Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 60 (NJ DDR 1988, S. 60); 60 Neue Justiz 2/88 Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit und das Verbot der Doppelbestrafung Prof. Dr. habil. BERNHARD GRAEFRATH, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die UN-Völkerrechtskommission (ILC) hat im Jahre 1987 mit der Beratung von Artikelentwürfen für den Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit begonnen.i Dabei geht der vom Berichterstatter D. Thiam vorgelegte Entwurf entsprechend der politischen Realität bei derartigen Verbrechen von einer universellen Strafverfol.-gungspflicht der Staaten aus. Das heißt: Jeder Staat, in dessen Territorium sich ein Beschuldigter aufhält, ist verpflichtet, gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten oder ihn auszuliefern.2 Bei universeller Strafverfolgungspflicht sind zahlreiche konkurrierende Strafverfolgungsansprüche der Staaten denkbar. Die Strafverfolgung einleiten könnte der Staat, in dem sich der Beschuldigte befindet; der Staat, um dessen Staatsbürger es sich handelt; der Staat, in dem das Verbrechen begangen wurde; der Staat, gegen den sich das Verbrechen richtete. Das ist in der internationalen Praxis nichts Neues. Zahlreiche Konventionen enthalten dieses Prinzip.2 * Häufig wird dabei ausdrücklich die Verpflichtung betont, „schwere“ oder „angemessene“ Strafen vorzusehen, die der Schwere des Verbrechens gerecht werden. Jedoch wurde es in diesem Zusammenhang nie für notwendig gehalten, speziell ein Verbot der Doppelbestrafung des Beschuldigten zu vereinbaren. Dagegen enthalten diese Konventionen im allgemeinen spezielle Auslieferungsbestimmungen, um eine gerechte Strafverfolgung zu sichern. In einigen Dokumenten wird einer Auslieferung des Beschuldigten an den Staat der Vorzug gegeben, in dem das Verbrechen begangen wurde. Dieses Prinzip wurde auch nach dem zweiten Weltkrieg bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angewandt* Das Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 19455 sah in Art. 29 ausdrücklich die Möglichkeit eines erneuten Verfahrens vor, wenn nach der Verurteilung neues Beweismaterial vorgelegt worden war. Die Pflicht zur universellen Strafverfolgung und das Prinzip „ne bis in idem“ Obgleich gerade bei Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, wenn sie wirksam bekämpft wer- den sollen, eine universelle Strafverfolgung notwendig ist, erhoben einige ILC-Mitglieder Bedenken gegen die' Anwen- dung dieses Prinzips. Dabei wurde u. a. geltend gemacht, daß es zu einer mehrfachen Bestrafung für das gleiche Verbrechen kommen kann, wenn mehrere Staaten die Strafverfolgung gegen den Täter durchführen können. Nun bestand das Problem bei der Verfolgung dieser Verbrechen bislang nicht in einer Doppelbestrafung, sondern in der Sicherung einer effektiven Strafverfolgung. Trotzdem hat der Berichterstatter für den Kodex einen Art. 7 vorgeschlagen, der ein Verbot der Doppelbestrafung vorsieht; „Gegen niemanden darf erneut ein Prozeß geführt werden und niemand darf erneut für ein Verbrechen verurteilt werden, für das er bereits in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Prozeßordnung eines Staates rechtskräftig verurteilt oder von dem er freigesprochen worden ist. “6 Dieser Entwurf entspricht bis auf ein Wort dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 7 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 19. Dezember 1966.7 Dort wird aber auf das Gesetz und die Prozeßordnung des „jeweiligen“ Staates, also deutlich auf ein Prinzip des innerstaatlichen Rechts Bezug genommen, während in dem von Thiam vorgeschlagenen Text einfach von der Verurteilung oder dem Freispruch in „einem“ Staat die Rede ist und damit ein Prinzip des innerstaatlichen Rechts in eine zwischenstaatliche Regel verwandelt werden soll. Ob das Problem jedoch so einfach gelöst werden kann, erscheint höchst fragwürdig. Schließlich gibt es im Unterschied zu den nationalen Rechtsordnungen im internationalen Bereich kein hierarchisch aufgebautes oder rechtspolitisch koordiniertes Gerichtssystem, das eine wichtige Voraussetzung für den Grundsatz „ne bis in idem“ ist, weil es die Durchsetzung einer einheitlichen Strafe Politik gewährleistet. Wie aus dem Kommentar zum Artikelentwurf ersichtlich ist, war sich der Berichterstatter sehr wohl darüber klar, daß das Prinzip „ne bis in idem“ eigentlich ein Prinzip des innerstaatlichen Rechts ist, das nur durch einen internationalen Vertrag ins Völkerrecht übertragen werden kann. Er glaubt jedoch, daß die Anwendung dieses Prinzips auf Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit möglich sei, weil es sich um Verbrechen nach Völkerrecht handele, die nicht die Interessen einzelner Staaten, sondern die der Staatengemeinschaft verletzen. Nur gegenüber einem Verfahren vor einem eventuellen Internationalen Strafgerichtshof dürfe dieses Prinzip nicht geltend gemacht werden.® (Da die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs nicht absehbar ist, werden wir auf das Verhältnis zwischen einem landesrechtlichen Urteil und einem internationalen Strafprozeß nicht weiter eingehen. Diese Frage dürfte aber leicht lösbar sein, weil die Entscheidung eines Internationalen Strafgerichtshofs endgültig wäre und eine bereits auf Grund eines landesrechtlichen Urteils verbüßte Strafe in Rechnung stellen könnte.) Den. Umstand, daß es sich bei den im Kodex genannten Verbrechen um Verbrechen nach Völkerrecht handelt, führt zwar zur universellen Strafverfolgungspflicht, d. h. zur Regel: entweder strafrechtlich verfolgen oder ausliefern. Er rechtfertigt jedoch nicht die einfache Übernahme des Verbots der Doppelbestrafung aus dem innerstaatlichen Recht, weil allein mit der Pflicht zur universellen Strafverfolgung erhebliche Unterschiede in der Strafverfolgungspraxis der Staaten nicht ausgeschlossen werden können. Gerade bei den im Kodex erfaßten schweren internationalen Verbrechen, an denen sehr häufig der Staat selbst beteiligt ist oder die er weit- 1 Bericht der ILC in: A/42/10, S. 6 f. Zur Vorgeschichte des Kodexentwurfs vgl. G. Görner in NJ 1979, Heft 5, S. 197 ff.; zum personellen Anwendungsbereich, zu den Tatbeständen und zum Durchsetzungsmechanismus des Kodex vgl. G. Gömer/G. Schmitt in NJ 1986, Heft 9, S. 353 ff. 2 Vgl. Art. 4 des fünften Berichts von D. Thiam, A/CN.4/404, S. 7. 3 Beispielsweise Art. 49 des I. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949 (in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 231 ff.); Art. 50 des n. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See vom 12. August 1949 (in: ebenda, S. 248 ff.); Art. 129 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (in: ebenda, S. 262 ff.); Art. 146 des IV. Genfer Abkommens zum Schutze- von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (in: ebenda. S. 310 ff.); Art. 7 der Konvention über die Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 197: (jn: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 717 ff.); Art. 7 der Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971 (in: ebenda, S. 749); Art. V der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Anartheid-VerbreChens vpm 30. November 1973 (in: ebenda, S. 886 ff.); Art. 6 und 7 der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 (in: ebenda, S. 893 ff.); Art. 8 der Konvention gegen Geiselnahme vom 17. Dezember 1979 (in: BGBl, n 1980 S. 1361); Art. 16 des Konventionsentwurfs gegen Söldnertum vom 5. Februar 1987 (in: A/AC.207/1987/CRP.2). 4 Vgl. z. B. die Moskauer Erklärung über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten vom 30. Oktober 1943 (in: Der Krieg im Völkerrecht, Hrsg. H. Standke/L. Krumbiegel. Berlin 1961, S. 515 f.) sowie die Präambel zum Londoner Viermäehte-Ab-kommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse vom 8. August 1945 (in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 144 f.); Ziff. 5 der Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die schuldig sind, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben - Resolution 3074 (XXVIII) der UN-Vollversammlung vom 3. Dezember 1973 - (in: Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts [Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teil I], Berlin 1981, S 318 ff ) 5 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 146 ff. 6 A/CN.4/404, S. 12. 7 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 552 ff. 8 Vgl. A/CN.4/404, S. 5 und 12.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 60 (NJ DDR 1988, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 60 (NJ DDR 1988, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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