Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 6 (NJ DDR 1988, S. 6); 6 Neue Justiz 1/88 Beratungen dem Prinzipiensystem der UN-Charta zugeordnet, sie finden in ihr Maß und Ziel. Das hat insbesondere für das Verbot des Ersteinsatzes von Atomwaffen und für die Erstreckung des Gewaltverbots auf die Planung und Vorbereitung von Aggressionsakten essentielle Bedeutung. Gegensätzliche Rechtspositionen machen auch hier den mühsamen Weg des Völkerrechts (und zugleich den des weltweiten Friedenskampfes) deutlich. Sie dürfen nicht leicht genommen werden, aber sie sind untauglich, zwingendes Völkerrecht in Frage zu stellen. Die Frage nach dem Verhältnis von Grundprinzipien des Völkerrechts und ihren notwendigen Konsequenzen hat erhebliche Bedeutung für Gegenwart und Zukunft: Wollte man die Grundprinzipien als systembildende und zugleich wertsetzende Maßstäbe internationaler Normen in Frage stellen oder ihre Existenz von der nicht selten gleichzeitig hintertriebenen Einigung über „Durchführungsvereinbarungen“ (implementations) abhängig machen, so würde man damit die sich formierende völkerrechtliche Friedensordnung aufheben. Hier sei insbesondere auf die Frage der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung eingegangen: Speziell im Hinblick auf die .Nuklearwaffen hat eine Reihe von Rüstungsbegrenzungsabkommen zwischen der UdSSR und den USA die Verpflichtung zu zielgerichteten („ergebnisorientierten“) Verhandlungen auf der Grundlage der gleichen Sicherheit fixiert. Das gilt vor allem für den eng mit SALT I verbundenen Vertrag über die Begrenzung der Raketenabwehrsysteme (ABM-Vertrag) vom 26. Mai 197220, für den Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der UdSSR und den USA vom 29. Mai 197221 sowie für den Vertrag über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen (SALT II) vom 18. Juni 197922, den ein USA-Präsident im Wahlkampf unterschrieb und der, nie dem Kongreß zur Ratifizierung vorgelegt, absichtsvoll in der Schwebe gelassen wurde. Der Präambelsatz des SALT II-Ver-trags, „daß ein Kernwaffenkrieg für die ganze Menschheit verheerende Folgen hätte“, verliert damit nicht sein Gewicht. Hier ist wie in vorausgegangenen, auch förmlich in Kraft gesetzten Verträgen klar ausgesprochen, daß die Staaten der Erde die Völker, die Menschen in ihrer Gesamtheit betroffen sind. Einen realen Einstieg in die Abrüstung eröffnet der Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Beseitigung ihrer Mittelstreckenraketen und operativ-taktischer Raketen vom 8. Dezember 1987. Als erster Schritt zu einer Welt ohne Atomwaffen ist er von außerordentlicher Bedeutung für alle Staaten und Völker. Er setzt ein Signal, das allen an Abrüstung und Zusammenarbeit interessierten sozialen und politischen Kräften Auftrieb gibt, und verengt die politischen und psychologischen Wirkungsmöglichkeiten der Protagonisten der atomaren Drohpolitik. Das ist ein Signal an alle Regierungen und Völker, das in der Kontinuität des Leninschen Dekrets über den Frieden steht und das heute durch einen neuen geschichtlichen Aufschwung der Sowjetunion und durch die Initiativen der mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten verstärkte Leuchtkraft erhalten hat. Daß die DDR. an der Trennlinie der beiden Weltsysteme, jhre Verantwortung für den Frieden in Mitteleuropa zur alle Lebensbereiche durchdringenden Staatsdoktrin erhoben hat, hat ihr weltweit Achtung und selbst Respekt bei Repräsentanten des NATO-Systems eingebracht. Es ist offenkundig, daß es für die Beendigung des Wettrüstens und die Verhinderung seiner Ausdehnung auf den Weltraum noch an konkreten Vermittlungen der allgemeinen Rechtspflicht fehlt, die sich mit innerer Folgerichtigkeit aus dem Prinzipiensystem der UN-Charta und insbesondere aus dem Verbot der Anwendung oder Androhung von Gewalt sowie aus der aus gemeinsamer Verantwortung für den Frieden folgenden Pflicht zur Zusammenarbeit der Staaten ergibt. Konkreten, detaillierten, alle gegenseitigen (und allseitigen) Sicherheitsinteressen berücksichtigenden, zuverlässig kontrollierbaren Vertragsregelungen kommt mithin große, möglicherweise entscheidende Bedeutung zu. Zugleich muß deutlich werden, daß sich die Konzeption der atomaren Abschreckung und der Militarisierung des Weltraums nicht innerhalb des rechtlich zulässigen, den Staaten zur Disposition stehenden Handlungsraums bewegt, sondern gegen zwingende Normen des Völkerrechts verstößt. Im Völkerrecht der imperialistischen Epoche war der Satz verfochten worden, daß ohne die Annexionsfreiheit des Siegers das ius ad bellum, das Recht auf Krieg, um seinen Sinn gebracht sei.23 Aus der Logik des Nuklearzeitalters folgt, daß ohne die Ächtung der Drohung mit dem Atomschlag, ohne die Verpflichtung zu zielstrebigen Abrüstungsverhandlungen und ohne das Verbot der Ausweitung der Rüstungen auf den Staatssekretär Dr. Herbert Kern verabschiedet Der seit längerer Zeit erkrankte bisherige Staatssekretär im Ministerium der Justiz, Dr. Herbert Kern, wurde vom Vorsitzenden des Ministerrates aus gesundheitlichen Gründen von seiner Funktion entbunden. Am 2. November 1987 würdigte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Dr. H.-J. Heusinger, in einer Beratung mit den leitenden Mitarbeitern des Ministeriums die langjährige Tätigkeit des scheidenden Staatssekretärs, der sich um die Herausbildung sozialistischer Justizkader und um die Festigung der sozialistischen Rechtsordnung bleibende Verdienste erworben hat. Zum neuen Staatssekretär im Ministerium der Justiz wurde vom Vorsitzenden des Ministerrates der bisherige Stellvertreter des Ministers Dr. Siegfried Wittenbeck und zum neuen Stellvertreter des Ministers der Justiz der langjährig als Hauptabteilungsleiter tätig gewesene Dr. Wolfgang Peiler berufen. Weltraum das ius ad pacem, das Recht auf Frieden, um seinen Sinn gebracht wäre.24 Das „Recht der Völker auf Frieden“, wie es die Resolution 41/10 der UN-Vollversammlung vom 24. Oktober 1986 beschreibt, bliebe ein bloßes Postulat. Wenn in verschiedenen Resolutionen der UN-Vollversammlung die „Natur der Nuklearwaffen“ als Bestimmungsgrund für die Dringlichkeit von Verhandlungen zur Beendigung des Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung erklärt wird, dann hat dies nichts mit naturrechtlicher Denkweise zu tun. Weis hier als Logik des Atomzeitalters bezeichnet wurde, geht vielmehr auf die materiellen Bedingungen menschlichen Lebens und Überlebens zurück sind doch die beiden höchsten Rechte, die dem Wesen des Menschen entsprechen, das dem Menschen „von der Natur mitgegebene Recht auf Leben und das Recht, das den Menschen als Gattung geformt hat das Recht auf Arbeit“.25 Die Konsequenzen des Friedensgebots lassen sich aber nicht nur aus den Grundprinzipien des Völkerrechts ableiten. Eine andere Beweiskette führt zum gleichen Resultat: Ausgangspunkt sind dabei die Normen des Völkerrechts im bewaffneten Konflikt, deren Anfänge unter ganz anderen historischen Bedingungen als „humanitäres Völkerrecht“ fixiert wurden. Charakteristische Entwicklungsprobleme des allgemeinen Völkerrechts als Friedensrecht werden hier deutlich. Die auf die Haager Konferenzen von 1899 und 1907 zurückgehenden und insbesondere in den Genfer Konventionen von 1949 weiterentwickelten Schutznormen sind auf der Grundlage der UN-Charta in ein völlig neues völkerrechtliches Bezugssystem eingeordnet. Die Normen des Völkerrechts lassen sich gegenwärtig nicht mit dem Argument aus der Welt schaffen, daß sie durch die Unberechenbarkeit und Grenzenlosigkeit der Zerstörungskraft moderner Massenvernichtungsmittel ihre Realisierbarkeit verloren hätten und die moderne Vernichtungstechnik das Völkerrecht überholt habe.26 Der internationale Aufruf der Juristen gegen den Nuklearkrieg, dem sich die Vereinigung der Juristen der DDR angeschlossen hat, entspricht dieser Argumentation. Er mündet in den an alle Juristen gerichteten Appell, nicht stumm zu bleiben und „die Normen des internationalen Rechts bekanntzumachen, zu entwickeln und zu verteidigen und so zur Erhaltung des Friedens, zu internationaler Sicherheit und zu der Errichtung einer internationalen Ordnung beizutragen, die die Bestrebungen der Menschheit widerspiegelt“.27 (Dem vorstehenden Beitrag liegen Auszüge aus dem Referat auf dem X. Jenaer Juristentag zugrunde.) 20 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 806 ff. 21 Völkerrecht, Dokumente, a. a. O., S. 812 ff. 22 Völkerrecht, Dokumente, a. a. O., S. 1070 ff. 23 Vgl. E. Menzel, Völkerrecht (Ein Studienbuch), München/Berlin (West) 1962, S. 177. 24 Vgl. hierzu H. Klenner, „Recht auf Krieg? - Recht auf Frieden!“, NJ 1987, Heft 6, S. 214 ff. 25 S. A. Schischkow, „Nürnberg und die Friedens fr heute“, in: Politik als Verbrechen 40 Jahre „Nürnberger Prozesse“ (Hrsg. M. Hirsch/N. Paech/G. Stuby), Hamburg 1986, S. 78. 26 Vgl. dazu: „Die Lehren von Nürnberg für die Verhinderung eines Nuklearkrieges“ (Interview mit Prof. J. H. E. Fried), NJ 1987, Heft 12, S. 485 ff.; E. Oeser/G. Schmitt, „Das Völkerrecht verbietet den Ersteinsatz von Kernwaffen (Zu einer bemerkenswerten Studie des Stockholmer Friedensforschungsinstituts)“, NJ 1986, Heft 6, S. 20 ff.; G. Seidel/H.-A. Schönfeldt, „Das Verbot des Ersteinsatzes von Nuklearwaffen durch das Völkerrecht“, NJ 1987, Heft 12, S. 470 ff. 27 NJ 1987, Heft 9, S. 342.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 6 (NJ DDR 1988, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 6 (NJ DDR 1988, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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