Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 513 (NJ DDR 1988, S. 513); Neue Justiz 12/88 513 Der Bürger A. im bisherigen Verfahren ais Kläger bezeichnet hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 1987 nebst Anlagen an das Kreisgericht G. gewandt. Das Kreisgericht hat dieses Schreiben als Klage aufgefaßt und auf Antrag des Bürgers A. vom 27. November 1987 die Sache mit Beschluß vom 5. Februar 1988 an das Kreisgericht B. verwiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Eheleute Z. im bisherigen Verfahren als Verklagte bezeichnet hat das Bezirksgericht mit Beschluß als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Das Schreiben des Bürgers A. vom 15. Juli 1987 sei keine ordnungsgemäße Klage gewesen. Erst mit seinem Verweisungsantrag vom 27. November 1987 habe der Bürger A. von seinem Recht, eines von mehreren zuständigen Gerichten auszuwäh'len, Gebrauch gemacht. Diesem Antrag sei vom Kreisgericht zu entsprechen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz. Ihm fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Gemäß § 8 ZPO wird ein gerichtliches Verfahren zur Klärung von zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Konflikten bzw. anderen Rechtsstreitigkeiten allein durch eine Klage oder in speziell geregelten Fällen durch einen Einspruch oder einen Antrag eingeleitet. In welcher Form eine Klage einzureichen ist und welchen notwendigen Inhalt sie haben muß, wird vom Gesetz (§§ 11 und 12 ZPO) bestimmt. Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens von Amts wegen, also ohne eine daraufhin gerichtete Initiative eines Bürgers oder eines rechtsfähigen Betriebes, eines staatlichen Organs bzw. einer anderen juristischen Person (§ 9 Abs. 1 ZPO), ist dem Zivilprozeßrecht der DDR fremd. Das Kreisgericht hätte deshalb, bevor es sich entschlossen hat, prozessuale Handlungen wie Terminanberaumung und Verweisung vorzunehmen, prüfen müssen, ob das Schreiben vom 15. Juli 1987 eine Klage gemäß § 10 ff. ZPO darstellt und damit, ob ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden ist, das Grundlage der prozessualen Tätigkeit des Gerichts ist. Im Ergebnis der Prüfung hätte das Kreisgericht feststellen müssen, daß dieses Schreiben keine Klage ist. Es mag dahingestellt bleiben, ob es wovon später das Bezirksgericht ausgegangen ist nur eine Bitte um Rechtsauskunft darstellt. Jedenfalls wird in diesem Schreiben nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, ob es dem Absender um die Klärung und Entscheidung eines Schadenersatzanspruchs in einem rechtlich geregelten gerichtlichen Verfahren geht oder nur um die Unterstützung bei der außergerichtlichen Durchsetzung. Diese Eindeutigkeit fehlt nicht nur deshalb, weil das Schreiben nicht als Klage bezeichnet ist, was allein nicht ausschlaggebend wäre, da gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 12 ZPO), daß eine Klage als solche ausdrücklich bezeichnet sein muß. Sie fehlt insbesondere auf Grund seines Inhalts; denn daraus kann nicht abgeleitet werden, daß es darauf gerichtet ist, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Jedoch auch dann, wenn das der Fall wäre, hätte das Schreiben samt Anlagen nicht als Klage aufgefaßt und demgemäß als Grundlage für prozessuale Handlungen des Gerichts genutzt werden dürfen. Aus ihm geht nämlich weder direkt noch indirekt hervor, gegen wen ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden, wer also verklagt sein soll. Diese Angabe muß eine Klage zwingend enthalten (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Ohne sie ist ein Schriftstück keine Klage, weil ohne Existenz eines Verklagten ebenso wie ohne Existenz eines Klägers oder ohne ein bezeichnetes Gericht kein Prozeßrechtsverhältnis zur Durchsetzung streitiger Rechte oder Ansprüche zustande kommt. Daß die Eheleute Z. vom Kreisgericht als Verklagte angesehen wurden, ist offenbar darin begründet, daß aus dem Schreiben vom 15. Juli 1987 und seinen Anlagen hervorgeht, daß sie als Eltern eines von vier namentlich genannten Kindern, die nach den Feststellungen der Volkspolizei Schaden verursacht haben, vom Geschädigten zur Schadenersatzleistung aufgefordert wurden und sie dies abgelehnt haben. Inwieweit sich aber ein Anspruch gegen das damals etwa 11 Jahre alte Kind der Eheleute Z. wegen gemeinschaftlicher Schadenszufügung mit anderen Kindern (§ 330 ff. i. V. m. § 348 Abs. 2 ZGB) oder gegen die Eheleute Z. selbst wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 351 ZGB) richten sollte, geht daraus nicht hervor. Insbesondere aber mußte unklar bleiben, ob auch die anderen von der Volkspolizei als Schädiger genannten Kinder bzw. deren Eltern verklagt werden sollten. Das Kreisgericht hätte demnach keine Prozeßhandlungen durchführen dürfen. Es hätte vielmehr dem Bürger A. entsprechende Hinweise außerhalb eines Verfahrens geben und ihm insbesondere erläutern müssen, welche Erklärungen und Angaben auf der Grundlage der Prozeßvorschriften erforderlich sind, um ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung durchführen zu können. Erst wenn daraufhin das Schreiben vom 15. Juli 1987 entsprechend ergänzt worden wäre, hätte es als Grundlage für ein gerichtliches Verfahren dienen können. Die genaue Beachtung der Erfordernisse, die an eine Klageschrift zu stellen sind, ist im Interesse der an einem Rechtskonflikt Beteiligten erforderlich, weil ein gerichtliches Verfahren für sie nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden ist und in aller Regel tatsächliche und finanzielle Aufwendungen auslöst. Andererseits wird dadurch auch nicht die Rechtsstellung des Bürgers A. beeinträchtigt. Nach Klarstellung der Rechtslage ist er nicht gehindert, eine ordnungsgemäße Klage einzureichen. Für das bisher ohne Grundlage geführte Verfahren sind keine Gerichtskosten entstanden. Auf die Beschwerde hin hätte das Bezirksgericht das erkennen und den Beschluß des Kreisgerichts ersatzlos aufhe-ben müssen. Seine gegenteilige Entscheidung könnte auch nicht damit begründet werden, daß das Fehlen einer Klageschrift dadurch geheilt worden sei, daß das Gericht prozessuale Handlungen vorgenommen hat und daß das die Beteiligten auch nicht beanstandet haben. Diese Rechtsansicht hat im tatsächlichen Geschehensablauf keine Grundlage. Weder im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Kreisgerichts noch des Beschlusses des Bezirksgerichts war eindeutig geklärt, wer Verklagter sein soll. Damit bestand der Umstand, daß dem Verfahren keine Klage zugrunde lag, fort. Eine Heilung kann folglich nicht eingetreten sein. Soweit das Bezirksgericht in der Begründung seines Beschlusses zum Ausdruck gebracht hat, der vermeintliche Kläger habe erst nachträglich das angerufene Gericht bezeichnet, kann seiner Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Wenn das Schreiben vom 15. Juli 1987 als Klage aufzufassen gewesen wäre, wäre darin auch das angerufene Gericht bezeichnet gewesen. Es war an das Kreisgericht G. gerichtet, und es ging aus ihm eindeutig hervor, daß das mit diesem Schreiben verfolgte Anliegen von diesem Kreisgericht veranlaßt werden sollte. Das reicht für eine Bezeichnung des angerufenen Gerichts gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO aus. Auf den Kassationsantrag war daher der Beschluß des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO und auf die Beschwerde der als Verklagte bezeichneten Eheleute Z. der Beschluß des Kreisgerichts ersatzlos aufzuheben. Daß keine Gerichtskosten für das Verfahren vor. dem Kreisgericht entstanden sind, ergibt sich daraus, daß mangels Klage keine Gerichtskosten auslösende Prozeßhandlung des vermeintlichen Klägers gegeben und damit für eine prozessuale Tätigkeit des Kreisgerichts keine Grundlage vorhanden war. Aus diesem Grunde konnte für das Verfahren vor dem Kreisgericht auch keine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergehen; denn auch sie hat zur Voraussetzung, daß ein auf Initiative einer Prozeßpartei eingeleitetes Verfahren vorliegt. Hiervon gehen alle Bestimmungen des Fünften Teils der ZPO Kosten des Verfahrens (§§ 164 bis 180) aus. Die Gerichtskostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §167 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung, daß der als Kläger bezeichnete Bürger A. die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, resultiert aus § 174 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Kassationsverfahren beruht auf §§ 168 Abs. 1, 176 Abs. 4 ZPO.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 513 (NJ DDR 1988, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 513 (NJ DDR 1988, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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