Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 501 (NJ DDR 1988, S. 501); Neue Justiz 12/88 501 gesetzlichen Zustand wiederherzustellen, und der Zweckmäßigkeit einer nachträglichen Bauzustimmung ist diese Frage m. E. zu bejahen, obwohl § 11 Abs. 1 der VO von 1984 im Unterschied zur früheren Regelung des § 11 Abs. 1 der VO von 1972 als Adressaten der Auflagen nur den Bauauftraggeber nennt. Wollte man die Auflage gegenüber einem anderen als dem Bauauftraggeber in den genannten Fällen als unzulässig ansehen, so hätte das zur Folge, daß die Widerrechtlichkeit der Baumaßnahme nicht nachträglich beseitigt werden könnte, der rechtswidrige Zustand also erhalten bliebe. Das ist rechtspolitisch nicht akzeptabel. Da aber der Adressat der Auflage und dann der nachträglichen Bauzustimmung nicht mit dem Rechtspflichtverletzer, dem Bauauftraggeber, identisch ist, darf die lOfache Gebühr ausgehend von ihrem Charakter als strafend-erzieherische Maßnahme gegenüber dem späteren Eigentümer des Bauwerks und Adressaten der nachträglichen Bauzustimmung nicht erhoben werden, da er selbst ja keine verwaltungsrechtlichen Pflichten verletzt hat. Der örtliche Rat hat in diesem Fall die normale Gebühr zu erheben, da gemäß § 8 Abs. 1 die Erteilung einer Bauzustimmung abgesehen von bestimmten in Rechtsvorschriften genannten Fällen stets gebührenpflichtig ist.7 7 Dabei ist es für den örtlichen Rat bedeutungslos, ob der Adressat der nachträglichen Bauzustimmung auf Grund der von ihm gezahlten Gebühr zivil- bzw. bodenrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauauftraggeber hat. Zur Zulässigkeit des Gerichtsweges bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Fernsprechteilnehmerverhältnisses Prof. Br. sc. JOACHIM GÖHRING, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das Bezirksgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 25. August 1987 - BZB 84/87 - (NJ 1988, Heft 4, S. 163) für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Teilnehmerverhältnisses hinsichtlich eines bestimmten Fernsprechanschlusses den Gerichtsweg nicht als gegeben angesehen. Anders als das Kreisgericht, das in eine materiellrechtliche Prüfung der Klage eingetreten und sie als sachlich unbegründet abgewiesen hat, steht das Bezirksgericht auf dem Standpunkt, daß die Klage gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Obwohl das Bezirksgericht von der für solche Rechtsbeziehungen geltenden rechtlichen Regelung, dem Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (nachfolgend GPF) vom 29. November 1985 (GBl. I Nr. 31 S. 345), ausgeht, berücksichtigt es m. E. nicht ausreichend den Zusammenhang dieser Rechtsvorschrift und ihrer Nachfolgeregelungen mit der gesamten Rechtsordnung der DDR, insbesondere mit dem ZGB. Das ZGB enthält im Kapitel „Dienstleistungen“ auch einen Abschnitt über „Verkehrs- und Nachrichtenleistungen“ (§ 231 f.). Damit ist klargestellt, daß Rechtsbeziehungen, in denen Nachrichtenleistungen für Bürger erbracht werden, grundsätzlich zivilrechtlich geleitet und geregelt werden.1 Den spezifischen Gegebenheiten dieser Dienstleistungen ist es geschuldet, daß nur die grundsätzliche bzw. die subsidiäre zivilrechtliche Regelung der Kodifikation selbst entnommen werden kann, die Detailregelung jedoch durch weitere Rechtsvorschriften erfolgt. Diese tragen in der Regel komplexen Charakter; sie enthalten verwaltungs-, wirtschafts- und zivilrechtliche Regelungen, stellen sich daher insoweit jeweils auch als zivilrechtliche Nachfolgeregelungen dar. Als das ZGB am 1. Januar 1976 in Kraft trat, ergab sich zunächst die Notwendigkeit, die aus ihm ersichtliche Rechtsposition hinsichtlich der Regelung der Nachrichtenleistungen für Bürger im Rahmen des damals geltenden Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I Nr. 27 S. 365) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vielzahl von Nachfolgeregelungen zu realisieren.1 2 Demgegenüber konnte und mußte beim Erlaß des GPF von 1985 bereits von dem zwar grundsätzlich, aber eindeutig formulierten Standpunkt des ZGB ausgegangen werden. Dabei war jedoch auch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bei der Post die Ausübung spezifisch staatlicher Tätigkeit unmittelbar und direkt mit der Versorgung der Bürger verknüpft ist. Diese Verknüpfung muß in der rechtlichen Regelung ihren Ausdruck finden. Sie zwingt dann aber auch dazu, jeweils genau festzustellen, um welche Art der Regelung es sich handelt, wenn bestimmte Ansprüche usw. aus Beziehungen zwischen der Post und Bürgern zur Entscheidung stehen. Hinsichtlich des Fernsprechteilnehmerverhältnisses läßt sich die rechtliche Situation wie folgt skizzieren: Die Begründung eines Teilnehmerverhältnisses setzt das Vorliegen einer Genehmigung gemäß §12 Abs. 1 Ziff. 1 GPF (1985) i. V. m. §§ 1, 9 ff. der DVO zum GPF Genehmigung zum Fernmeldeverkehr vom 29. November 1985 (GBl. I Nr. 31 S. 354) voraus. Kommt es nach Erteilung dieser Genehmigung zum Anschließen der Fernsprechanlagen, so entsteht das Teilnehmerverhältnis. In § 3 Abs. 1 der AO über den Fernsprechdienst FernsprechAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133) wird es wie folgt charakterisiert: „Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Post und dem Fernsprechteilnehmer bestehende Vertragsverhältnis " Diese Charakterisierung kennzeichnet das Teilnehmerverhältnis (richtiger sicher Teilnehmer rechts Verhältnis) als Zivilrechtsverhältnis.3 Die Regelung der Zulässigkeit des Gerichtsweges für Streitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen ist daher zunächst §4GVG zu entnehmen, wonach u. a. über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts die Gerichte entscheiden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Die im GPF (1985) enthaltenen Bestimmungen zur Zulässigkeit des Gerichtsweges müssen also immer auf der Grundlage des § 4 GVG gesehen werden. Ausgehend von dem Grundsatz, daß Zivilsachen durch die Gerichte entschieden werden, könnten mit dem GPF Zivilsachen in die Entscheidung eines anderen Organs gegeben werden oder andere als Zivilsachen der gerichtlichen Zuständigkeit unterstellt werden; die Regelungen könnten sich auch als Erläuterung bzw. Bekräftigung der durch § 4 GVG geschaffenen Rechtslage darstellen. Demgegenüber scheint das Bezirksgericht Erfurt die Meinung zu vertreten, die Zulässigkeit des Gerichtsweges würde sich eigenständig aus § 34 GPF ergeben. Tatsächlich bewegt sich diese Regelung im Rahmen des § 4 GVG. In § 26 GPF z. B. wird bestimmt, daß der Post zustehende Gebühren, einschließlich Mahngebühren, Kosten und Auslagen von den Vollstreckungsorganen der Deutschen Post im Verwaltungswege vollstreckbar sind. Ohne Zweifel werden dadurch Streitigkeiten über diese Ansprüche dem Gerichtsweg entzogen (vgl. auch §33 Abs. 2 Buchst, h GPF). Anders verhält es sich mit der Regelung der materiellen Verantwortlichkeit einerseits der Post gegenüber dem Bürger und andererseits des Bürgers gegenüber der Post. Die §§ 28 bis 31 GPF stellen sich eindeutig als Regelungen der zivil-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit dar, durch die für bestimmte Anwendungsfälle die in §§ 93, 330 ff. ZGB enthaltene Schadenersatzregelung modifiziert wird. Keine speziellen Aussagen werden hier jedoch zur Zulässigkeit des Gerichtsweges gemacht, d. h. gemäß § 4 GVG ist der Gerichtsweg gegeben.4 Indirekt wird diese Position auch durch § 32 GPF unterstützt: Für Fälle der Schadenzufügung in Ausübung staatlicher Tätigkeit u. a. wird auf die Regelungen des Staatshaftungsgesetzes verwiesen, d. h. die §§ 28 bis 31 GPF haben einen anderen Regelungsbereich. Unproblematisch ist aber auch die Aussage des § 34 Abs. 2 GPF, daß für Entscheidungen nach § 33 Abs. 2 GPF der Gerichtsweg nicht gegeben ist.5 Hier handelt es sich um Beschwerden im Zusammenhang mit Genehmigungen und Auflagen, die die Post in spezifisch staatlicher Funktion erteilt. Eine gerichtliche Zuständigkeit wäre insoweit nur gegeben, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschriften bestimmt worden wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 10 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO). Bei dem dem Urteil des Bezirksgerichts Erfurt zugrunde liegenden Sachverhalt ging es aber gar nicht darum, eine staatliche Entscheidung, die der Post zusteht, zu ersetzen bzw. eine solche Entscheidung zu überprüfen. Vielmehr galt es festzustellen, ob ein Teilnehmerrechtsverhältnis als Zivilrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Post besteht. Für eine solche Klage ist gemäß § 4 GVG der Gerichtsweg gegeben; wie gezeigt, schließt § 34 GPF den Gerichtsweg diesbezüglich nicht aus. Es bedurfte vielmehr der Klärung, ob die Fernsprechanlagen beim Teilnehmer (der Klägerin) an das Fernsprechnetz der Post angeschlossen worden sind 1 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 77 ff.; ZGB-Kom-mentar, 2. Auf!., Berlin 1985,- Vorbemerkung zum Dritten Teil, 4. Kapitel, 8. Abschnitt (S. 278). 2 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch; Teil 2, a. a. O., S. 84 ff.; ZGB-Kommen-tar, a. a. O., Anm. 1.5. zu § 231 (S. 280). 3 Vgl. S. Baumann/H. Bäcker, „Das Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen“, NJ 1986, Heft 7, S. 285 ff. (286). 4 Vgl. S. Baumann/H. Bäcker, a. a. O., S. 287. 5 In diesem Beitrag ist es nicht erforderlich, auf den weiteren Fall des Ausschlusses des Gerichtsweges nach §§ 34 Abs. 2, 20 Abs. 4 GPF einzugehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 501 (NJ DDR 1988, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 501 (NJ DDR 1988, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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