Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 64 (NJ DDR 1988, S. 64); 64 Neue Justiz 2/88 unsoziale Wohnraumpolitik zur Wohnungsnot geführt hat ist das gewiß unvorstellbar. Aber bitte, bei uns kommt zu den gesellschaftlich guten Voraussetzungen noch ein zweiter, nicht minder bedeutsamer Faktor hinzu: die persönliche Bereitschaft des Amnestierten zur Bewährung, seine Bereitschaft, das ihm vom Staatsrat angebotene Recht auf Amnestie auch selbst zu verwirklichen, zu beweisen, daß ihm die Chance bewußt ist und er sie nutzt. Das fordert die Gesellschaft auch. Genosse Generalstaatsanwalt, es liegt nahe, hier ein paar Worte zu unserem Strafvollzug zu sagen. Wie nimmt er Einfluß auf die Erziehung des Verurteilten? Gibt es bereits während der Haftzeit Beziehungen der Verurteilten zur Außenwelt, oder setzt das erst mit der Vorbereitung der Entlassung ein? Ihre Frage ist interessant, zumal sie gerade im Zusammenhang mit der Amnestie auf das humane Wesen des sozialistischen Staates auch im Strafvollzug hinweist. Ich kann das im Rahmen dieses Gesprächs nur skizzieren. Wir verfolgen ein einheitliches Ziel von der Aufdeckung der Straftat, ihrer Ermittlung, der gerichtlichen Verhandlung bis hin zum Strafvollzug. Alle staatlichen Maßnahmen dienen der erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer, seiner Disziplinierung zur Einsicht und zugleich dem Schutz der Gesellschaft vor möglichen Wiederholungen. Je kulturvoller, je unausweichlicher das geschieht, desto überzeugender ist die Wirkung. Dazu zählt, daß die Erziehungsarbeit im Strafvollzug als einheitlich wirkender Prozeß planmäßig und zielstrebig im Sinne des § 20 Strafvollzugsgesetz bereits auf die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben ausgerichtet wird. Ein Charakteristikum unseres Strafvollzugs ist deshalb, daß der Verurteilte nicht von der Außenwelt abgeschnitten lebt, sondern daß die Verbindung zum bisherigen bzw. künftigen Arbeitskollektiv oder zum Wohnbereich gefördert wird. So können beim Verurteilten Haltungen, Überzeugungen und Pläne reifen zum weiteren Leben nach der Haftentlassung. Natürlich verläuft das differenziert, aber zunehmend so, wie wir uns das für eine sinnvolle Wiedereingliederung wünschen. Nicht zuletzt die Erziehung durch effektive, gesellschaftlich nützliche Arbeit und das Erlebnis, daß gute Arbeitsleistung auch persönlich vorteilhaft ist, dient diesem Erziehungsziel. Das ist im allgemeinen so, und das war auch jetzt im Zuge der Amnestie so. Das brachte enorme Anspannungen für die Mitarbeiter in den Vollstreckungseinrichtungen mit sich. Aber für jeden Amnestierten wurde in der Strafvollzugseinrichtung bereits der Weg in das zivile Leben individuell vorbereitet und mit jedem wurde gesprochen. Die Chance, sich zu bewähren, besteht damit für jeden, der die Strafvollzugsanstalt verläßt. Nun kommt es darauf an, sie zu nutzen. Mitunter trifft man auf die Meinung: Amnestie? Was soll’s? Die sind ja doch bald wieder drin! Womit die Strafvollzugs-einrichtung gemeint ist. Wie schätzen Sie das ein? Läßt sich jetzt wenige Wochen nach Abschluß der Amnestie dazu etwas sagen? Solche Ansichten gibt es. Doch auch hier verfügen wir über Erfahrungswerte. Es war bisher immer so, daß sich die Mehrheit der Amnestierten ordnungsgemäß verhielt und nur ein geringer Teil die gebotene Chance nicht nutzte. So ist das auch diesmal. Es zählt zu den Realitäten unseres Lebens, daß Rückfall in der Kriminalität noch nicht auszuschließen ist. Alle Anstrengungen sind darauf gerichtet, ihn zu verhindern. Deshalb bemühen sich Kollektive, in die Amnestierte eingegliedert wurden, mit viel Hingabe und individueller Betreuung um die Entlassenen. Das ist eine hochzubewertende Aktivität und Ausdruck staatsbürgerlicher Verantwortung. Mit Recht fordern sie von den Amnestierten, diesen Bemühungen zu entsprechen. Kommt es dennoch zu einer neuen Straftat, ist es wichtig, kritisch nach den Ursachen zu for- Der Staatsrat der DDR nahm einen Bericht des Generalstaatsanwalts über die Durchführung der allgemeinen Amnestie aus Anlaß des 38. Jahrestages der DDR entgegen. Er stellte fest, daß die allgemeine Amnestie am 12. Dezember 1987 ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. In breitem Maße trugen gesellschaftliche Kräfte, insbesondere des FDGB, der FDJ und der Nationalen Front sowie Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit dazu bei, die Amnestie erfolgreich durchzuführen und ihr humanistisches Anliegen zu verwirklichen. Der Staatsrat dankte allen an der Durchführung der allgemeinen Amnestie beteiligten Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie den gesellschaftlichen Kräften für ihre verantwortungsbewußte Tätigkeit. sehen; nur so sind Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit ableitbar. Ich möchte noch den Gedanken anfügen, daß wir selbstverständlich ganz konsequent die vom Vorsitzenden des Staatsrates in den Festlegungen zur Amnestie getroffene Orientierung verwirklichen und die bisher nicht vollstreckte Strafe zusätzlich verwirklichen werden bzw. dem eingestellten Verfahren Fortgang geben, wenn es zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer neuen vorsätzlichen Straftat innerhalb von drei Jahren kommt. Nach Abschluß der Amnestie am 12. Dezember 1987 erstatteten Sie einen Bericht gegenüber dem Staatsrat. Ist damit für die Staatsanwaltschaft die Amnestie des Jahres 1987 Geschichte? Die Entlassungen aus Anlaß der Amnestie sind beendet und die Wirkungen der Amnestie sind eingetreten. Aber keinesfalls ist damit dieses Kapitel abgeschlossen. Ich erwähnte ja z. B. eben die 3-Jahres-Frist. Das ist eine zwingende Zeitspanne, die nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern die Untersuchungsorgane und die Gerichte ebenso in Fällen des Rückfalls zu beachten haben. Viel breiter beschäftigt uns aber aus unserer Verantwortung über die Aufsicht der Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung der weitere Verlauf dieser vieltausendfachen Maßnahmen, über die wir sprachen. Hier liegt ein großes Bewährungsfeld unserer sozialistischen Demokratie. Tausende Kräfte sind bemüht, das ihre zu tun, daß der Integrationsprozeß auch weiter möglichst reibungslos verläuft. Jahrzehntelange Erfahrungen stützen die Aktivitäten der Volksvertreter, der örtlichen Räte und ihrer Fachorgane, der Wiedereingliederungskommissionen, der Genossen der Volkspolizei, vor allem aber der Werktätigen in den Betrieben und der Bürger in den Wohngebieten, der Schöffenkollektive in den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen und viele andere mehr. Das ist also ein Prozeß auf lange Dauer, keine einmalige Verfügung, nicht nur und nicht in erster Linie Administration. Amnestie, das ist Arbeit mit dem Menschen, und diese Arbeit geht weiter. Ich möchte Ihre Frage etwas weiterführend noch einen Gedanken anfügen. Nach Verkündung der Amnestie durch den Staatsrat am 17. Juli 1987 kamen Bürger zu den Untersuchungsorganen, zum Staatsanwalt und offenbarten begangene Straftaten. Für manchen war das ein Akt der Selbstüberwindung. Wir erblicken darin Vertrauen in die Politik unseres Staates, in seine Rechtspraxis. Vertrauen muß anerkannt werden. Unser Strafrecht hat das bisher berücksichtigt; die Amnestie bestätigt uns darin, auch ferner diese Praxis zu pflegen, wofür unser Strafrecht ausreichende Grundlagen vorsieht. So beweist das Leben, daß die Amnestie nicht mit dem 12. Dezember 1987 abgeschlossen ist. Sie vermittelt wertvolle Erfahrungen, besonders hinsichtlich der Wiedereingliederung, und bekräftigt den Anspruch an jeden Amnestierten, dieses Angebot an Hilfe und Unterstützung nicht nur anzunehmen, sondern durch eigenes Verhalten zu beweisen, daß ernsthafte Lehren für die Gesetzlichkeit eigenen Verhaltens gezogen wurden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 64 (NJ DDR 1988, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 64 (NJ DDR 1988, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der Terroryerbrechen sowie realisierte Straftaten mit Schuß- waffen oiÄ-andereiT brutalejr, QinS und Methoden. Als Merkmale der Entstehung und Entwicklung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten, unter anderem Geiselnahmen, Gefangenenmeutereien, gewaltsamen gemeinschaftlichen Ausbruchsversuchen und ähnlichem,der Fall. Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen sowie ihre erfolgreiche Durchsetzung machen vielfach die gleichzeitige Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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