Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 493 (NJ DDR 1988, S. 493); Neue Justiz 12/88 493 Zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Die Gerichte haben zu sichern, daß über Schadenersatzansprüche der Betriebe grundsätzlich im Strafverfahren mit entschieden wind. Kann iim Strafverfahren nur dem Grunde nach über den Schadenersatzanspruch entschieden werden, ist der Betrieb auf seine Pflicht hinzuweisen, nach Verweisung der Sache an die Kammer für Zivilrecht bzw. für Arbeitsrecht seine Schadenersatzansprüche, soweit noch nicht geschehen, zu beziffern und zügig zu verfolgen. Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) hat sich als Grundlage der Behandlung und Entscheidung von Schadenersatzansprüchen bewährt. Ihrer Verwirklichung ist weiterhin Aufmerksamkeit zu widmen. Dazu gehört, jeweils exakt zu prüfen, ob der Anspruch dach arbeitsrechtlichen oder nach zivilrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Das wesentliche Kriterium für diese Abgrenzung besteht darin, ob das Handeln des Schädigers in inhaltlicher Beziehung zum Ar-beitsrechtsverhältniis steht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Bei der Entscheidung über Schadenersatzansprüche auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Bestimmungen sind .die Orientierungen aus dem Bericht an die 9. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 11. Oktober 198411 zu 'beachten: Werden einem Betrieb durch Vertrauensmißbrauch (§ 165 StGB) materielle oder finanzielle Mittel dauernd oder zeitweilig entzogen, ist der Schädiger in Höhe des dem Betrieb dadurch entstandenen Schadens arbeitsrechtlich materiell verantwortlich. Über den Ersatz des Schadens, der durch eine vorsätzliche Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) bzw. eine vorsätzliche Brandstiftung (§§ 185, 186 StGB) verursacht wurde, ist nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 330 ff. ZGB) zu entscheiden. Bei der Beschädigung von Produktionsmitteln umfaßt die Ersatzpflicht 'die Aufwendungen des Betriebes für die Reparatur, die Kosten zur Beseitigung eines eingetretenen Produktionsausfalls und soweit ein Produktionsausfall nicht verhindert oder nur durch zusätzliche Leistungen wieder aufgeholt werden konnte den durch Prodüktionsausfall eingetretenen Gewinnverlust. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Personen für den durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich verursachten Schaden erstreckt sich sowohl nach § 342 Abs. 1 ZGB als auch nach § 264 Abs. 2 AGB nicht nur auf Mittäter, sondern auch auf Anstifter, Gehilfen und Hehler.11 12 Mehr Beachtung ist der Zuerkennung von Verzugszinsen zu widmen. Auch -bei der anbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit hat der Schädiger im Falle einer vorsätzlichen Schadenzufügung Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinsanspruch besteht in Höhe von 4 Prozent (§86 Abs. 3 ZGB). Bei einer Schädigung durch Verwendung imgedeckter oder gefälschter Schecks steht dem Geschädigten ein Zinsanspruch in Höhe von 6 Prozent zu.13 Weitere Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit Zu den Aufgaben der Gerichte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz gehört es, noch stärker als bisher die Feststellungen über Ursachen, begünstigende Bedingungen und Folgen der Straftaten, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, den zuständigen Staatsorganen sowie wirtschaftsleitenden Organen zu übermitteln. Das gilt vor allem für solche Ursachen und Bedingungen, die zu Verlusten und Störungen in der Volkswirtschaft geführt haben oder führen können. Insbesondere in Verfahren, in denen Mängel im Lei-tungs- und Kontroilsystem sowie das Dulden von Ungesetzlichkeiten deutlich wurden, haben die Gerichte konsequent die gerich-tsspezifiisehen Maßnahmen anzuwenden, um auf Veränderungen zu drängen. Gerichtskritiken, Hinweise, Informationen und Verfahrensauswertungen sind in allen geeigneten Verfahren weiter zu nutzen. Die bewährte Methode, Erkenntnisse aus der Strafrechtsprechung zu analysieren und sie in Berichten zusammenzufassen, ist fortzusetzen. Instruktiver sind vor allem die örtlichen Räte und die wirtschaftsleitenden Organe zu informieren. Die Gerichte sollten, ausgehend von ihren Feststellungen, noch stärker darauf dringen, daß Gesetzlichkeit und Disziplin strikt durchgesetzt werden und mit dem Volksvermögen sorgsam umgegangen wird. Die Wirksamkeit -der Gerichte in der vorbeugenden Arbeit ist dort am höchsten, wo die Lage zutreffend analysiert wird, Informationen Am 12. Oktober 1988 fand in Potedam-BabeJsberg eine Festveranstaltung zum 40. Jahrestag der Gründung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR statt, an der die Mitglieder des Politbüros des Zentralkomitees der SED Willi Stoph und Werner Kroliikowski, Mitglieder und Kandidaten des Zentralkomitees der SED, Mitglieder des Staatsrates und des Ministerrates der DDR, Vertreter von Partnereinrichtungen in anderen sozialistischen Ländern, Staats- und Rechtswissenschaftler der DDR sowie Vertreter der Staatsund Rechtspraxis teiinahmen. In seiner Festansprache hob der Vorsitzende des Ministerrates der DDR, W. S-to p h, hervor, daß das Kollektiv der Akademie in den vier Jahrzehnten des Bestehens dieser Einrichtung bedeutende Leistungen zur Theorie und Praxis des sozialistischen Staates und Rechts sowie zur Ausbildung 'sozialistischer Staatsfunktionäre vollbracht habe. Mit dem Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates vom 13. November 1984 zur weiteren Qualifizierung von Forschung und Lehre sei eine neue Etappe in der Entwicklung der Akademie eingeleitet worden. Der Beschluß sei darauf gerichtet, Lehre und Forschung mit den gestiegenen Anforderungen an die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auf wirksamste Weise in Übereinstimmung zu bringen. Das gelte insbesondere für die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie, für das Zusammenwirken der zentralen und der örtlichen Staatsorgane, für die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und für die Verwirklichung der sozialistischen Kommunalpolitik. Das Institut für Wirtschaftsrecht der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin, veranstaltete am 1. September 1988 zu Ehren des langjährigen, nun aus dem Amt scheidenden Institutsdirektors Prof. Dr. sc. Dr. h. c. Gerhard P f 1 i c k e ein wissenschaf tliches Kolloquium zum Thema „Ökonomie und Recht“. Wissenschaftler verschiedener Rechts-zwedg- und Wirtschaftswissenschaftsdisziplinen sowie Vertreter der Wirtschaftspraxis aus dem In- und Ausland würdigten den großen Beitrag Pflickes zur Herausbildung und weiteren VervoUkommnung des sozialistischen Wirtschaftsrechts. Einen Schwerpunkt der Diskussion bildeten Beiträge zur rechtlichen Gestaltung und Vervollkommnung des Zusammenhangs von zentraler staatlicher Leitung und Planung und der Eigenverantwertung der Wirtschaftseinheiten unter den gegenwärtigen Bedingungen. Aus ökonomischer und juristischer Sicht wurde die Herausarbeitung des strukturierten sozialistischen Eigentums, die daraus abzuleitende Vielfalt der Wirtschaftssubjekte und die Anerkennung ihrer objektiv bestehenden kollektiven ökonomischen Interessen als wichtige Voraussetzung für eine wirksame, vorausschauende Leitung des Vergesellschaftungsprozesses auch mittels des Rechts bewertet. Erörtert wurden ferner u. a. rechtliche Erfordernisse der Durchsetzung der wirtschaftlichen Rechnungsführung, Konsequenzen für die bessere Nutzung des Vertragssystems, auch für die Anwendung der wirtschaftsrechtlichen Sanktionsrege-lungen sowie für die Verbindung mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Stirn ulderungsregel ungen, Fragen der Leistungsbewertung kollektiver Rechtssubjekte und die Ausgestaltung eines juristischen Gewährieistimgsmechanismus. wo ein koordiniertes Handeln gegeben ist, wo die Erkenntnisse auch anderer Rechtsgebiete berücksichtigt werden und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten jene Mittel und Methoden zur Anwendung kommen, die am besten öffentlich-k eite wirksam sind. Die Nutzung der Medien (einschließlich der Betriebszeitungen und des Betriebsfunks) hat sich bewährt und ist zu verstärken. Bereits in Vorbereitung auf das Verfahren sind unter Mitwirkung der Schöffen, der gesellschaftlichen Verfahrensbetei-iigten, der Betriebe und in Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt Festlegungen für eine geeignete und wirkungsvolle Form der Durchführung der Hauptverhandlung und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen zu treffen. Gut vorbereitete Haupitverhandlungen vor erweiterter, gezielter Öffentlichkeit sind geeignet, die Werktätigen im Kampf für Recht und Disziplin zu mobilisieren. 11 Vgl. OG-Informationen 1984, Nr. 5, S. 3. 12 Vgl. OG, Urteil vom 6. April 1984 - OAK 9/84 - (NJ 1984, Heft 8, S. 335). 13 Vgl. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Mai 1985 - BZB 40/85 (NJ 1987, Heft 1, S. 45); M. Seydel, „Zur Höhe der Zinsansprüche bei Schadenersatzforderungen aus Scheckbetrug“, NJ 1982, Heft 12, S. 558.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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