabt: Gemäß § 168 Abs. 2 ZPO wird für das Verfahren vor dem Kreisgericht keine Gerichtsgebühr erhoben. Die gerichtlichen Auslagen sind im wesentlichen durch die Kosten für das Blutgruppengutachten bestimmt. Hinzu kommen die außergerichtlichen Kosten (§ 164 Abs. 3 ZPO), deren Höhe vor allem durch die Gebühren der Rechtsanwälte der Verklagten zu 1) und zu 2);
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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