Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 490 (NJ DDR 1988, S. 490); 490 Neue Justiz 12/88 Wirksame Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft Dr. GERHARD KÖRNER, Vizepräsident des Obersten Gerichts Oberrichter Dr. HERBERT POMPOES, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Das Oberste Gericht zog auf seiner 7. Plenartagung am 19. Oktober 1988 Bilanz über den Beitrag der Rechtsprechung zur Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse. Maßstab waren die in Auswertung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED den Gerichten gegebenen Orientierungen, einen wirksameren Beitrag im Kampf gegen Havarien, Brände, Störungen der Produktion, Mißwirtschaft, Vergeudung und Entwendung sozialistischen Eigentums sowie andere.kriminelle Handlungen und sonstige Rechtsverletzungen, die Schäden und Verluste am Volksvermögen verursachen, zu leisten. Über den Stand der Erfüllung dieser Aufgaben hatte das Oberste Gericht am 19. September 1988 dem Staatsrat der DDR berichtet. In der Aussprache zium Bericht hatte der Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzende des Staatsrates, E. Honecker, hervorgehoben, daß für die erfolgreiche Fortführung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der sorgsame Umgang mit dam Volksvermögen und dessen zuverlässiger Schutz unerläßlich seien. Es gehöre mit gleicher Dringlichkeit zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes und zur Sicherung eines dynamischen Leistungswachstums, das von den Werktätigen in fleißiger Arbeit Geschaffene vor Angriffen und Schäden zu bewahren. Dabei müsse die Bereitschaft der Bürger, Sich für die strikte Einhaltung unserer Rechtsordnung einzusetzen, noch entschiedener genutzt werden.1 Im Bericht an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde die Rechtsprechung zu ausgewählten Straftaten eingeschätzt, insbesondere zur' Brandstiftung (§§ 185, 186 StGB), zur fahrlässigen Brandverursachung (§ 188 StGB), zur vorsätzlichen und fahrlässigen Wirtschaftsschädigung (§§ 166, 167 StGB) und zum Vertrauensmißbrauch (§ 165 StGB). Es wurde festgestellt, daß die Gerichte auf der Grundlage des gemeinsamen Dokuments des Obersten Gerichts der DDR und des Ministeriums der Justiz über die „Aufgaben der Gerichte der DDR zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED“ vom 16. Juli 19862 und der Materialien der vom Obersten Gericht durchgeführten Plenartagungen3 die für die Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse gegebenen Orientierungen in der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft mit guten Ergebnissen umgesetzt haben. Die sachbezogene Vorbereitung der Verfahren sowie die Wahrnahme von Konsultationen zu technischen und ökonomischen Fragen hatten wesentlichen Einfluß auf 'die gute Qualität der Entscheidungen. Die Gerichte haben dabei die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen beachtet, die wirtschaftlichen Schäden gründlich aufgeklärt und festgestellt, Sachverständige in dem notwendigen Umfang einbezogen, bei der Strafzumessung besser differenziert und die Urteile überzeugend begründet. Mit der zügigen und konsequenten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bemühten sie sich, zur Vorbeugung von Schäden und zu einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber schädigendem Verhalten beizutragen. Die in den Verfahren getroffenen Feststellungen über Ursachen und begünstigende Bedingungen der Straftaten wurden verantwortungsbewußt für eine über den unmittelbaren Bereich und den Einzelfall hinausgehende Auswertung und Information genutzt. Zur Rechtsprechung bei Bränden, Havarien und sonstigen Wirtschaftsschädigungen Durch Brände, Havarien und sonstige Wirtschaftsschädigungen wurden schwere volkswirtschaftliche Verluste verursacht. Die Schäden beschränkten sich nicht auf die Vernichtung oder Beschädigung von materiellen Werten z. T. in Höhe von mehreren Millionen Mark , sondern potenzierten sich darüber hinaus infolge von Störungen des Produktionsablaufs und dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Produktionsergebnisse. Soweit Bränden und Havarien strafrechtlich relevantes Handeln zugrunde lag, waren die Handlungen als Brandstif- tung oder fahrlässige Brandverursachung bzw. vorsätzliche oder fahrlässige Wirtschaftsschädigung rechtlich zu beurteilen. Zu Brandstiftungen kam es sowohl in der Industrie und Landwirtschaft als auch in anderen gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen. Überwiegend handelten die Täter aus der augenblicklichen Situation heraus und setzten in ihrem engeren Arbeits- bzw. Lebensbereich liegende, ihnen geeignet erscheinende Objekte mit zumeist einfachen Zündmitteln in Brand. In Ausnahmefällen wurden länger vorbereitete Brandstiftungen festgestellt. Die Möglichkeit der Brandstiftung wurde in vielen Fällen dadurch begünstigt, daß die Objekte auch für Unberechtigte frei zugänglich waren und teilweise vorhandene Verschlußmöglichkeiten nicht genutzt wurden. Gegenstand der wenigen Verfahren wegen vorsätzlicher Wirtschaftsschädigung war die Zerstörung bzw. Beschädigung von Maschinen und Anlagen sowie die Vernichtung von Rohstoffen und Erzeugnissen. Sowohl bei der Brandstiftung als auch bei der vorsätzlichen Wirtschaftsschädigung waren die Täter zumeist Personen mit niedrigem Intelligenzniveau. Ein erheblicher Teil von ihnen stand zum Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkoholeinfluß. Anlaß für das Handeln waren vor allem Konflikte im persönlichen Leben (z. B. Verärgerung über Kollegen oder leitende Mitarbeiter), das Bestreben, sich für vermeintlich ungerechte Behandlung zu rächen, und in Einzelfällen der Wunsch, sich bei Brandbekämpfungs- und Bergungsarbeiten hervorzutun. Viele Brände und Havarien (fahrlässige Brandverursachung, fahrlässige Wirtschaftsschädigung) wurden durch subjektives Fehlverhalten im Produktionsprozeß verursacht. Brände entstanden in den verschiedensten Bereichen beim unsachgemäßen Umgang mit leicht brennbaren Stoffen, durch defekte elektrische Anlagen und bei Reparaturarbeiten, insbesondere beim Schweißen und Schneiden. Als Ursachen bzw. begünstigende Bedingungen für fahrlässige Brandverursachungen bzw. fahrlässige Wirtschaftsschädigungen wurden insbesondere festgestellt: Verstöße gegen Rechtsnormen, betriebliche Regelungen und Weisungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, das Fehlen betrieblicher Regelungen zur notwendigen Konkretisierung von Rechtsnormen und zur Bestimmung der Verantwortungsbereiche, die Nichterfüllung von Kontroll- und Aufsichtspflichten, der Einsatz von Werktätigen ohne ausreichende Qualifikation, die Vernachlässigung der vorbeugenden Instandhaltung, der Wartung und Pflege von Anlagen sowie des Antdhava-rietraindngs, die Gewöhnung an leichtfertiges Verhallten, Pflichtverletzungen und Gef ahrensituationen. Bei Verfahren wegen Bränden und Havarien haben die Gerichte auf der Grundlage der Leitungsmaterialien des Obersten Gerichts eine gewissenhafte Sachaufklärung, eine kritische Beweiswürdigung und eine zutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen. In Einzelfällen wurde aber der Einschätzung der Tatschwere nur der unmittelbare Schaden (z. B. der errechnete Zeitwert der Anlage) zugrunde gelegt, ohne die wedtergehenden volkswirtschaftlichen Schäden oder materiellen Folgen zu 'berücksichtigen. Bei fahrlässigen Brandver-ursachungen und fahrlässigen Wirtschaftsschädigungen wurden teilweise die Pflichtverletzungen der Täter nur aufge- 1 Vgl. ND vom 20. September 1988, S. 1; vgl. auch K. Hager, Aus dem Bericht des Politbüros an die 6. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1988, S. 66 ff. 2 OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 3 ff. 3 Vgl. die Materialien der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 1983, in: OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 3 ff.; H. Pompoes, „Der Beitrag der Gerichte zum Kampf gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen“, NJ 1984, Heft 2, s. 40 ff.; Bericht des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts „Der Schutz des sozialistischen Eigentums ein wichtiges Anliegen der Rechtsprechung der Gerichte“ vom 18. April 1984, OG-Informationen 1984, Nr. 3, S. 2 ff.; R. Biebl, „Differenzierte Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“, NJ 1984, Heft 9, S. 375 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten.

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