Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 79 (NJ DDR 1988, S. 79); Neue Justiz 2/88 79 Fragen und Antworten Für welchen Personenkreis wird, altersabhängiger Zusatzurlaub gewährt, und wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Am 1. Januar 1988 trat die VO über die Erhöhung des Erholungsurlaubs für ältere Werktätige vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 23 S. 231) in Kraft. Diese Rechtsvorschrift, mit der der altersabhängige Zusatzurlaub als neue Urlaubskategorie eingeführt wurde, ist auf einen Vorschlag des 11. FDGB-Kon-gresses zurückzuführen. Sie gilt für alle Werktätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen oder Mitglieder einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft sind. Der altersabhängige Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen wird erstmalig ab 1988 für Frauen in dem Jahr gewährt, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden. Männer erhalten diesen Zusatzurlaub erstmalig in dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Diese in § 2 der VO genannten Altersgrenzen gelten einheitlich für alle Werktätigen. Der Anspruch besteht ab Beginn des Kalenderjahres und ist als Teil des gesamten Urlaubsanspruchs in der Urlaubsplanung mit zu berücksichtigen. Der altersabhängige Zusatzurlaub wird zusätzlich zu dem bisher bereits bestehenden Urlaubsanspruch gewährt. Das be- deutet, daß sich die Anzahl bisher nach § 9 der VO über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gewährter personengebundener Urlaubstage nicht verändert. Welchen Urlaubsanspruch haben Werktätige, die bei Erreichen des Rentenalters oder bei Weiterarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus im Laufe des Kalenderjahres ihre Berufstätigkeit beenden? Scheidet ein Werktätiger im Zusammenhang mit dem Erreichen des Rentenalters aus dem Berufsleben aus, besteht gemäß § 3 Abs. 1 der VO über die Erhöhung des Erholungsurlaubs für ältere Werktätige vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 23 S. 231) Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub in voller Höhe. Es ist also nicht nur der nunmehr neu festgelegte altersabhängige' Zusatzurlaub, sondern der gesamte Urlaub des betreffenden Werktätigen zu gewähren. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben ist dafür unerheblich. Allerdings sollte es im Interesse der Urlaubsplanung und Urlaubsgewährung für das betreffende Kalenderjahr eindeutige Festlegungen für den Werktätigen geben. Dabei ist von dem in §196 Abs. 1 AGB enthaltenen Grundsatz „Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen “ auszugehen. Das Arbeitsrechtsverhältnis wird bekanntlich nicht automatisch bei Erreichen des Rentenalters beendet. Es bedarf der Auflösung durch Aufhebungsvertrag oder fristgemäße Kündigung des Werktätigen. Fragen des Zeitpunkts der Inanspruchnahme des Urlaubs sind also auch bei Werktätigen, die das Rentenalter erreichen, rechtzeitig zu klären, und im Urlaubsplan sollten dazu Festlegungen getroffen werden. Haben Werktätiger und Betrieb im rechtzeitig geführten gemeinsamen Gespräch vereinbart, daß das Recht auf Arbeit auch nach Erreichen des Rentenalters weiter wahrgenommen wird, ist die bereits dargelegte günstige Urlaubsregelung, die eine weitere Verbesserung für die älteren Werktätigen bedeutet, nicht aufgehoben. Sie gilt dann für das Kalenderjahr, in dem der Altersrentner aus der Berufstätigkeit ausscheidet. Die Rechtsvorschrift legt für die Begründung des Anspruchs auf den vollen Jahresurlaub keinen Zeitraum fest, in dem der Werktätige unbedingt noch berufstätig sein muß. Aus ihr ist jedoch zu entnehmen, daß im Kalenderjahr noch Berufstätigkeit bestanden haben muß, um beim Ausscheiden den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu haben. Fortsetzung von S. 78 nen Öffentlichkeitsarbeit, an der Abgeordnete der Volksvertretung, Mitglieder gesellschaftlicher Leitungsgremien und leitende Mitarbeiter aus-Betrieben und Einrichtungen des Territoriums teilnahmen, wurde hervorgehoben, daß das Gericht mit den Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit und den Verfahrensauswertungen dazu beiträgt, die betriebliche Arbeit zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu unterstützen, Rechtskonflikten vorzubeugen und die Bürger zur bewußten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu mobilisieren. GISELA GIEDOW, Direktor des Kreisgerichts des Stadt- und Landkreises Wismar Es gehört zu den Prinzipien sozialistischer Leitungstätigkeit, daß die zuständigen betrieblichen Leiter den nach Erreichen des Rentenalters weiter tätigen Werktätigen große Aufmerksamkeit widmen und in regelmäßigen Abständen das Gespräch über weitere Pläne mit ihnen führen. Dabei ist weitgehend Klarheit darüber zu erzielen, ob der betreffende Werktätige die vereinbarte Arbeitsaufgabe weiter ausüben will und kann, ob ein Übergang zur Teilbeschäftigung beabsichtigt ist und über welchen Zeitraum sich die Berufstätigkeit noch erstrecken soll. Werktätiger und Betrieb haben dann gemeinsam die Möglichkeit, bereits mit der Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres die Voraussetzung zu schaffen, daß im Jahr des Ausscheidens aus der Berufstätigkeit der gemäß § 3 Abs. 1 der VO erworbene Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub noch als Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit realisiert werden kann. Wenn ein gemäß § 3 Abs. 1 der VO erworbener Urlaubsanspruch nicht mehr in voller Höhe verwirklicht werden kann, z. B. weil der Werktätige auf Grund von Krankheit seinen Urlaub nicht während des im Urlaubsplan vorgesehenen Zeitraums realisieren konnte oder weil er entgegen der mit dem Betrieb getroffenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses die Berufstätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beenden will, besteht gemäß § 3 Abs. 2 der VO Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld. Welchen Urlaubsanspruch haben Rentner, die nach dem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit erneut eine Arbeit aufnehmen? Nimmt ein Altersrentner, nachdem er seine Berufstätigkeit beendet hat, erneut eine Arbeit im Betrieb auf, findet § 3 der VO über die Erhöhung des Erholungsurlaubs für ältere Werktätige vom 1. Oktober 1987 (GBl. I Nr. 23 S. 231) keine Anwendung. Diese Regelung kann jeder Werktätige nur einmal in Anspruch nehmen, und zwar entweder bei Ausscheiden aus der Berufstätigkeit im Zusammenhang mit dem Erreichen des Rentenalters oder bei Weiterarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus in dem Jahr, in dem die Berufstätigkeit beendet wird. Wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, entsteht ein Urlaubsanspruch immer nur entsprechend der Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung des Anteilurlaubs auf der Grundlage der tatsächlich gearbeiteten Zeit ist § 195 Abs. 1 AGB. Ist einem Angestellten, der einen Werktätigen vertritt, für den eine höhere Gehaltsgruppe gilt, die Gehaltszulage gemäß § 90 AGB auch während der Zeit zu gewähren, in der er seinen Erholungsurlaub bzw. eine bezahlte Freistellung von der Arbeit wahrnimmt oder wenn er selbst wegen Krankheit arbeitsunfähig ist? Anspruch auf Gehaltszulage gemäß § 90 AGB besteht, wenn einem Angestellten die Arbeit in der höheren Gehaltsgruppe länger als 4 Wochen (ausgenommen Urlaubsvertretungen) übertragen wird. Das gilt auch, wenn in die Zeit der Vertretung der Erholungsurlaub, eine Freistellung von der Arbeit oder eine ärztliche Arbeitsbefreiung des Vertreters fällt und die Vertretung nicht durch den Betrieb (z. B. durch den Einsatz eines anderen Vertreters) unterbrochen und beendet wird. Während des Erholungsurlaubs oder einer Freistellung mit einer Ausgleichszahlung in Höhe des Durchschnittslohnes wird die Gehaltszulage gemäß § 7 Abs. 3 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11) weitergezahlt. (Der Durchschnittslohn wird um den entsprechenden Betrag erhöht.) In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen gilt das auch für Freistellungen mit einer Ausgleichszahlung in Höhe des Tariflohnes (z. B. Hausarbeitstag). Wird der Vertreter wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von der Arbeit befreit bzw. gemäß §§ 186 und 187 AGB von der Arbeit freigestellt, ist entsprechend § 72 Abs. 1 SVO der tägliche Nettodurchschnittsverdienst als Grundlage zung um den Betrag der Gehaltszulage zu erhöhen. In diesem Fall ist zu beachten, daß bei einer Unterbrechung oder Been-für die Berechnung des Krankengeldes bzw. der Unterstüt-digung der Vertretung die Gehaltszulage weiterhin in die Berechnung der Geldleistungen der Sozialversicherung einzubeziehen ist, da gemäß § 72 Abs. 1 SVO, eine Minderung der Geldleistungen während ihres Bezuges nicht erfolgt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch die Art und weise ihrer Erlangung immanent ist. Sie sind inoffizielle Beweismittel. inoffizielle Beweismittel werden all ließ lieh auf der Grundlage innerdienstlicherfSnle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung.

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