Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 5 (NJ DDR 1988, S. 5); Neue Justiz 1/6$ Sammlung vorgelegte Entwurf, der als Resolution 41/92 über die „Schaffung eines umfassenden Systems für Frieden und internationale Sicherheit“ am 3. Dezember 1986 beschlossen wurde und die Grundlage weiterreichender Zielstellungen auf der gegenwärtigen 42. Tagung darstellt, ist als Initialzündung für ein weltumspannendes Komplexprogramm des Friedens gedacht, das das Problem der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung in den Zusammenhang aller die internationalen Beziehungen bestimmenden Faktoren einordnet. Auf der Grundlage der Prinzipien der UN-Charta gewann das universelle Friedensgebot Substanz und Konkretheit. In ihrer Gesamtheit bestimmen die Grundprinzipien die Konturen einer völkerrechtlichen Friedensordnung und deren Entwicklung.13 In welchem Maße der Prinzipienkodex des allgemeindemokratischen Völkerrechts im politischen Denken und Handeln Gestalt gewinnt, zeigt sich z.B. daran, daß das Programm der KPdSU (in seiner Neufassung) Inhalt und Ziel friedlicher Koexistenz anhand dieses Prinzipienkodex beschreibt.14 Offenkundig wächst friedliche Koexistenz in der Gegenwart in eine neue, weltumspannende Dimension hinein. Das Dokument „ Der Streit der Ideologien und die gemeinsame Sicherheit“15 hat zu neuen, fruchtbaren Konsequenzen der alten Einsicht geführt, daß friedliche Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung die geistige Auseinandersetzung notwendig einschließt. Denn einerseits erfordert friedliche Koexistenz die Auseinandersetzung mit allen Theorien, die Gewalt und Gewaltandrohung, Faschismus und Rassismus fördern und rechtfertigen, und andererseits ist Klarheit gegensätzlicher weltanschaulicher Positionen im Dialog unter Partnern einer Koalition der Vernunft geboten. Die „Grundregeln der Kultur des politischen Streits“, die das genannte Dokument formuliert, tragen beiden Aspekten Rechnung. Im Mittelpunkt der außenpolitischen und völkerrechtlichen Diskussionen über ein umfassendes System des Friedens und der internationalen Sicherheit in der UN-Vollversammlung und ihren Organen steht erneut das Prinzipiensystem. Immer wieder, immer neu geht es um den Ausbau und die Entwicklung der Grundprinzipien der UN-Charta mit anderen Worten: es geht um die objektiven historischen und juristischen Konsequenzen des geltenden Völkerrechts als Gestaltungsmittel einer sich stabilisierenden Friedensordnung, die notwendig mit ihrer fortschreitenden Entwicklung, Verdichtung, Konkretisierung zu neuen völkerrechtlichen Verträgen drängt. Der Vertrag, Resultat und zugleich neue Grundlage, von Dialog und zielgerichteter Verhandlung, erweist sich als wesentliche (juristische) Existenz- und Entwicklungsform einer internationalen Friedensordnung.16 Stabilität und Dynamik der Grundprinzipien sind mithin aufeinander bezogen, sie bedingen einander im beschleunigten internationalen Lebensrhythmus. Daß sie in diesem Prozeß und Progreß immer erneut bestätigt und bekräftigt werden, entspricht dem Wesen des Völkerrechts als zwischenstaatlichem Koordinierungsrecht und den daraus folgenden Besonderheiten seiner Realisierung. Eine dem innerstaatlichen Recht entliehene Unterscheidung zwischen Vereinbarungen konstitutiven und solchen deklaratorischen Charakters wäre hier wenig hilfreich; sie könnte die für den internationalen Rechtsbildungsprozeß wesentliche Dialektik von internationalem öffentlichem Bewußtsein und Rechtsentwicklung nicht erfassen. Das wird an der Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker vom 14. Dezember 1960 deutlich. Auch bei der so gewichtigen Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970, die durch den ausdrücklichen Bezug auf die UN-Charta leicht als authentische Interpretation bestimmbar ist, vollzog sich ein beachtenswerter Entwicklungsprozeß. Es ist schon bemerkenswert, wenn heute auch Louis B. Sohn von „allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts“ (generally accepted principles of international law) spricht und zutreffend feststellt, die Prinzipiendeklaration enthalte weitreichende Erfüllungsregeln (implementations) der Charta-Prinzipien.17 Beachtung verdient auch, daß der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 1986 in der Sache Nikaragua gegen USA die Formulierungen der Prinzipiendeklaration wie auch den Prinzipienkodex der Schlußakte von Helsinki vom 1. August als Völkergewohnheitsrecht bestimmt, das auf Beziehungen friedlicher Koexistenz von Staaten verschiedener politischer, ökonomischer und sozialer Systeme zielt.18 Das alles hat Bedeutung für den Ausbau einer internationalen Friedensordnung. In der Kodifikationstätigkeit der UNO so insbesondere im Rechtsausschuß, in der Völker- 5 Informationen Zum Thema „Friedensrecht und Friedenspflicht“ fand am 22. und 23. Oktober 1987 der X. Jenaer Juristentag statt. An dieser wissenschaftlichen Konferenz der Friedrich-Schiller-Universität Jena nahmen Absolventen der Sektion Staatsund Rechtswissenschaft, Juristen aus Wissenschaft und Praxis der DDR sowie Gäste von Partneruniversitäten sozialistischer Länder teil. Einleitend sprach Prof. Dr. R. Meister über die Kontinuität sozialistischer Friedenspolitik auf der Grundlage der fortwirkenden weltverändernden Kraft der Oktoberrevolution und begründete das universelle Friedensgebot mit der aus völkerrechtlichen Prinzipien folgenden Konsequenz einer Pflicht zum Frieden (vgl. dazu den nebenstehenden Beitrag). Die Diskussion wurde in drei Arbeitskreisen geführt. Unter Leitung von Prof. Dr. G. Riege erörterte der Arbeitskreis „Friedensgebot Menschenrechte Grundrechte“ vor allem Fragen nach dem Inhalt des Friedensgebots, des Menschenrechts auf Frieden und des sich daraus ergebenden Anspruchs jedes Bürgers auf aktive Mitgestaltung der sozialistischen Gesellschaft. Im friedlichen Wettstreit der Systeme die Vorzüge des Sozialismus auf politischem, ökonomischem und ideologischem Gebiet zur Geltung zu bringen fordert die Individualität der Persönlichkeit immer mehr heraus und zeigt zugleich, wie die subjektiven Rechte im Sozialismus zunehmende Bedeutung erlangen. Der Arbeitskreis „Ökonomie, soziale Gerechtigkeit und Frieden“, den Prof. Dr. G. Haney leitete, hatte das Ziel, die Einheit von Innerem und Äußerem im Friedenskampf aufzuzeigen. Im Mittelpunkt standen hier Probleme der ökonomischen Stärkung des Sozialismus unter besonderer Beachtung der Wirkungen des sozialistischen Rechts. Der Arbeitskreis „Innere und äußere Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft“, von Prof. Dr. L. Reuter geleitet, befaßte sich mit den Lehren der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse, der aktuellen Bedeutung der Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern und Problemen des internationalen Strafrechts. Dabei erörterten vor allem junge Wissenschaftler Fragen der Verantwortlichkeit bei Begehung internationaler Verbrechen, der Arbeit der UN-Völkerrechtskom-mission am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sowie das Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. rechtskommission (ILC) und im „Sonderausschuß zur Erhöhung der Wirksamkeit des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen“ ist dieses Spannungsverhältnis von zwingenden normativen Grundlagen des allgemeinen Völkerrechts und seiner notwendigen Präzisierung und Weiterentwicklung offenkundig.19 Im Sonderausschuß konnte der Vertreter der DDR am 8. Oktober 1986 die wachsende Unterstützung für das Anliegen feststellen, die Völkerrechtsprinzipien in speziellen Regeln fortzuschreiben.193 Das gilt nicht zuletzt für die Arbeiten am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit. Dabei drängen überkommene und auch neu entstehende Rechtsfragen nach Lösungen, die sich nicht wie eine Gleichung ersten Grades aus den bestehenden Grundprinzipien des Völkerrechts ableiten lassen; gleichwohl sind alle diese 13 Vgl. G. I. Tunkin, „Schaffung eines Systems der friedlichen Koexistenz und das Völkerrecht“, Sowjetskoje gossudarstwo 1 prawo 1986, Heft 7, S. 95 ff. 14 Vgl. Programm der KPdSU, Neufassung, ln: xxvn. Parteitag der KPdSU, Dokumente, Moskau' 1986, S. 88. 15 „Der Streit der Ideologien und die gemeinsame Sicherheit“, ND vom 28. August 1987, S. 3. 16 Vgl. H. Klenner, „Frieden durch Vertrag?“, ln: Die Friedensfrage lm Recht (Hrsg. B. Graefrath/K. A. Mollnau), Berlin 1985, S. 112 ff.; - R. Meister, „Die Wissenschaft vom Völkerrecht und der Frieden“, in: Pro pace mundi, Wissenschaftliche Beiträge der Fried-rich-SChiller-Universität Jena, 1985, Heft 1, S. 19 ff. 17 Vgl. L. B. Sohn, „.Generally Accepted“ International Rules“, Washington Law Review 1986, Heft 3, S. 1078. 18 Vgl. G. Stuby, „Staatliche Souveränität und internationale Gerichtsbarkeit“, Demokratie und Recht (Köln) 1986, Heft 4, S. 407. Vgl. dazu auch B. Graefrath, „Internationaler Gerichtshof verurteilt U S A-Intervention gegen Nikaragua“, NJ 1986, Heft 12, S. 489 ff. 19 Vgl. G. Görner/W. Hampe/T. Schmidt, „Zur Kodifikationstätigkeit der UNO als Element der Förderung der internationalen Sicherheit“, in: UNO-Bilanz 1086/87, S. 51 ff. 19a A/C.6/41/SR.11, S. 4.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 5 (NJ DDR 1988, S. 5) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 5 (NJ DDR 1988, S. 5)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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