Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 491 (NJ DDR 1988, S. 491); Neue Justiz 12/88 491 führt, ohne zu begründen, welche der Pflichtverletzungen schuldhaft begangen wurden und welche für das eingetretene schädigende Ereignis ursächlich waren. Zunehmend wirkten die Gerichte durch geeignete Maßnahmen (Auswertungen, Hinweisschreiben, Gerichtskritiken) auf die Beseitigung festgestellter Mängel, Ursachen und begünstigender Bedingungen von Rechtsverletzungen hin. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprachen grundsätzlich der Tatschwere. Bei vorsätzlichen Brandstiftungen, bei Brandverursachungen durch grobe Pflichtverletzungen mit hohen Schäden sowie bei vorsätzlichen Wirtschaftsschädigungen erkannten die Gerichte zutreffend im Regelfall auf Freiheitsstrafen. Zur Beurteilung der Schuldschwere, zur Feststellung des Schadens und zur Strafzumessung bei Brandstiftung, fahrlässiger Brandverursachung und Wirtschaftsschädigung Die 1983/84 auf 'der 7. und 8. Plenartagung des Obersten Gerichts erarbeiteten Grundsätze zur Sachaufklärung, zur rechtlichen Beurteilung, zur Beurteilung der Tatschwere und zur Strafzumessung halben sich bewährt. Ausgehend von der Analyse der gerichtlichen Tätigkeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft orientierte das Plenum des Obersten Gerichts auf die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung in diesem Straftatenbereich und lenkte die Aufmerksamkeit insbesondere auf folgende Fragen: 1. Bei Brandstiftung und vorsätzlicher Wirtschaftsschädigung wird die Schwere der Schuld maßgeblich davon bestimmt, mit welcher Intensität und aus welchen Motiven der Täter seine die Strafgesetze mißachtende Zielsteliung verfolgte. Die Schuldschwere erhöht sich, wenn der Täter seine Zielstellung md/t Hartnäckigkeit oder mit besonderer Raffinesse verfolgt. 2. Bei fahrlässiger Brandverursachung und fahrlässiger Wirtschaftsschädigung ist die Schuld des Täters in ihrem Zusammenhang zu den verursachten Folgen exakt herauszuarbeiten. Es ist festzustellen, ob die für den Brandausbruch ursächlichen Pflichtverletzungen bewußt (§§ 7, 8 Abs. 1 StGB) oder unbewußt (§ 8 Abs. 2 StGB) begangen wurden. Bei der Bewertung einer für die eingetretenen Folgen ursächlichen schuldhaften Pflichtverletzung ist von der Stellung des Täters im Produktionsprozeß bzw. in einem bestimmten gesellschaftlichen Bereich und der sich daraus ergebenden spezifischen Pflichtenlage auszugehen, besonders 'dann, wenn sich diese Verantwortung aus einer Leitungsfunktion und den sich daraus ergebenden Anleitungs- und Kantrollpflichten ergibt. Dabei gilt der Grundsatz: Je gravierender die Pflichtverletzungen des Täters sind und seine negative Haltung zu der ihm übertragenen Verantwortung ausdrücken und je klarer er erkannte oder erkennen mußte, daß Schäden eintreten können, desto größer ist 'die Schuld. Bei der Einschätzung der Schwere der Schuld eines Täters bei fahrlässiger Brandverursachung und fahrlässiger Wirtschaf tsschä'digung ist ferner folgendes zu beachten: es ist schuiderschwerend zu werten, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung seiner Pflichten oder seiner Verantwortung für Werktätige handelte. Das trifft auch zu, wenn er sich aus leichtfertiger Einstellung an ein solches pflichtwidriges Verhalten gewöhnt hatte. Setzt sich der Täter über spezielle Pflichten zur Sicherheit des Produktionsprozesses hinweg oder leitet er trotz vorhandener Anzeichen einer unmittelbaren Gefahr pflichtwidrig keine entsprechenden Maßnahmen zur Schadena'bwendung ein, ist der Grad seiner Schuld schwerer einzuschätzen. Die Schuldschwere erhöht sich ebenfalls, wenn der Täter gegen Rechtspflichten verstößt, die sein Verhalten eindeutig bestimmen. Diese Pflichten können sich aus Rechtsnormen, betrieblichen Regelungen, Weisungen oder Belehrungen ergeben. Schulderschwerend wirkt auch, wenn Leiter oder leitende Mitarbeiter trotz gegebener Möglichkeit sich keine Kenntnis über derartige Rechtsvorschriften verschaffen. Schulderschwerend ist grundsätzlich auch zu werten, wenn Alkoholmißbrauch während des Arbeitsprozesses zu der Pflichtverletzung beigetragen hat. Der Schuldgrad wird in der Regel geringer einzuschätzen sein, wenn der Täter aus momentaner Unachtsamkeit oder unter dem Eindruck einer für ihn besonderen Situation handelte. Das kann nur anhand der gesamten Umstände des Handelns des Täters, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie seines Verhaltens in der konkreten Situation und der Motive beantwortet werden. 3. Die exakte Feststellung des durch die Handlung (Brandstiftung, fahrlässige Brandverursachung, fahrlässige und vor- sätzliche Wirtschaftsschädigung) bewirkten Schadens ist Voraussetzung für die richtige Bewertung der Tatschwere. Schaden und damit für die Beurteilung der Tatschwere bedeutsam sind alle durch das strafbare Verhalten des Täters hervorgerufenen negativen Auswirkungen, die sich als Verlust oder Beschädigung materieller Werte, als Beeinträchtigung wirtschaftlicher Ergebnisse oder als die Erfüllung anderer ökonomischer bzw. sozialpolitischer Aufgaben beeinflussende Faktoren darstellen.* 1 2 3 4 Schaden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn z. B. der durch das strafbare Handeln eingetretene Produktionsausfall durch besondere Anstrengungen der Werktätigen Wieder aufgeholt wurde. Der Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens, der z. B. durch die Vernichtung eines Wohnhauses entsteht, wird 'nicht allein durch den Substanzverlust, sondern auch durch die Anzahl der nicht mehr nutzbaren Wohnungen bestimmt.5 Zum Schaden gehören auch die durch Vernichtung oder Beschädigung von wichtigen Einrichtungen entstandenen negativen Auswirkungen auf die Arbeits- und Lebensibedingun-gen von Werktätigen. Auch Auswirkungen materieller Art auf die Umgebung (z. B. solche, 'die durch Qualm, Ruß u. ä. entstanden) gehören ebenso zum Schaden wie diejenigen, die durch Brandbekämpfungsmaßnahmen an anderen, nicht vom Brand erfaßten Gebäuden hervorgerufen wurden. 4. Voraussetzung für eine den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechende Strafzumessung ist bei 'diesen Verfahren vor allem, 'die Schuld des Täters im Zusammenhang mit den durch die Handlung verursachten Folgen richtig zu bewerten. Ausgehend von den auf der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 1983 gegebenen Orientierungen wird 'die Feststellung wiederholt, daß bei fahrlässiger Brandverursachung auch dann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn die tatbestandsmäßigen Folgen zwar nicht besonders groß sind, die Schuld des Täters jedoch von außerordentlicher Schwere ist. Demgegenüber ist bei fahrlässig verursachten erheblichen Folgen, aber einer geringen Schuldschwere und einem positiven Persönlichkeitsbild des Täters der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug möglich. Zur Rechtsprechung bei Vertrauensmißbrauch Bei den Gerichten waren nur wenige Verfahren wegen Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB) anhängig. Zu verantworten hatten sich Leiter und leitende Mitarbeiter mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen für den Einsatz finanzieller und materieller Fonds. Der Mißbrauch der Befugnisse bezog sich insbesondere auf den Einsatz von Fonds zur Finanzierung für nicht zulässige Maßnahmen, auf fehlerhafte Berechnung von Lieferungen und Leistungen gegenüber anderen Betrieben und Institutionen und auf den gesetzwidrigen Einsatz materieller und finanzieller Fonds auch für individuelle Zwecke und in anderer Weise. Die durch derartige Straftaten verursachten wirtschaftlichen Schäden waren teilweise mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf den Ablauf wirtschaftlicher Prozesse im Betrieb und auch in anderen volkswirtschaftlichen Bereichen verbunden. So gehörten zu den volkswirtschaftlichen Schäden u. a. ProduktionsausfäLle (z. B. durch verspätete Inbetriebnahme von Investitionsobjekten), Mehraufwendungen, Störungen der Versorgung, entgangene Gewinne, zusätzliche Zinsbeiastungen und Reklamationskosten. Als Ursache für diese Straftaten wurde u. a. festgestellt, daß 'die Täter eine negierende Einstellung zu den Rechtsnormen hatten, um persönliche oder vermeintliche 'betriebliche Interessen durchzusetzen. Diese Straftaten wurden dadurch begünstigt, daß innerbetriebliche Kontrollorgane (z. B. Innenrevision, Wdrtschaftskontrolle, Hauptbuchhalter) teilweise nicht funktionsfähig waren oder ihren Aufgaben nicht pflichtbewußt nachkamen bzw. daß übergeordnete Leiter auf Anzeichen von Gesetzesverletzungen und Manipulationen nicht oder nicht mit der genügenden Konsequenz reagierten. Im Rahmen einer differenzierten Strafzumessung wendeten die Gerichte bei Straftaten gemäß § 165 StGB Freiheitsstrafen an, wenn durch den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis neben dem verursachten bedeutenden wirtschaftlichen Schaden zugleich erhebliche persönliche Vorteile erzielt wurden. Strafen ohne Freiheitsentzug wurden unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten ausgesprochen, wenn sie keine 4 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juni 1988 2 OSK 7/88 (NJ 1988, Heft 11, S. 473). 5 Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1988 - 2 OSK 4/88 - (NJ 1988, Heft 8, S. 346).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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