Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 484 (NJ DDR 1988, S. 484); 484 Neue Justiz 12/88 menhang auch regionale Verfahrenssysteme und Instrumente30, die ebenfalls in der Allgemeinen Erklärung und im universellen Menschenrechtsverständnis ihre Wurzeln haben. Neben dem westeuropäischen verdient hier das System der Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS) besondere Beachtung. Unlängst hat die Afrikanische Kommission für die Rechte der Menschen und Völker auf der Grundlage der gleichnamigen Afrikanischen Charta vom 27. Juni 198131 ihre Arbeit aufgenommen. Im Rahmen des KSZE-Prozesses haben sich die Teilnehmerstaaten in der Schlußakte von Helsinki von 1975 ausdrücklich dazu bekannt, „in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (zu) handeln“.33 Menschenrechtsverwirklichung und Individuum Nach wie vor findet Menschenrechtsverwirklichung vor allem im inneren Bereich der Staaten und der Gesellschaft statt. Der Hinweis der Allgemeinen Erklärung auf die „Herrschaft des Rechts“ bedeutet hier Streben nach Rechtsstaatlichkeit, nach sozial-ökonomisch fundierten und effektiven juristischen Garantien für die Rechte und Freiheiten des einzelnen.30 31 32 33 Die von westlichen Staaten und bürgerlichen Ideologen erhobene Forderung, man solle „den Einzelmenschen als Subjekt der völkerrechtlichen Verpflichtungen ansehen und Menschenrechte auf Grund völkerrechtlicher Verträge gewähren, ohne notwendige Transformation durch innerstaatliches Recht“34, geht an der Realität vorbei. Die Aufgabe besteht nicht darin, den einzelnen abstrakt zum Völkerrechtssubjekt zu erheben, sondern darin, seine ausschlaggebende innerstaatliche Menschenrechtsposition u. a. durch die gewissenhafte, wirksame Umsetzung völkerrechtlicher Stand-dards zu stärken. Dieser nationale oder landesrechtliche Aspekt der Menschenrechtsproblematik kann auch nicht auf die Frage der Einschränkungen der Rechte und Freiheiten durch den Staat reduziert werden, wie sie in Art. 29 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung bzw. in analogen Klauseln der UN-Menschenrechtskonventionen ihren Niederschlag gefunden hat. Praktisch wichtig sind dagegen die in der Präambel der Allgemeinen Erklärung genannte Aufgabe, durch „Unterricht und Erziehung“ die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie die Frage, was der einzelne zur Menschenrechtsverwirklichung beitragen kann. Diesem Themenkreis wird im Rahmen der UNO und ihrer Spezialorganisationen, vor allem der UNESCO, große Aufmerksamkeit entgegengebracht. Im Sinne einer solchen Erziehungs- und Bildungs-arbeit werden z. B. in der DDR seit vielen Jahren sowohl in der allgemeinen Propaganda und Öffentlichkeitsarbeit als auch in der juristischen Fachliteratur immer wieder Menschenrechtsfragen erörtert.35 Wesentlich ist dabei vor allem, den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Gewährleistung und Einhaltung der Erziehung zum Frieden und der Unterbindung von Kriegs- und Rassenhetze herzustellen. Dies ist auch der Zusammenhang, der von der UNESCO bei ihren vielfältigen Bemühungen zum Thema „Lehre, Information und Dokumentation auf dem Gebiet der Menschenrechte“ hergestellt wird.36 Gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat der einzelne nicht nur Rechte und Ansprüche, sondern auch „Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist“ (Art. 29 Abs. 1). Dabei geht es nicht nur darum, daß sich der einzelne nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt.37 Dieser Aspekt ist auch zu eng, um das in Art. 30 der Erklärung enthaltene und in den beiden UN-Menschenrechts-konventionen von 1966 bekräftigte Konzept zu reflektieren, wonach niemand das Recht hat, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung auszuführen, die auf die Vernichtung der anerkannten Menschenrechte abzielen. Der Aspekt der allgemeinen Verpflichtung des einzelnen gegenüber anderen und der Gemeinschaft wird auch in den Präambeln der beiden Menschenrechtskonventionen aufgegriffen. Hieraus wird die Pflicht des einzelnen abgeleitet, sich für die Förderung und Wahrung der betreffenden Menschen- Ehrendoktorwürde für Prof. Dr. Michael Stathopoulos Der Wissenschaftliche Rat der Humboldt-Universität zu Berlin verlieh am 23. September 1988 Prof. Dr. Michael Stathopoulos, Rektor der Universität Athen, die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber. Die Ehrung gilt einem Bürger der Republik Griechenland, der in seiner Person starkes politisches Engagement mit umfangreicher Tätigkeit als Rechtswissenschaftler und Rechtspraktiker vereint. Der 50jährige Jurist, der zunächst als Rechtsanwalt gewirkt hatte, habilitierte sich mit einer Arbeit zum Bereicherungsanspruch und wurde dann zum Professor für Zivilrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Athen berufen. Michael Stathopoulos setzt sich unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen Griechenlands dafür ein, daß das Zivil-recht nicht einseitig zugunsten der ökonomisch stärksten Monopolbetriebe angewandt wird, sondern auch mittelständische Entwicklungen unterstützt und insbesondere dem Schutz der Bürger als Konsumenten dient. In dem bisher sechsbändigen Kommentar zum Zivilgesetzbuch Griechenlands, den er gemeinsam mit Prof. Georgiadis verantwortet, gibt er solchen Gedanken ebenso Raum wie in seinem Lehrbuch des Allgemeinen Schuldrechts, in seiner Monographie zum Bereicherungsanspruch sowie in einer Vielzahl von Einzelbeiträgen zu zivilrechtlichen Problemen. Mit seinen Überlegungen weist er Wege, wie mittels des bürgerlichen Zivilrechts mehr soziale Gerechtigkeit erreicht werden kann. Als politisch aktiver Mensch gehörte Michael Stathopoulos im Jahre 1983 zu den Mitbegründern der Bewegung „Akropolis Appell gegen Nuklearkrieg, für Frieden, Leben und Zivilisation“, deren Präsident er heute ist Diese bedeutsame Bewegung tritt ein gegen die Erstanwendung von Atomwaffen, für ein Einfrieren der Atombewaffnung, für die Beseitigung der Atomwaffen überhaupt unter den Bedingungen gleicher Sicherheit, gegen die Gewalt als Mittel der Austragung internationaler Konflikte und für die Schaffung atomwaffenfreier Zonen. Besondere Verdienste hat sich Michael Stathopoulos auch als Rektor der Universität Athen bei der Entwicklung der Zusammenarbeit mit Universitäten sozialistischer Länder erwarben. rechte einzusetzen. Diese Wechselbeziehung zwischen Rechten und Pflichten ist bzw. sollte auch die Basis für die weitere Arbeit der UNO auf diesem Gebiet sein.38 * In den 40 Jahren seit ihrer Annahme hat die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nichts an Aktualität eingebüßt. Sie war und ist der Ausgangspunkt für die Ausprägung eines umfassenden völkerrechtlichen Instrumentariums zum Schutze der Menschenrechte. Sie bildet weiterhin vor allem in ihrer konzeptionellen Anlage den Rahmen für alle nationalen und internationalen Bemühungen um die Förderung der Menschenrechte sowie für hierauf gerichtete Aktivitäten des UN-Systems, der einzelnen Staaten und der Individuen. In diesem Sinne geht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 jeden und alle an. 30 Vgl. dazu J. M. Kolossow, „Zu einer neuen Etappe der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1988, Heft 2, S. 101 ff. 31 Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983, Heft 3, S. 62 ff. 32 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 948 ff. (S. 952). 33 Vgl. statt vieler E. Poppe, „Grund- und Menschenrechte in der ideologischen Auseinandersetzung Sozialistische Menschenrechtskonzeption und friedliche Koexistenz“, Staat und Recht 1988, Heft 3, S. 204 ff. (insbes. S. 206). 34 So beispielsweise H.-J. Uibopuu, „Kopemikanische Wende in der sowjetischen, Völkerrechtstheorie“, Recht in Ost und West (Berlin [West]) 1988, Heft 4, S. 244. 35 Vgl. aus jüngster Zeit das Standardwerk von B. Graefrath, Menschenrechte und internationale Kooperation 10 Jahre Praxis des Internationalen Menschenrechtskomitees, Berlin 1988, sowie Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1988, Heft 2, in dem aus Anlaß des 40. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung speziell die Arbeit menschenrechtlicher Vertragsorgane und damit zunehmend bedeutsame Verfahrensfragen behandelt werden. 36 Vgl. z. B. „Malta Recommendations“, in: 24 C/91, para. 18 ff., besonders Punkt 1.7. 37 Vgl. E/CN. 4/1988/26, S. 29. 38 Vgl. den Stand der Diskussion in der Arbeitsgruppe im Jahre 1987, E/CN. 4/1987/38, S. 26 bzw. S. 11 (Entwurf Senegals).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 484 (NJ DDR 1988, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 484 (NJ DDR 1988, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die EinsatzrichLungen der und zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die operativen Mitarbeiter haben entsprechend ihrer Verantwortlichkeit auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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