Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 76 (NJ DDR 1988, S. 76); 76 Neue Justiz 2/88 Dieses Verfahren zwingt dazu, sich detailliert mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen, und verhindert so ein Übergewicht subjektiver Bemessungsvorstellungen bei der Ausgleichszuerkennung. Zur Regelung des Ausgleichsanspruchs in anderen sozialistischen Ländern In der CSSR (seit 1958) und in der VR Polen (seit 1964) gibt es ungeachtet der in anderen europäischen sozialistischen Ländern überwiegend vertretenen Genugtuungsfunktion eines materiellen Ausgleichs für die Zufügung immaterieller Nachteile24 bereits positive Erfahrungen mit objektivierenden Methoden der Ausgleichsbemessung.25 Nach mehreren objektivierenden Bemessungsmodellen hat sich in der CSSR nunmehr ein von Medizinern erarbeitetes, an der Verletzungsschwere orientiertes Punktsystem durchgesetzt, bei dem jeder Punkt mit 15 Kcs veranschlagt ist. Der vom Mediziner zu ermittelnde Gesamtbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bis um ein Drittel vermindert oder bis um die Hälfte erhöht werden. Bei multiplen Verletzungen werden die schwerste Verletzung in vollem Umfang und die übrigen Verletzungen mit 75 Prozent der Richtsätze bewertet. Als vom Gericht in Ausnahmefällen noch zu überschreitende Höchstgrenze für das Schmerzensgeld und die Entschädigung für Erschwerungen der Teilnahme am gesellschaftlichen Le- ben (§ 444 ZGB) gilt eine Summe von 40 000 Kcs, wobei das Schmerzensgeld allein 12 000 Kcs nicht übersteigen darf.26 In der VR Polen ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus Art. 445 § 1 ZGB. Die Verletzungen werden in drei Gruppen eingeteilt (Rechtszustand von 1983): bei leichten Verletzungen sind bis zu 8 000 ZI, bei mittleren bis zu 25 000 ZI und bei schweren und schwersten Verletzungen bis zu 250 000 ZI zu zahlen. Darüber hinaus hat der Geschädigte bei Dauerschäden für je 1 Prozent Körperschaden Anspruch auf 4 000 ZI. 24 In der UdSSR und der Sozialistischen Republik Rumänien gibt es keine Ausgleichspflicht für die Zufügung immaterieller Nachteile. 25 In der Ungarischen VR, wo der Ausgleich für immaterielle Nachteile nicht nur auf Gesundheitsschäden beschränkt ist, sondern auch Schädigungen des Rufes einer juristischen Person und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfaßt, sowie in der VR Bulgarien hat der Richter im freien Ermessen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 26 Vgl. J. Klapää, „Die Verantwortlichkeitsansprüche mit Genugtuungscharakter im tschechoslowakischen sozialistischen Zivil-recht“, Staat und Recht 1977, Heft ll, S. 1168 ff. Bereits 1963 äußerten H. Schmidt/H. Fiebig (a. a. O., S. 792) Bedenken gegen den von der CSSR eingeschlagenen „Weg der verbindlichen Festlegung der Schmerzensgeldhöhe für die einzelnen Verletzungen“. Das gelte „selbst dann, wenn bei den einzelnen Verletzungen ein mehr oder weniger großer Spielraum für die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben“ werde. Die Bemessung des Schmerzensgeldes sei, sobald ein exaktes ärztliches Gutachten vorliege, keine medizinische, sondern „lediglich eine gesellschaftliche und rechtliche Frage“. Erfah rungen aus der Praxis Erfolgreiches Wirken gewerkschaftlicher Rechtskommissionen im Bezirk Gera Die Feststellung auf dem XI. Parteitag der SED, daß sich die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie in den Betrieben bis hin zum Arbeitskollektiv vor allem über den Ausbau der Rechte und der Verantwortung der Gewerkschaften vollzieht1, ist für die Gewerkschaften eine große Verpflichtung2. Insbesondere die wissenschaftlich-technische Revolution stellt wie es auch im Beschluß der 4. Tagung des Bundesvorstandes des FDGB zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs im Jahre 19883 zum Ausdruck kpmmt den Betrieben und Arbeitskollektiven hohe Aufgaben, bei deren Lösung sowohl Fragen des Rechts als auch die Formen und die Qualität der Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften an Bedeutung gewinnen. In diesem Zusammenhang besteht auch die Möglichkeit, die Arbeit der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen zu verbessern. Insbesondere geht es um die Qualität ihrer Tätigkeit und um deren Gestaltung überhaupt. Der Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB zu den Aufgaben der Rechtskommissionen vom 24. November 19824 zielt darauf ab, die Kommissionsarbeit als Element der innergewerkschaftlichen Demokratie noch kräftiger zu entwickeln.5 Er legt fest, Re'chtskommissio-nen bei den Bezirks- und Kreisvorständen des FDGB und in den Betrieben bei den Betriebsgewerkschaftsleitungen zu bilden. Die Orientierung geht aber auch dahin, ebenfalls bei den Zentralvorständen der IG/Gewerkschaften sowie bei den Bezirks- und Kreisvorständen der IG/Gewerkschaften Rechtskommissionen zu schaffen. Im Bezirk Gera führte das zu einem Aufschwung in der gesamten Rechtsarbeit, wobei sich aber auch neue Gesichtspunkte für die Arbeit vor allem zweigspezifischer Art zeigten. Neue Impulse löste im Jahre 1987 die im Zusammenhang mit den Gewerkschaftswahlen in der Wahlordnung6 getroffene Festlegung aus, daß in allen gewerkschaftlichen Grundorganisationen, in denen Konfliktkommissionen gewählt wurden, auch Rechtskommissionen zu bilden sind. Nachfolgend sollen einige Erfahrungen aus der Arbeit der Rechtskommissionen im Bezirk Gera vermittelt werden. Anforderungen an die Rechtskommissionen Als ehrenamtliche beratende Organe werden die Rechtskommissionen von der BGL oder vom Vorstand für die jeweilige Wahlperiode gewählt. Sie arbeiten im Auftrag der Leitung bzw. des Vorstandes auf *der Grundlage von Arbeitsplänen. Das verdeutlicht den grundsätzlichen Unterschied zu den Konfliktkommissionen, die als gesellschaftliche Gerichte in geheimer und direkter Wahl von allen Betriebsangehörigen gewählt werden und keine gewerkschaftlichen Organe sind. Vor allem in Klein- und Mittelbetrieben wurde mitunter die Notwendigkeit der Bildung von Rechtskommissionen in Frage gestellt. Die „Größe“ des Betriebes mit beispielsweise nur 200 Beschäftigten bringe es mit sich, daß jeder jeden kenne, und für die wenigen Konflikte habe man eine Konfliktkommission. Solche Auffassungen verdeutlichen, daß das Hauptanliegen der Gewerkschaften, unmittelbar auf die Entscheidungen des Betriebes Einfluß zu nehmen, noch nicht in seiner ganzen Breite und Vielfalt verstanden wird. Hier müssen ideologische Barrieren abgebaut werden, denn nicht Konflikte sind das Hauptbetätigungsfeld der Rechtskommission. Ihre Arbeit ist doch gerade darauf gerichtet, Konflikte und deren Ursachen bereits weit vorausschauend im Vorfeld zu verhindern, Hinweise, Vorschläge und Meinungen für die gewerkschaftliche Leitung zu erfassen, an deren Lösung mitzuwirken und gewerkschaftliche Standpunkte für die Leitung oder den Vorstand vorzubereiten. Schwerpunkte dabei sind z. B. die Plandiskussion, Erarbeitung des BKV oder auch die Arbeitsordnung. Die Kommissionen sind das enge Verbindungsglied der Leitung zu ihren Wählern. Das breitgefächerte Aufgabengebiet der Rechtskommissionen umfaßt darüber hinaus die Rechtsberatung der Werktätigen, die Unterstützung der Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen, die Prozeßvertretung der Werktätigen und die Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren, die Rechtspropaganda und die Vorbereitung und Auswertung von Rechtskonferenzen. Das erfordert gute arbeitsrechtliche Kenntnisse von den Mitgliedern der Rechtskommissionen aller Ebenen. Deshalb widmen wir uns der kontinuierlichen Qualifizierung aller Mitglieder der Rechtskommissionen. Nach unseren Erfahrungen ist gegenwärtig vor allem wichtig, daß in den Klein- und Mittelbetrieben, in denen kein Justitiar vorhanden ist, die Rechtskommissionen von den Betriebsgewerkschaftsleitungen unterstützt werden. Als Form der Wei- 1 2 3 4 5 6 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 76. 2 H. Heintze. „Impulse zur Festigung der Rechtsordnung durch den 11. FDGB-Kongreß“, NJ 1987, Heft 7, S. 254 ff. (255). 3 Vgl. Beschluß der 4. Tagung des Bundesvorstandes des FDGB zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs im Jahre 1988, ND vom 22. Dezember 1987, S. 3 f. 4 Veröffentlicht in: Arbeitsrechtliche Beschlüsse Dokumente, Berlin 1985, S. 33; vgl. dazu vor allem S. Langer, „Aufgaben der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen“, NJ 1983, Heft 3, S. 98 f. 5 H. Tisch, Bericht des Bundesvorstandes an den 10. FDGB-Kongreß, in: Dokumente 10. FDGB-Kongreß, Berlin 1982, S. 41 und 45. 6 Vgl. Abschn. II Ziff. 14 der Wahlordnung (Beschluß des Bundesvorstandes des FDGB vom 2. Oktober 1986), in: Informationsblatt des FDGB, Nr. 6, S. 4.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 76 (NJ DDR 1988, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 76 (NJ DDR 1988, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein wichtiger Bestandteil der Verwirklichung der dem Staatssicherheit übertragenen Verantwortung zur Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei und des Verfassungsauftrags, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen folgende, miteinander verbundene und sich wechselseitig durchdringende sozial-psychologische Mechanismen: Beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen spielt zunächst die Nachahmung eine bedeutende Rolle.

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