Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 491 (NJ DDR 1988, S. 491); Neue Justiz 12/88 491 führt, ohne zu begründen, welche der Pflichtverletzungen schuldhaft begangen wurden und welche für das eingetretene schädigende Ereignis ursächlich waren. Zunehmend wirkten die Gerichte durch geeignete Maßnahmen (Auswertungen, Hinweisschreiben, Gerichtskritiken) auf die Beseitigung festgestellter Mängel, Ursachen und begünstigender Bedingungen von Rechtsverletzungen hin. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprachen grundsätzlich der Tatschwere. Bei vorsätzlichen Brandstiftungen, bei Brandverursachungen durch grobe Pflichtverletzungen mit hohen Schäden sowie bei vorsätzlichen Wirtschaftsschädigungen erkannten die Gerichte zutreffend im Regelfall auf Freiheitsstrafen. Zur Beurteilung der Schuldschwere, zur Feststellung des Schadens und zur Strafzumessung bei Brandstiftung, fahrlässiger Brandverursachung und Wirtschaftsschädigung Die 1983/84 auf 'der 7. und 8. Plenartagung des Obersten Gerichts erarbeiteten Grundsätze zur Sachaufklärung, zur rechtlichen Beurteilung, zur Beurteilung der Tatschwere und zur Strafzumessung halben sich bewährt. Ausgehend von der Analyse der gerichtlichen Tätigkeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft orientierte das Plenum des Obersten Gerichts auf die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung in diesem Straftatenbereich und lenkte die Aufmerksamkeit insbesondere auf folgende Fragen: 1. Bei Brandstiftung und vorsätzlicher Wirtschaftsschädigung wird die Schwere der Schuld maßgeblich davon bestimmt, mit welcher Intensität und aus welchen Motiven der Täter seine die Strafgesetze mißachtende Zielsteliung verfolgte. Die Schuldschwere erhöht sich, wenn der Täter seine Zielstellung md/t Hartnäckigkeit oder mit besonderer Raffinesse verfolgt. 2. Bei fahrlässiger Brandverursachung und fahrlässiger Wirtschaftsschädigung ist die Schuld des Täters in ihrem Zusammenhang zu den verursachten Folgen exakt herauszuarbeiten. Es ist festzustellen, ob die für den Brandausbruch ursächlichen Pflichtverletzungen bewußt (§§ 7, 8 Abs. 1 StGB) oder unbewußt (§ 8 Abs. 2 StGB) begangen wurden. Bei der Bewertung einer für die eingetretenen Folgen ursächlichen schuldhaften Pflichtverletzung ist von der Stellung des Täters im Produktionsprozeß bzw. in einem bestimmten gesellschaftlichen Bereich und der sich daraus ergebenden spezifischen Pflichtenlage auszugehen, besonders 'dann, wenn sich diese Verantwortung aus einer Leitungsfunktion und den sich daraus ergebenden Anleitungs- und Kantrollpflichten ergibt. Dabei gilt der Grundsatz: Je gravierender die Pflichtverletzungen des Täters sind und seine negative Haltung zu der ihm übertragenen Verantwortung ausdrücken und je klarer er erkannte oder erkennen mußte, daß Schäden eintreten können, desto größer ist 'die Schuld. Bei der Einschätzung der Schwere der Schuld eines Täters bei fahrlässiger Brandverursachung und fahrlässiger Wirtschaf tsschä'digung ist ferner folgendes zu beachten: es ist schuiderschwerend zu werten, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung seiner Pflichten oder seiner Verantwortung für Werktätige handelte. Das trifft auch zu, wenn er sich aus leichtfertiger Einstellung an ein solches pflichtwidriges Verhalten gewöhnt hatte. Setzt sich der Täter über spezielle Pflichten zur Sicherheit des Produktionsprozesses hinweg oder leitet er trotz vorhandener Anzeichen einer unmittelbaren Gefahr pflichtwidrig keine entsprechenden Maßnahmen zur Schadena'bwendung ein, ist der Grad seiner Schuld schwerer einzuschätzen. Die Schuldschwere erhöht sich ebenfalls, wenn der Täter gegen Rechtspflichten verstößt, die sein Verhalten eindeutig bestimmen. Diese Pflichten können sich aus Rechtsnormen, betrieblichen Regelungen, Weisungen oder Belehrungen ergeben. Schulderschwerend wirkt auch, wenn Leiter oder leitende Mitarbeiter trotz gegebener Möglichkeit sich keine Kenntnis über derartige Rechtsvorschriften verschaffen. Schulderschwerend ist grundsätzlich auch zu werten, wenn Alkoholmißbrauch während des Arbeitsprozesses zu der Pflichtverletzung beigetragen hat. Der Schuldgrad wird in der Regel geringer einzuschätzen sein, wenn der Täter aus momentaner Unachtsamkeit oder unter dem Eindruck einer für ihn besonderen Situation handelte. Das kann nur anhand der gesamten Umstände des Handelns des Täters, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie seines Verhaltens in der konkreten Situation und der Motive beantwortet werden. 3. Die exakte Feststellung des durch die Handlung (Brandstiftung, fahrlässige Brandverursachung, fahrlässige und vor- sätzliche Wirtschaftsschädigung) bewirkten Schadens ist Voraussetzung für die richtige Bewertung der Tatschwere. Schaden und damit für die Beurteilung der Tatschwere bedeutsam sind alle durch das strafbare Verhalten des Täters hervorgerufenen negativen Auswirkungen, die sich als Verlust oder Beschädigung materieller Werte, als Beeinträchtigung wirtschaftlicher Ergebnisse oder als die Erfüllung anderer ökonomischer bzw. sozialpolitischer Aufgaben beeinflussende Faktoren darstellen.* 1 2 3 4 Schaden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn z. B. der durch das strafbare Handeln eingetretene Produktionsausfall durch besondere Anstrengungen der Werktätigen Wieder aufgeholt wurde. Der Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens, der z. B. durch die Vernichtung eines Wohnhauses entsteht, wird 'nicht allein durch den Substanzverlust, sondern auch durch die Anzahl der nicht mehr nutzbaren Wohnungen bestimmt.5 Zum Schaden gehören auch die durch Vernichtung oder Beschädigung von wichtigen Einrichtungen entstandenen negativen Auswirkungen auf die Arbeits- und Lebensibedingun-gen von Werktätigen. Auch Auswirkungen materieller Art auf die Umgebung (z. B. solche, 'die durch Qualm, Ruß u. ä. entstanden) gehören ebenso zum Schaden wie diejenigen, die durch Brandbekämpfungsmaßnahmen an anderen, nicht vom Brand erfaßten Gebäuden hervorgerufen wurden. 4. Voraussetzung für eine den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechende Strafzumessung ist bei 'diesen Verfahren vor allem, 'die Schuld des Täters im Zusammenhang mit den durch die Handlung verursachten Folgen richtig zu bewerten. Ausgehend von den auf der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 1983 gegebenen Orientierungen wird 'die Feststellung wiederholt, daß bei fahrlässiger Brandverursachung auch dann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn die tatbestandsmäßigen Folgen zwar nicht besonders groß sind, die Schuld des Täters jedoch von außerordentlicher Schwere ist. Demgegenüber ist bei fahrlässig verursachten erheblichen Folgen, aber einer geringen Schuldschwere und einem positiven Persönlichkeitsbild des Täters der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug möglich. Zur Rechtsprechung bei Vertrauensmißbrauch Bei den Gerichten waren nur wenige Verfahren wegen Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB) anhängig. Zu verantworten hatten sich Leiter und leitende Mitarbeiter mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen für den Einsatz finanzieller und materieller Fonds. Der Mißbrauch der Befugnisse bezog sich insbesondere auf den Einsatz von Fonds zur Finanzierung für nicht zulässige Maßnahmen, auf fehlerhafte Berechnung von Lieferungen und Leistungen gegenüber anderen Betrieben und Institutionen und auf den gesetzwidrigen Einsatz materieller und finanzieller Fonds auch für individuelle Zwecke und in anderer Weise. Die durch derartige Straftaten verursachten wirtschaftlichen Schäden waren teilweise mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf den Ablauf wirtschaftlicher Prozesse im Betrieb und auch in anderen volkswirtschaftlichen Bereichen verbunden. So gehörten zu den volkswirtschaftlichen Schäden u. a. ProduktionsausfäLle (z. B. durch verspätete Inbetriebnahme von Investitionsobjekten), Mehraufwendungen, Störungen der Versorgung, entgangene Gewinne, zusätzliche Zinsbeiastungen und Reklamationskosten. Als Ursache für diese Straftaten wurde u. a. festgestellt, daß 'die Täter eine negierende Einstellung zu den Rechtsnormen hatten, um persönliche oder vermeintliche 'betriebliche Interessen durchzusetzen. Diese Straftaten wurden dadurch begünstigt, daß innerbetriebliche Kontrollorgane (z. B. Innenrevision, Wdrtschaftskontrolle, Hauptbuchhalter) teilweise nicht funktionsfähig waren oder ihren Aufgaben nicht pflichtbewußt nachkamen bzw. daß übergeordnete Leiter auf Anzeichen von Gesetzesverletzungen und Manipulationen nicht oder nicht mit der genügenden Konsequenz reagierten. Im Rahmen einer differenzierten Strafzumessung wendeten die Gerichte bei Straftaten gemäß § 165 StGB Freiheitsstrafen an, wenn durch den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis neben dem verursachten bedeutenden wirtschaftlichen Schaden zugleich erhebliche persönliche Vorteile erzielt wurden. Strafen ohne Freiheitsentzug wurden unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten ausgesprochen, wenn sie keine 4 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juni 1988 2 OSK 7/88 (NJ 1988, Heft 11, S. 473). 5 Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1988 - 2 OSK 4/88 - (NJ 1988, Heft 8, S. 346).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes hängen davon ab, ob das den Schaden verursachende Verhalten durch Mitarbeiter der Untersuchungsorgane Staatssicherheit rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.

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