Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 73 (NJ DDR 1988, S. 73); 1 Neue Justiz 2/88 73 gerichte der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen sowie der Festsetzung der Höhe von Ausgleichszahlungen künftig mehr Aufmerksamkeit widmen müssen.3 Ausgehend von unseren theoretischen Überlegungen zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs* 1 3 4 soll im folgenden ein Vorschlag für ein konkretes Bemessungsmodell unterbreitet werden, das zur Vereinheitlichung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungspraxis führen könnte. Zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs und zum Begriff „Gesundheitsschaden“ Voraussetzungen für die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 338 Abs. 3 ZGB sind: 1. ein dem Geschädigten zugefügter Gesundheitsschaden; 2. das Vorliegen von mindestens einem der drei5 ausgleichspflichtigen immateriellen Nachteile Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens' oder längere Zeit währende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens in einer gewissen anspruchsbegründenden Mindestschwere; 3. Kausalität sowohl zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt des Gesundheitsschadens als auch zwischen diesem und den genannten ausgleichspflichtigen immateriellen Nachteilen. Auf die Feststellung, daß ein Gesundheitsschaden vorliegt, kann nicht verzichtet werden, da nur jene Beschränkungen oder Beeinträchtigungen eine Ausgleichspflicht begründen, die durch eine Schädigung der Gesundheit verursacht wurden. So sind z. B. Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch den Entzug von Gebrauchswerten , etwa durch die Unmöglichkeit der Nutzung eines Pkw nicht ausgleichspflichtig. Der „Gesundheitsschaden“ selbst ist kein Schaden i. S. des §336 Abs. 1 ZGB, da er keinen materiellen Nachteil, keinen wertmäßig bezifferbaren Verlust darstellt. Wehn § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB Schaden u. a. als die (materiellen) „Folgen von Gesundheitsschäden “ definiert, so wird damit deutlich, daß weitergehende Nachteile nämlich solche, die sich nicht wertmäßig erfassen lassen durch diese Regelung nicht erfaßt werden. Es entspricht sozialistischer Gesetzlichkeit und Humanität ebenso wie dem Rechtsbewußtsein unserer Bürger, diese (teilweise erheblichen) weiteren immateriellen Nachteile auszugleichen. Darin sind sowohl Folgen körperlicher wie psychischer Verletzungen eingeschlossen. Die Feststellung, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, hat insbesondere in nicht offensichtlichen Fällen der Mediziner zu treffen. Dabei stützt er sich auf seinen Befund (objektive Seite) und die Äußerungen des Geschädigten.(subjektive Seite). Eine Bestimmung des Begriffs „Gesundheitsschaden“ wurde bisher vor allem in der Art versucht, daß auf Gesundheitsdefinitionen aus medizinischer Sicht zurück gegriffen wurde und der „Gesundheitsschaden“ als dessen Gegensatz definiert wurde. Besonders häufig fand dabei die aus der Präambel der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 22. Juli 1946 i. d. F. vom 28. Mai 1959 (GBl. der DDR II 1974 Nr. 14 S. 242) stammende, wohl bekannteste Gesundheitsdefinition Verwendung; „Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen.“ Diese Definition ist jedoch nur sehr begrenzt praktikabel, da sie vom konkreten individuellen Zustand des Geschädigten (der Ausgangstage) abstrahiert. Der reale Zustand vor der Schädigung muß jedoch deshalb beachtet werden, weil nur so das konkrete Maß des Gesundheitsschadens zu ermitteln ist. Insofern ist der Gesundheitsschaden immer eine relative Größe, deren Bestimmung eine Vergleichsanalyse voraussetzt . Für die juristische Praxis ist es u. E. durchaus hinreichend, den „Gesundheitsschaden“ als eine aus der Verletzung des bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes resultierende Störung von Lebensvorgängen zu definieren, die einer Heilbehandlung bzw. der Anwendung von Heil- und Hilfsmitteln bedarf. Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Die Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben lassen sich in drei große Gruppen untergliedern, woraus sich gewisse, später noch detailliert darzulegende, Möglichkeiten zur Objektivierung der Ausgleichsbemessung ergeben. 1. Der wichtigste Teil des gesellschaftlichen Lebens ist die Teilnahme am Arbeitsprozeß, denn die Arbeit ist nicht nur ein Prozeß zwischen Mensch und Natur6, sondern zugleich Selbstveränderung des Menschen. Formen der Teilnahme am Arbeitsprozeß sind alle Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeits-rechtsverhältnisses, eines Mitgliedschaftsverhältnisses in einer Genossenschaft und andere gesellschaftlich anzuerkennende Tätigkeiten. Dazu zählen u. a. der Dienst in den bewaffneten Organen der DDR, ein Direktstudium, die Schulausbildung, die Tätigkeit als selbständiger Handwerker, die Betreuung älterer Menschen durch die Volkssolidarität oder kirchliche Einrichtungen, die Betreuung von Kindern durch Nichtberufstätige im Mütterjahr oder im Falle von Krankheit, aber auch Zeithilfe- und Gelegenheitsarbeiten. 2. Einen weiteren wichtigen Bereich des gesellschaftlichen Lebens bilden alle organisierten Formen der aktiven Gestaltung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft außerhalb des Arbeitsprozesses (gesellschaftliche Tätigkeit im engeren Sinn). Dazu zählen beispielsweise die Tätigkeit als Volksvertreter, die Mitwirkung in Parteien und Massenorganisationen sowie in der Nationalen Front, alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit, die Mitarbeit in gesellschaftlichen Gerichten, in der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und anderen gesellschaftlichen Kontrollorganen, die Tätigkeit als Freiwilliger Helfer der Volkspolizei oder als Mitglied einer FDJ-Ordnungsgruppe. 3. Neben diesen organisierten Teilnahmeformen gibt es noch viele'andere organisierte und nichtorganisierte Teilnahmeformen am gesellschaftlichen Leben, die vor allem der Erholung und der Befriedigung geistiger und sozialer Bedürfnisse und so der Persönlichkeitsentwicklung dienen (individuelle Freizeitgestaltung).7 Organisierte Formen der Freizeitgestaltung sind z. B. die Tätigkeit in einer Sportsektion, die Mitgliedschaft im Anglerverband, im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter oder in einer Jagdgesellschaft. Auch die Teilnahme an vom Arbeitskollektiv organisierten kulturellen Veranstaltungen, das Volkskunstschaffen sowie gemeinschaftliche religiöse Betätigungen zählen neben vielen anderen Aktivitäten hierzu. Insbesondere für Kinder und ältere Menschen ist zugleich der Wert von sozialer Geborgenheit und Kontakten in der Familie zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß Betreuung und Erziehung (z. B. in einer kinderreichen Familie oder bei der Versorgung von Familienangehörigen) einen so großen Umfang haben können, daß für gesellschaftliche Tätigkeit im engeren Sinn oder eine Freizeitgestaltung außerhalb der Familie nur noch wenig Zeit bleibt. In einem solchen Fall sind die umfangreichen und aufopferungsvollen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben nicht geringer zu achten als beispielsweise die Erfüllung einer oder mehrerer gesellschaftlicher Funktionen. Stets ist neben der Intensität der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben die Abhängigkeit der Teilnahmeformen vom Alter des Geschädigten und von seiner sozialen Stellung (ohne Vermögensverhältnisse) mit zu berücksichtigen. Um einen Ausgleichsanspruch wegen Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu begründen, wird in Ziff. 5.1. (1. Stabstrich, Abs. 2 Satz 1) der Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978 gefordert, daß die Beschränkungen in der Regel mindestens mehrere Wochen lang Vorgelegen haben müssen. Die Entscheidungspraxis geht hier von vier Wochen aus, berücksichtigt aber nicht nur die 3 Vgl. Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts „Die Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Gesundheit der Bürger als Ausdruck der Verwirklichung der Menschenrechte“, OG-lnformationen 1987, Nr. 3, s. 3 ff. (insbesondere AbsChn. II Ziff. 2 und AbsChn. III Ziff. 11 13); G. Körner, Referat auf der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts, OG-Informationen 1987, Nr. 3, S. 24. 4 Vgl. M. Posch/I. Fritsche/U. Wedekind, „Probleme der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1987, Heft 3, S. 111 f. 5 Wenn bisher ln der Literatur (so z. B. W. Hurlbeck/U. Roehl in NJ 1976, Heft 8, S. 236; Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 211) lediglich von zwei Anspruchsvoraussetzungen die Rede ist, nämlich von Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und von Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, so ist dies nicht präzise: Es können sowohl erhebliche Beeinträchtigungen von kürzerer Dauer als auch nicht derart erhebliche, aber längere Zeit währende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens einen Ausgleichsanspruch begründen. Diesem Unterschied trägt Ziff. 5.1. (2. Stabstrich, letzter Satz) der Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978 durch die Forderung Rechnung: Ist das Wohlbefinden zwar nicht erheblich, Jedoch für längere Zeit beeinträchtigt, verlangt die Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs als Untergrenze etwa einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen. 6 Vgl. K. Marx, „Das Kapital“, Erster Band, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 23, Berlin 1962, S. 192. 7 Vgl. K. Marx, a. a. O., S. 246.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 73 (NJ DDR 1988, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 73 (NJ DDR 1988, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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