Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 509 (NJ DDR 1988, S. 509); Neue Justiz 12/88 509 Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er behauptete, die Überzahlung in der geforderten Höhe sei im Oktober 1986 entstanden. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Es folgte der Auffassung des Verklagten, daß es sich um eine noch nicht erloschene Lohnrückforderung handelt und der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Bei der Beurteilung der Rechtslage war von § 126 AGB auszugehen. Diesen Vorschriften zufolge kann ein Anspruch des Betriebes auf Rückzahlung von zuviel gewährtem Lohn grundsätzlich nur dann erfolgreich durchgesetzt werden, wenn die Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung des zuviel gewährten Lohnes dem Werktätigen gegenüber geltend gemacht wird und dieser den Betrag freiwillig zurückgezahlt oder sich schriftlich dazu bereit erklärt oder ein entsprechender Antrag des Betriebes an die Konfliktkommission gestellt wird (§ 126 Abs. 2 AGB). Andernfalls ist der Anspruch des Betriebes nach Ablauf der Frist erloschen (§ 126 Abs. 4 AGB). Eine Ausnahme bilden lediglich die Fälle, in denen der Werktätige die Überzahlung schuldhaft herbeigeführt hat oder diese so erheblich und dadurch offensichtlich war, daß er sie erkennen mußte (§ 126 Abs. 3 AGB). Unter den letztgenannten Voraussetzungen kann die Rückforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 128 AGB) oder der Strafverfolgungsfristen geltend gemacht werden. Die Vorschriften des AGB über die Rückzahlung von überzahltem Lohn dienen der Rechtssicherheit. Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, daß der Betrieb die Verantwortung für die richtige Lohnberechnung und -auszahlung trägt und der Werktätige im Interesse seiner materiellen Sicherheit davor geschützt werden muß, länger zurückliegende Fehler der Lohnberechnung und -auszahlung zu begleichen. Der Werktätige soll grundsätzlich auf die Richtigkeit der betrieblichen Lohnberechnung und -auszahlung vertrauen dürfen. Zugleich soll im Rahmen längerer Fristen ausgeschlossen werden, daß jemand unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ungerechtfertigte lohnmäßige Vorteile behält, die er bei Auszahlung erkennen mußte oder sich durch unlauteres Verhalten verschafft hat. Das Stadtbezirksgericht hätte im vorliegenden Rechtsstreit darauf Einfluß nehmen müssen, daß die Bestimmungen des § 126 AGB in diesem Sinne angewendet werden. Seine Entscheidung wird dieser Aufgabe nicht gerecht. Tatsächlich setzt sich der vom Verklagten geltend gemachte Betrag von 933,45 M aus Teilbeträgen zusammen, und zwar aus Überzahlungen im Jahre 1985 und in den Monaten April, Juli, August und September 1986. Diese Überzahlungen sind zwischenzeitlich durch die beim Verklagten angewandte Form der Verrechnung von unrichtig ausgezahltem Lohn bei der Lohnauszahlung des folgenden Monats nicht ganz ausgeglichen worden. So erhielt die Klägerin den Angaben des Verklagten zufolge im Juni, September und Oktober 1985 zuviel Lohn und im April und Mai 1985 zu wenig Lohn. (Wird dargelegt.) Daraus resultiert der vom Verklagten als Lohnüberzahlung im Jahre 1985 ausgewiesene Betrag von 345,46 M, den er als Teil der Gesamtforderung im Juni 1987 bei der Konfliktkommission geltend machte. Es ist offensichtlich, daß der Anspruch des Verklagten auf Lohnrückzahlung insoweit längst erloschen ist (§ 126 Abs. 2 und 4 AGB). Entsprechendes gilt aber auch für die restliche Forderung des Verklagten, soweit sie aus Lohnüberzahlungen im Jahre 1986 abgeleitet wird. Dabei macht es sich notwendig, die Überzahlungen im Jahre 1986 näher zu analysieren, da die rechtlichen Unterschiede zwischen Lohnzahlungen und Leistungen der Sozialversicherung zu beachten sind. Diese Unterschiede konnten hinsichtlich der Forderungen des Verklagten aus dem Jahre 1985 vernachlässigt werden. Eine Analyse der Zusammensetzung der Zahlungen des Verklagten an die Klägerin im Jahre 1986 einerseits'und der in den betreffenden Monaten tatsächlich entstandenen Lohn- ansprüche bzw. Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung andererseits zeigt folgendes Bild: Nach Beendigung ihres Mütterjahres im April 1986 erhielt die Klägerin 209,45 M zu viel Leistungen der Sozialversicherung, weil ihr noch in diesem Monat die volle Mütterunterstützung in Höhe von 698,25 M gewährt wurde. In den folgenden Monaten Mai bis Oktober 1986 erhielt sie auf Grund der üblichen nachträglichen Korrekturberechnungen teils zu wenig, teils zu viel Leistungen der Sozialversicherung bzw. teils zu wenig, teils zu viel Lohn. (Wird dargelegt.) Im Ergebnis zeigt sich, daß die Klägerin im Jahre 1986, nachdem sie im Mai erstmals wieder die Arbeit aufgenommen hatte, nicht mehr und nicht weniger Lohn erhalten hat, als ihr tatsächlich zustand. Sie hat in den Monaten Mai bis September 1986 Lohnansprüche in Höhe von insgesamt 1 733,01 M erworben und in dieser Höhe bei den Lohnberechnungen und -auszahlungen der jeweils folgenden Monate insgesamt auch erhalten. Die vorgebliche Überzahlung im Oktober 1986 stellt sich als eine Nachzahlung des im Vormonat erworbenen Lohnanspruchs von 110,66 M dar. Statt der vom Verklagten behaupteten Lohnüberzahlung im Oktober 1986 in Höhe von 933,45 M ist in diesem Monat bei einem Vergleich mit den im Oktober 1986 erworbenen Ansprüchen ein um 6,20 M zu geringer Betrag an Leistungen der Sozialversicherung ausgezahlt worden. Soweit im Jahre 1986 Überzahlungen erfolgten, handelt es sich um Leistungen der Sozialversicherung, die in den ’ Monaten April, Juni, Juli und vor allem im September 1986 zu viel gewährt wurden. (Wird dargelegt.) Sie konnten durch die Korrekturrechnungen in den jeweils folgenden Monaten nur teilweise aufgerechnet werden. (Wird dargelegt.) Daraus resultiert der Betrag von 579,01 M, den der Verklagte in seiner Aufstellung als Überzahlung im Jahre 1986 ausweist. Für die Prüfung der Frage, ob der Verklagte diesen Teil seiner Gesamtforderung begründet geltend gemacht oder Rückforderungsansprüche auch insoweit erloschen sind (§ 84 SVO i. V. m. § 126 AGB), sind die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen nicht zuständig. Die Forderung des Verklagten war bei der zuständigen Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB geltend zu machen (§ 84 SVO). Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Forderung des Verklagten soweit sie auf Lohnüberzahlungen im Jahre 1985 beruht unbegründet ist, weil sie nach Ablauf der in § 126 Abs. 2 AGB bestimmten Frist von zwei Monaten geltend gemacht wurde, als der Anspruch bereits erloschen war. Einer der in § 126 Abs. 3 geregelten Sachverhalte, der die erfolgreiche Geltendmachung noch innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung zuläßt, liegt nicht vor. Es käme allenfalls der Fall der erheblichen und dadurch offensichtlichen Überzahlung in Betracht. Für den Werktätigen ist jedoch bei der vom Verklagten angewendeten Form der Lohnabrechnung nur schwer erkennbar, inwieweit eine für den laufenden Monat erfolgte Überzahlung, die ja zunächst durchaus ordnungsgemäß sein kann, bei den folgenden Lohnabrechnungen schließlich auf gerechnet wurde oder noch offensteht. Der Verklagte selbst war z. Z. der Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Klägerin am 5. November 1986 außerstande, den Betrag der Höhe nach anzugeben. Soweit es sich bei der Forderung des Verklagten um zu viel gewährte Leistungen der Sozialversicherung handelte, war ihre Geltendmachung bei den Organen zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen unzulässig (§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben und die Forderung des Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission abzuweisen. Zivilrecht §§33, 45 Abs. 3, 312 ZGB; §2 Abs. 2 EGZGB i. V. m. §§151, 566, 581 Abs. 2 BGB. 1. Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Räumung und Herausgabe der auf seinem Wochenendgrundstück be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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