Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 492 (NJ DDR 1988, S. 492); 492 bedeutende persönliche Bereicherung erlangten und die Tatschwere gering war. Bei der weiteren Rechtsprechung haben die Gerichte zu beachten, daß nicht jede nicht besti mm ungsgemäße Verwendung finanzieller oder materieller Fonds oder nicht effektive Gestaltung wirtschaftlicher Prozesse als bedeutender wirtschaftlicher Schaden gemäß § 165 Abs. 1 StGB bewertet werden darf.6 Als bedeutender wirtschaftlicher Schaden sind jene negativen Auswirkungen auf den Ablauf ökonomischer Prozesse zu bewerten, die im Hinblick auf das Ausmaß einer edn-getretenen finanziellen Schädigung beträchtlich sind oder bzw. und als Beeinträchtigung ökonomischer Prozesse wesentliche Störungen verursacht haben.7 Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Auswirkungen mit einer Schmälerung der Vermögenssubstanz eines bestimmten Betriebes verbunden sind. Soweit ein volkswirtschaftlicher Schaden wertmäßig nicht zu beziffern ist, müssen Grad und Ausmaß der ökonomisch negativen Auswirkungen, die den bedeutenden wirtschaftlichen Schaden darstellen, in ihren wesentlichen Erscheinungsformen festgestellt und beschrieben werden. Tateinheit von Vertrauensmißbrauch und Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich dem bestimmten Verwendungszweck zuwider laufende Verfügungen über Ponds getroffen hat, durch die bedeutender wirtschaftlicher Schaden verursacht wurde und die zugleich auf 'die Erlangung nicht unbedeutender rechtswidriger Vermögensvorteile gerichtet waren. Um die richtige Gesetzesanwendung zu gewährleisten und differenziert Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, ist das Tätgeschehen in die ökonomischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen, der kriminelle Gehalt der Handlungsweise und der negativen Auswirkungen exakt zu 'bewerten, und es sind auch die tatbezogenen PersönMchkedtsumstände zu beachten. Unter Berücksichtigung 'dieser Grundsätze sind Freiheitsstrafen dann auszusprechen, wenn durch den Vertrauensmißbrauch schwere Schäden für die Volkswirtschaft verursacht oder nicht unbedeutende persönliche Vorteile erzielt oder angestrebt wurden. Zum strafrechtlichen Schutz der Mikroelektronik Bisher wurden bei den Gerichten nur wenige Strafverfahren wegen des Angriffs auf Datenverarbeitungsanlagen oder wegen ihres Mißbrauchsanhängig. Der Ausgangspunkt lag dabei überwiegend in der Phase der manuellen Datenerfassung, wobei Lohn- und Gehaltsprojekte angegriffen und über die EDV ungerechtfertigte Zahlungen auf persönliche Konten veranlaßt wurden. In einigen Verfahren war die Vernichtung von mikro-elektronischen Bauelementen im erheblichen Umfang als vorsätzliche Wirtschaftsschädigung zu beurteilen. In weiteren Einzelfällen wurden mikroelektronische Bauelemente für Bastlerzwecke aus Robotern oder Steuerungsanlagen ausgebaut. Bei der strafrechtlichen Bewertung derartiger Angriffe ist folgendes zu beachten: Werden mikroelektronische Bauelemente ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen, ist der Schaden nach den Grundsätzen für 'die Ermittlung des wirtschaftlichen Schadens festzustellen und zu bewerten. Es ist zu berücksichtigen, daß solche Handlungen neben dem unmittelbaren materiellen bzw. finanziellen Schaden vielfach Produkrbionsausfall und ggf. weitere negative wirtschaftliche Auswirkungen verursachen. Außerdem ist ein entsprechender wirtschaftlicher Aufwand zur Wiederherstellung der betreffenden Maschinen, Aggregate usw. erforderlich. Diese Handlungen sind in der Regel rechtlich als vorsätzliche Wirtschaftsschädigung zu beurteilen. Ais Eigentumsdelikte sind solche Wegnahmehandlungen zu werten, die keine weitergehenden Auswirkungen auf den Produktionsprozeß und 'keine über den unmittelbaren finanziellen Schaden hinausgehenden wirtschaftlichen Schäden verursacht haben. Werden Datenträger (Disketten, Magnetbänder u. ä.), auf denen z. B. Programme zur Produktionssteuerurig oder zur Lagerhaltung gespeichert sind, weggenommen und somit dem Produktionsprozeß entzogen oder werden Programme entgegen bestehenden Pflichten gelöscht, tun dem Betrieb Schaden zuzufügen, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen über Wi.rtschaftss ch äd i gung zu prüfen. Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens ergibt sich aus den zusätzlichen Aufwendungen des Betriebes, die nach dem Ausfall dieser Software notwendig sind (z. B. Aufwengungen für den Einsatz zusätzlich erforderlich werdender Arbeitskräfte), aus Schäden infolge verzögerter Zulieferungen und des dadurch verursachten Produktionsausfalls sowie aus den zusätzlichen Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme der mikroelektronischen Anlage. Neue Justiz 12/88 Zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt In den wenigen Strafverfahren wegen Verursachung einer Umweltgefahr gemäß §§ 191 a und 191 b StGB wurde der Sachverhalt gründlich aufgeklärt, das Beweismaterial kritisch gewertet und eine zutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten wurden mit den zuständigen Staatsorganen ausgewertet. Auch künftig haben 'die Gerichte dem strafrechtlichen Schutz der Umwelt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei 'Ist vor allem zu beachten, daß eine Gemeingefahr i. S. der §§ 191 a und 191 b StGB auch 'dann vorliegt, wenn bedeutende Sachwerte gefährdet wunden (vgl. § 192 StGB). Das kann sich insbesondere aus der Bedeutung der Sache für die Volkswirtschaft, aber auch aus anderen Gründen ergeben.8 Zur Rechtsprechung bei Diebstahl, Betrug und Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums Auf der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts wurden auch diejenigen Angriffe auf das sozialistische Eigentum eingeschätzt, die von innen heraus begangen werden. Diebstahl, Betrug und Untreue verursachen der Volkswirtschaft erhebliche Verluste. Bei diesen Straftaten traten oftmals Täter in Erscheinung, die unter Mißbrauch der ihnen übertragenen Befugnisse bzw. unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit über längere Zeit sozialistisches Eigentum schädigten, ohne idaß ihre Handlungen rechtzeitig aufgedeckt und die durch sie verursachten hohen Verluste bekannt wurden. Begünstigt wurden diese Straftaten zum Teil dadurch, daß die Vorgesetzten der Täter ihrer Verantwortung nur mangelhaft nachkamen. Die Täter begingen die Straftaten teils allein, teils auch im organisierten Zusammenwirken mit anderen unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit und Funktion. Ursachen und begünstigende Bedingungen für derartige Straftaten waren insbesondere: Unzureichende Kontrolle über finanzielle und materielle Fonds, ungenügende Übersicht über ' die Warenproduktion, Unordnung in der Lagerwirtschaft, mangelhafte Kontrolle im betrieblichen Transport, oberflächliche Inventuren und Verstöße gegen die Kassenordnung sowie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Rechnungsführung und Statistik. Entsprechend der unterschiedlichen Tatschwere reagierten die Gerichte mit differenzierten Strafen. Gegen Täter, die dem sozialistischen Eigentum aus Raffgier und ausgeprägter Bereicherungssucht schwere Schäden zufügten oder die besonders tatintensiv handelten, sprachen die Gerichte hohe Freiheitsstrafen aus. Zugleich erfolgte der Ausspruch von Zusatzgeldstrafen 'im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe. In einigen Fällen wurde zutreffend auf Tätigkeitsverbot erkannt. Die Hinweise des 4. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 10. April 19869 sowie der gemeinsame Standpunkt vom 1. August 1987 zur Zedtwertbesiämmung von Sachen, die durch Diebstahl, Betrug oder vorsätzliche Sachbeschädigung erlangt, beschädigt oder zerstört worden sind10, sind bei der Feststellung des strafrechtlich relevanten Schadens zu beachten. iBei Straftaten, 'die unter den Bedingungen eines kriminellen Zusammenschlusses der Beteiligten gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB begangen wurden, ist exakt aufzuklären und festzustellen, wie der Zusammenschluß zustande gekommen ist, welchen Charakter und Umfang das Tatgeschehen iin seiner Gesamtheit hatte und von welcher Art und von weichem Ausmaß der konkrete Tatbeitrag des einzelnen Beteiligten war. Es ist festzustellen, ob der Zusammenschluß unter Ausnutzung der ‘beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Tatbegehung von Straftaten gegen 'das Eigentum erfolgte. Zu beachten ist, daß ein Zusammenschluß nicht unbedingt eine konkrete Absprache zwischen den Beteiligten voraussetzt; er kann vielmehr auch durch stillschweigende Verständigung und Auf-gabenventeilung erfolgen. Beim Zusammenschluß zur wiederholten Tatbegehung ist festzustellen, ob bereits zur ersten Handlung eine Absprache erfolgte oder ob die Tatbestands-altemative erst bei der folgenden Handlung verwirklicht wurde. 6 Vgl. OG, Urteil vom 21. Mal 1985 - 2 OSK 8/85 - (OG-Informatio-nen 1985, Nr. 3, S. 7 ff.). 7 Vgl. OG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 OSB 1.1/78 - (OG-Infor-matlonen 1979, Nr. 1, S. 19 ff.). 8 Vgl. dazu auch H. Duft/H. Weber, „Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen gegen die Umwelt“, NJ 1981, Heft 11, S. 442. 9 Vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 3, S. 55 ff. 10 Vgl. OG-Informationen 1987, Nr. 5, S. 3.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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