Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 59 (NJ DDR 1988, S. 59); Neue Justiz 2/88 59 wurden. In dem Prozeß gegen die deshalb angeklagten SA-Leute gelang es Hans Litten, der als Vertreter der Nebenkläger (der Verletzten) auftrat, Hitler vom Gericht als Zeugen laden zu lassen. Er nutzte diese Möglichkeit zu feiner hartnäckigen Befragung Hitlers darüber, ob die Führung der NSDAP damit einverstanden sei, daß die Rollkommandos der SA mit Gewalt gegen ihre politischen Gegner vorgingen. Er schaffte es dabei, Hitler zu Erklärungen zu veranlassen, die in ihrer politischen Durchsichtigkeit kaum zu übertreffen waren. Als Hitler dann unter Eid seine „Treue“ zur Weimarer Verfassung und die „Legalität“ der Ziele der Nazipartei bekundete, entlarvte Litten den Widerspruch zwischen diesen Beteuerungen und dem Inhalt parteiamtlicher Schriften der NSDAP sowie dem alltäglichen faschistischen Terror. Das hat ihm Hitler nie verziehen. Typisch für Hans Littens Art, Verteidigungen zu führen, war sein Verhalten in einem Verfahren Anfang Juli 1931, in dem mehr als 60 Angeklagte vor dem Schnellgericht standen. Sie waren zwei Tage vorher verhaftet worden, weil sie angeblich gegen das Verbot, Plaketten für eine bevorstehende Spartakiade zu tragen, verstoßen hatten. In der Hauptverhandlung meldete sich Hans Litten als Verteidiger und erreichte durch seine Fragen an die zuständigen Polizeibeamten die Klarstellung, daß die Angeklagten von dem Verbot nichts wissen konnten, weil es noch gar nicht veröffentlicht worden war, als sie verhaftet wurden. Dem Gericht blieb nichts anderes übrig, als sich für unzuständig zu erklären und die Angeklagten freizulassen. Seine ersten Erfahrungen vor einem Sondergericht machte Hans Litten im sog. Röntgenstraßen-Prozeß, in dem er gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Kurt Rosenfeld6 neun Kommunisten verteidigte. Ein weiteres Mal kam er mit seiner unerbittlichen Konsequenz bei der Befragung von Zeugen zum Ziel. Es ging um eine Schießerei, die am 29. August 1932 in der, Röntgenstraße in Berlin-Gharlottenburg' stattgefunden hatte. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, auf einen SA-Trupp geschossen und dabei einen SA-Mann getötet und zwei verletzt zu haben. Nach Abschluß der Beweisaufnahme wurden die Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. Und obwohl der Staatsanwalt für fünf Angeklagte noch Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren beantragte, sah sich das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme genötigt, alle Angeklagten freizusprechen. Einen ähnlichen, wenn auch anders gearteten und weitaus schwerer erkämpften Erfolg hatte Hans Litten im sog. Felseneck-Prozeß. Am Abend des 18. Januar 1932 hatte ein SA-Trupp im Norden Berlins eine kleine Laubenkolonie überfallen. Die dort wohnenden Arbeiter Parteilose, Sozialdemokraten, Kommunisten setzten sich zur Wehr. Die Schießerei forderte zwei Tote: einen Arbeiter, der der KPD angehörte, und einen SA-Mann. Wieder ging es im polizeilichen Ermittlungsverfahren, in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung darum, auf welcher Seite die Schuldigen zu suchen, zu verfolgen und zu verurteilen waren. Und wieder erwies sich, das Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dieselbe Linie bezogen, wie die rechtsgerichtete, insbesondere die nazistische Presse, deren Artikel solche Überschriften trugen wie: „Wann geht endlich die Regierung gegen die roten Mordbanden vor?“ Als am 2. April 1932 die Hauptverhandlung vor dem Berliner Schwurgericht III eröffnet wurde, standen nur sechs SA-Leute vor Gericht, dafür aber achtzehn Laubenkolonisten. Zu ihren Verteidigern gehörte Hans Litten, der wiederum mit allen Mitteln für das Recht seiner Mandanten kämpfte. Dieses Mal führte das dazu, daß der Vorsitzende des Gerichts manche Fragen Littens nicht zuließ, ihm das Wort abschnitt und schließlich einen Gerichtsbeschluß- herbeiführte, der Litten von der weiteren Verteidigung ausschloß. Gegen diesen Beschluß legte Litten Beschwerde ein. der das Kammergericht stattgab; es entschied am 31. August 1932, „daß es unzulässig ist, einem Verteidiger die Verteidigung zu verbieten und ihm das Betreten des Gerichtssaales zu untersagen“.7 Der Gerichtsvorsitzende und der Berichterstatter taten daraufhin etwas, was kein Gesetz vorsah: Sie erklärten, sie könnten unter diesen Umständen nicht weiter amtiereri. Da das Gericht jetzt nicht mehr ordnungsgemäß besetzt war, mußte das Verfahren vor einem neu besetzten Gericht noch einmal von vorn beginnen. Das neue Gericht ließ den Rechtsanwalt Litten aber mit der Begründung, er käme vielleicht als Zeuge in Betracht, nicht mehr als Verteidiger zu. Außerdem wurde Litten beschuldigt, Angeklagte begünstigt zu haben Seine neuerliche Beschwerde wurde diesmal vom Kammergericht verworfen. Die Rechtsanwaltskammer gewährte ihrem Mitglied Litten keine Unterstützung. Inzwischen war Reichskanzler von Papen Anfang Dezem- ber 1932 durch den General von Schleicher abgelöst worden. Dessen Regierung war die Rolle zugedacht, die Volksmassen durch soziale Scheinmaßnahmen zu „beruhigen“. Dazu gehörte auch eine Amnestie, die den Richtern des Schwurgerichts im Felseneck-Prozeß sehr gelegen kam: Unter Berufung auf die Amnestie stellten sie das Verfahren gegen alle der SA angehörenden Angeklagten ein. Von den Laubenkolonisten wurde einer freigesprochen; zwei erhielten wegen eines angeblichen Diebstahls von Fahrrädern der SA-Leute eine geringfügige, durch die Untersuchungshaft abgegoltene Gefängnisstrafe; das Verfahren gegen die anderen wurde eingestellt. Eines von Hans Littens Zielen war also erreicht: Keiner der Laubenkolonisten wurde wegen der schweren Delikte, derentwegen sie angeklagt worden waren, verurteilt. Doch das andere Ziel, die Verurteilung der wirklich Schuldigen, der SA-Leute, war im Dezember 1932 nicht mehr zu erreichen. Die Richter waren schon zu sehr auf das eingestellt, was nach dem 30. Januar 1933 beginnen sollte. Rudolf Olden, einer der bekanntesten Rechtsanwälte in der Weimarer Republik, der 1933 nach England emigrierte, schrieb im Vorwort zu Irmgard Littens Buch „Eine Mutter kämpft gegen Hitler" (Erstausgabe 194.0 in Paris, London, New York und Schanghai) über Hans Litten u. a.: Hans Litten war bei weitem der jüngste unter den anwesenden Verwaltern der Justiz. Wer aber auch nur kurze Zeit beobachtete, der sah, daß der junge Jurist sich von dem überlegenen Alter der anderen nicht beeindrucken ließ. Er gab keines seiner Rechte, auch, das kleinste, nicht auf. Seine Art, zu befragen, war ruhig und gemessen, daber sehr eingehend, lieber wiederholte er denselben Sinn in anderen Worten, als daß er irgendeine Einzelheit im dunkeln ließ ,. Sein Radikalismus zeigte sich nicht in den äußeren Mitteln. Er trat zutage in der Formulierung von Fragen und Beweisanträgen, die gelegentlich scheinbar Entferntes, ja den ganzen Staatsaufbau umfaßten,, wo die Verhandlung nur um eine Straßenrauferei zu gehen schien; und er erwies sich in jener Gründlichkeit, die auch den scheinbar gleichgültigen Punkt ins Licht zog. Nach der faschistischen Reichstagsbrandprovokation am 27. Februar 1933 setzte die größte Terroraktion ein, die es je in der deutschen Geschichte gegeben hatte. Es nimmt nicht Wunder,- daß zu denen, die in der Nacht vom 27. zum 28. Februar 1933 verhaftet wurden, auch Hans Litten gehörte der Mann, der es geschafft hatte, Hitler vor einem Gericht zur Weißglut und zur Hilflosigkeit zu bringen. Hans Litten wurde zunächst als „Schutzhäftling“ in das Gefängnis Berlin-Spandau gebracht, aber schon Anfang April 1933 in das Konzentrationslager Sonnenburg eingeliefert. Bereits 1933 war die Weltöffentlichkeit darüber informiert worden, daß Sonnenburg „eine wahre Folterkammer“ war und daß sich unter denen, die dort am meisten zu leiden hatten, auch Hans Litten befand.8 Auf das Lager Sonnenburg folgte zunächst erneut das Gefängnis Spandau wo man aus Litten unter Anwendung von Foltermethoden falsche Erklärungen zum Felseneck-Prozeß herauspresSen wollte , dann das Zuchthaus Brandenburg, wohin Hans Litten schon als Schwerkranker kam. Mit Erschütterung liest man Augenzeugenberichte darüber, wie Hans Litten hier grausam gequält wurde9 in einer Strafvollzugsanstalt, die nicht etwa der Gestapo unterstand, sondern dem deutschnationalen Reichsjustizminister Dr. Gürtner! Anfang 1934 wurde Hans Litten in das „Moorlager“ Elsterwegen übergeführt, wo man ihn mit überschwerer körperlicher Arbeit, ohne Rücksicht auf Seinen schwachen Gesundheitszustand, gefügig machen wollte. Es folgten drei Jahre KZ Lichtenburg, drei Monate Buchenwald und fünf Monate Dachau. Noch nicht 35 Jahre alt war Hans Litten, als er umgebracht wurde. Von ihm bleibt das Bild eines Menschen, der sein ganzes politisches Leben in den Dienst der Arbeiterklasse gestellt und als Kommunist gehandelt hat, ohne Mitglied der KPD gewesen zu sein. Die Antwort auf die Frage, worum es ihm ging, hat er in einem Interview gegeben, das am 17. August 1932, also mitten im Felseneck-Prozeß, in der „Roten Fahne“ veröffentlicht wurde: „Ich habe nur als proletarischer Anwalt meine Pflicht den angeklagten Proletariern gegenüber erfüllt.“10 6 Vgl. dazu W. Kießling, „Kurt Kosenleid ein Anwalt der Arbeiterbewegung“, NJ 1987, Heft 3, S. 93 ff. 7 Zitiert nach C. v. Brück, a. a. O., S. 102. " 8 Vgl. Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitler-Terror, Basel 1933 (Fakslmile-NachdruCk: Frankfurt am Main 1973), S. 285. 9 Vgl. X. Litten, a. a. O., S. 89 ff. 10 Zitiert nach C. v. Brück, a. a. O., S. 101.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 59 (NJ DDR 1988, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 59 (NJ DDR 1988, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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