Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 502 (NJ DDR 1988, S. 502); 502 Neue Justiz 12/88 (§ 3 Abs. 1 FernsprechAO). Erfolgte kein Anschluß, so hätte ein Zivilrechtsverhältnis nicht entstanden sein können, und die Klage wäre aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Weiterhin bedürfte es aber auch der Feststellung, ob der sich auf das Bestehen eines Teilnehmerverhältnisses berufenden Klägerin eine Genehmigung erteilt wurde. Insoweit ist überhaupt keine besondere Situation gegeben. Es ist charakteristisch, daß vielfach das Bestehen von Zivilrechtsverhältnissen oder der Inhalt bzw. Umfang zivilrechtlicher Rechte und Pflichten vom Vorliegen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen abhängt (vgl. z. B. §§ 68 Abs. 1 Ziff. 4, 99, 100 Abs. 2, 103 Abs. 1 und 2 ZGB). In all diesen Fällen ist es erforderlich und zulässig, daß das Gericht sich von der jeweiligen verwaltungsrechtlichen Entscheidung Kenntnis verschafft und sie zum Ausgangspunkt für seine Entscheidung macht. Mit dem Institut der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens bietet § 71 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die Entscheidung eines anderen Organs, die für die zu treffende zivilrechtliche Entscheidung von Bedeutung sein könnte, abzuwarten.6 Bei anderen gelesen Zur Situation der Rechtsanwaltschaft in der BRD Die Schlußveranstaltung des 57. Deutschen Juristentages der BRD, der vom 27. bis 30. September 1988 in Mainz stattfand, hatte das Thema „Standesrecht im Umbruch“. In Vorbereitung darauf schrieb Rechtsanwalt Dr. Gerhard Commichau, Hamburg, einen Aufsatz über „Berufs- und Standesrecht der deutschen Anwaltschaft im Wandel“, der in der „Juristenzeitung“ (Tübingen) 1988, Heft 17, S. 824 ff., veröffentlicht ist. Daraus entnehmen wir folgende Fakten: 1. Nach wie vor ist die Juristenschwemme, die in Wahrheit eine Anwaltsschwemme ist, ein beherrschender Faktor nicht nur im Bereich der Ausbildung, sondern insbesondere der späteren beruflichen Tätigkeit. Betroffen ist in erster Linie die Anwaltschaft, da der Zugang zu diesem Beruf entsprechend unserer Verfassungsordnung unbeschränkt ist. Gegenwärtig sind in der Bundesrepublik Deutschland ca. 120 000 Juristen aktiv tätig, hiervon ca. 20 000 als Richter und Staatsanwälte, 25 000 als Verwaltungsjuristen, weitere 25 000' in der Wirtschaft und über 50 000 in der Anwaltschaft. (Die nahezu täglich anwachsende Zahl beläuft sich gegenwärtig auf fast 53 000 Anwälte.) Den aktiv tätigen Juristinnen und Juristen stehen rd. 85 000 Studenten und Referendare gegenüber, die nach Abschluß ihrer Ausbildung von den wenigen Ausnahmen abgesehen, die die Chance haben, in der Justiz oder der Verwaltung tätig zu werden in den Anwaltsberuf drängen werden. Schon diese Zahlen zeigen, daß sich die Anwaltschaft in einer bislang nicht dagewesenen Situation befindet. 2. Die Ergebnisse des Prognos-Gutachtens vom Dezember 1986, das auf Initiative des Deutschen Anwaltvereins, des Münchner Anwaltvereins und des Bundesministeriums der Justiz erstellt wurde, haben deutlich gemacht, daß die rechtsuchenden Bürger gegenüber der Anwaltschaft eine Erwartungshaltung haben, die mit dem traditionellen Erscheinungsbild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit nicht in Übereinstimmung steht. Dem traditionellen Verständnis des rechtsuchenden Bürgers folgend wird der Anwalt nur dann eingeschaltet, wenn ein Konflikt nur noch durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann. Der Anwalt wird damit zwar einerseits als Organ der Rechtspflege anerkannt, andererseits aber nur als Fürsprecher in der gerichtlichen Auseinandersetzung also im Hinblick auf die forensische Tätigkeit des Anwalts verstanden. Das Prognos-Gutachten hat gleichzeitig deutlich gemacht, daß die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und damit die Rolle des Anwalts als ständiger Berater des rechtsuchenden Bürgers in allen Fragen des täglichen Lebens in der Öffentlichkeit weitgehend nicht realisiert und mithin nicht angenommen wird. 3. Für die gegenwärtige Situation ist ferner kennzeichnend, daß eine wachsende Konkurrenz der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe zu konstatieren ist 4. Während die deutsche Anwaltschaft noch mit der Aufarbeitung der Ergebnisse des Prognos-Gutachtens beschäftigt war, wurden am 19. November 1987 die am 14. Juli 1987 getroffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bekannt (JZ 1988, 242 = AnwBI 1987, 598), durch die das Standesrecht der deutschen Anwaltschaft zwar nicht, wie gelegentlich behauptet wurde, kassiert, jedoch hinsichtlich der Rechtsgrundlage und seines Bestandes in Frage und damit zur Diskussion gestellt wurde Im Zuge der Neuordnung des Berufs- und Standesrechts der deutschen Anwaltschaft werden auch die Feststellungen und Ergebnisse des Prognos-Gutachtens zu berücksichtigen sein. Dabei geht es nicht darum, Defizite der deutschen Anwaltschaft zu dis- Eine sich aus der spezifischen Tätigkeit der Post ergebende Besonderheit liegt jedoch darin, daß es sich sowohl bei d.em Organ, das die Genehmigung als Voraussetzung für ein Teilnehmerverhältnis erteilt, als auch bei dem Organ, das Partner des Teilnehmerverhältnisses (des Zivilrechtsverhältnisses) ist, um eine Struktureinheit innerhalb der Deutschen Post handelt. Dieser Umstand zwingt jedoch zu keiner anderen Betrachtungsweise. Folgt man dem in der Entscheidung des Bezirksgerichts Erfurt dargestellten Sachverhalt, so lag eine auf den Namen der Klägerin lautende Genehmigung für einen Fernsprechanschluß nicht vor. Ungeachtet des bestehenden Anschlusses des Apparates in dem Hause konnte daher jedenfalls mit der Klägerin ein Teilnehmerverhältnis nicht entstanden sein. Die sachliche Abweisung der Klage durch das Kreisgericht wäre daher nicht zu beanstanden gewesen. 6 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 2.1.1. bis 2.1.3. zu § 71 (S. 123). kutieren und diese herauszustellen, wie gelegentlich geäußert wird, sondern der deutschen Anwaltschaft neue Tätigkeits- und damit Erwerbschancen nicht zuletzt im Hinblick auf die Konkurrenz der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe zu eröffnen. Wesentlich ist allein die Tatsache, daß der Schwerpunkt des Angebots im außergerichtlichen Bereich liegt und daß die forensische Tätigkeit des Anwalts nur als eine von vielen denkbaren Varianten angeboten wird Die rechtliche und wirtschaftliche Position des Einzelanwalts ist auch künftighin zu erhalten. Dennoch muß die Sozietät sowohl in der Berufsordnung der Anwaltschaft als auch in ihrem Standesrecht gleichberechtigt und nicht nur als Ausnahme berücksichtigt und geregelt werden. Damit wird nicht etwa den „Anwaltskonzernen" das Wort geredet, sondern allein der Realität, die auch in unserem Lande darin besteht, daß zumindest 50 % aller deutschen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf in einer Sozietät ausüben. Die Vision vom Rechbanwalt als ständigem Berater „Die reine Prozeßarbeit bietet für die Anwaltschaft im ganzen keine tragfähigen Wachstums-Chancen.“ Diese gewiß auch aus der „Anwaltsschwemme“ in der BRD resultierende Erkenntnis in einem Aufsatz von Prof. Dr. Wilhelm Strobel, Hamburg, zum Thema „Der Markt anwaltlicher Dienstleistung Die ökonomische Zukunft der Rechtsberatung“ (Anwaltsblatt [Bonn] 1988, Heft 6, S. 307 ff.) nimmt der Präsident des österreichischen Rechtsanwaltskammertages, Rechtsanwalt Dr. Walter S chup pich, Wien, zum Anlaß, im „österreichischen Anwaltsblatt“ (Wien) 1988, Heft 8, S. 433 f., den Blick der Anwälte darauf zu lenken, wie sie „es anstellen können, um feste Ansprechpartner und ständige Berater für alle Probleme zu werden und nicht nur Vertreter von Fall zu Fall“. Er schreibt u. a.: Solange es staatliche Gerichte gibt, wird die Anwaltschaft nicht davon loskommen, als ein Instrument gesehen zu werden, das der Bürger braucht, um mit der staatlichen Ordnungsmacht auszukommen oder um sich ihr gegenüber zu behaupten. Immer mehr verbreitet sich aber heute die Erkenntnis, daß der Ausgleich widerstreitender Interessen, die Lösung rechtlicher Konflikte auch auf anderen Wegen erreicht werden kann und daß neben der letztlich nicht verzichtbaren und nicht völlig ersetzbaren Gerichtsbarkeit auch andere Regelungsmodelle in Betracht kommen, die zwar mit Hilfe von Rechtsanwälten, aber ohne Mitwirkung des Staates funktionieren. Diese Erkenntnis verleiht der Anwaltschaft neue Dimensionen. Sie selbst hat die daraus erwachsenden Aufgaben und Möglichkeiten noch gar nicht in vollem Umfang erkannt, und sicher werden auch die daraus erfließenden Möglichkeiten noch viel zu wenig genützt. Aus dem Rechtsanwalt, der im Bedarfsfall für seinen Klienten vor Gericht und den Verwaltungsbehörden agiert, sollte eine permanent beratende Bezugsperson werden, deren Hilfsbereitschaft sich der Klient auch dann sicher weiß, wenn es noch gar keine aktuelle Notwendigkeit zu einer Hilfeleistung gibt. Aus dem Experten, der nur die spezielle Problematik des Einzelfalles sieht, sollte die vorsorgende Zuwendung des mit den Verhältnissen vertrauten und dem guten alten Hausarzt vergleichbaren Rechtsanwaltes werden, der zu seinem Klienten laufenden Kontakt unterhält und ihn mit seinem ganzen Vorwissen in allen nur möglichen Problemen berät Rechtsanwälte, die es verstehen, für ihre Klienten Konflikte ohne Prozeß zu lösen, werden damit beständige Klienten gewinnen, die sich ihnen nicht nur für die Dauer eines Rechtsstreites anvertrauen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 502 (NJ DDR 1988, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 502 (NJ DDR 1988, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X