Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 480 (NJ DDR 1988, S. 480); 480 Neue Justiz 12/88 stimmter Verwaltungsentscheidungen, die seit längerem diskutiert werden und jetzt gesetzgeberisch Gestalt angenommen haben. Es geht dabei um Entscheidungen über Gewerbe-und Baugenehmigungen, zum Grundstücksverkehr, über die Anordnung einer Heimerziehung und einige andere für die Bürger wichtige Fragen, in denen bisher nur eine Beschwerde beim übergeordneten Staatsorgan oder eine Eingabe möglich war. Die gerichtliche Nachprüfung schafft zusätzliche Garantien für die Einhaltung der Gesetzlichkeit. Sie soll anders als in anderen sozialistischen Ländern erst möglich sein, wenn das Rechtsmittel in der Verwaltung, d. h. die Beschwerde, nicht zum Erfolg geführt hat. Sie soll auch streng auf die Prüfung der Frage beschränkt sein, ob das Staatsorgan die vorgeschriebenen gesetzlichen Kriterien für seine Entscheidung beachtet hat, engt also den in diesem Rahmen gegebenen, notwendigen Entscheidungsspielraum nicht ein. Man darf erwarten, daß die gerichtliche Nachprüfung ein bedeutender Schritt in der Vervollkommnung der Rechtsordnung der DDR für beide Partner, also sowohl den Bürger wie das Staatsorgan, von Nutzen sein wird. Für den Bürger wird das Vertrauen in die Rechtssicherheit in unserem Lande weiter erhöht, seine subjektiven Rechte gegenüber der Verwaltung werden in einer besonders augenfälligen Weise anerkannt. Für das Staatsorgan erhöht sich die Verantwortung für die strikte Einhaltung des Rechts in jedem Einzelfall, es wächst aber auch die Entscheidungssicherheit für Leiter und Mitarbeiter. Entscheidend für die volle Wirksamkeit der Regelung wird sein, daß jeder Staatsfunktionär die Einheit von Politik und Recht, die Rolle von Recht und Gesetzlichkeit bei der Durchsetzung unserer Politik zum Wohle des Volkes voll versteht und bewußt mitträgt.10 11 1 , Natürlich wird es Stimmen im Westen geben, die versuchen werden, den neuen Entwicklungsschritt als „unbedeutend“ zu diffamieren oder als Weg zurück zum bürgerlichen Verwaltungsgericht zu interpretieren. Hier trifft das oben zum bürgerlichen und zum sozialistischen Rechtsstaat Gesagte zu. Wenn neue Bedürfnisse entstehen, die Veränderungen in der Rechtsordnung erforderlich machen, so werden neben den eigenen Erfahrungen auch die vergleichbaren Lösungen in anderen sozialistischen Ländern in erster Linie sowie in kapitalistischen Ländern in zweiter Linie in Betracht gezogen und mit verwertet. Aber entscheidend bleibt, daß unser eigenes Bedürfnis befriedigt werden muß und der Lösungsansatz dementsprechend den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten des Sozialismus und den besonderen nationalen Bedingungen der DDR gerecht wird. Die gerichtliche Nachprüfung von bestimmten Verwaltungsentscheidungen in der DDR und das bürgerliche Verwaltungsgericht trennen Welten: Während das bürgerliche Verwaltungsgericht die Trennung von Staat und Bürger im Kapitalismus nicht aufhebt, sondern geradezu dazu dient, sie zu stabilisieren11, ordnet sich das gerichtliche Nachprüfungsverfahren in der DDR in das System der sozialistischen Demokratie ein und repräsentiert selbst sozialistische Demokratie. Der kurze Weg zwischen Bürger und Staat wird durch die gerichtliche Nachprüfung nicht aufgehoben, sondern das wird auch durch die Arbeitsweise der Justizorgane bestätigt werden in den spezifischen Formen der gerichtlichen Tätigkeit bekräftigt. 10 Das betont W. Bemet in seinem Aufsatz „Das Gesetz in der Staatsverwaltung“, in: Sozialistische Gesetzlichkeit, Wissenschaftliche Beiträge der Friedricäi-Schiller-Universität Jena, 1987, S. 7 ff. (bes. S. 10). 11 Vgl. dazu die empirisch gut gestützte Einschätzung der BRD-Verwaltungsgerichte, in: Das politische System der BRD, Berlin 1985, S. 286 f. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 Auftrag und Wirkung Dozent Dr. sc. TATJANA ANSBACH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Prof. Dr. sc. MANFRED MOHR, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind nach Art, 1 Ziff. 3, 55 und 56 der UN-Charta verpflichtet, zur Förderung der Achtung und Wahrung der Menschenrechte zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung ist untrennbar verknüpft mit dem Prinzip der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Achtung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Art. 1 Ziff. 1 und 2 der UN-Charta). Ziel der UN-Charta war es jedoch nicht, einen Katalog jener Menschenrechte aufzuführen, zu deren Förderung die Staaten Zusammenarbeiten sollen. Um in dieser Richtung voranzukommen, begannen die UN-Mitgliedstaaten mit der Ausarbeitung einer Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die vor 40 Jahren, am 10. Dezember 1948, feierlich verkündet wurde.1 Allgemeine Menschenrechtsdeklaration und Entwicklung des Völkerrechts zur Förderung der Menschenrechte Nach der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nahm die UN-Vollversammlung dieses Dokument an „als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten“. Zu einem Zeitpunkt beschlossen, da die massenhafte Verletzung der Menschenrechte durch den Faschismus noch frisch im Gedächtnis der Völker war und eine Vielzahl von Völkern um die Befreiung von kolonialer Abhängigkeit und Unterdrük-kung kämpften, stellte die Menschenrechtsdeklaration ein bedeutsames politisches Dokument dar, das für die internationale Zusammenarbeit der Staaten zur Förderung der Menschenrechte starke Impulse gab. Die Rolle dieses Dokuments für die Entwicklung des Völkerrechts zu betrachten kann nicht bedeuten, die Frage seiner Verbindlichkeit in den Mittelpunkt zu stellen. In der Literatur werden dazu sehr unterschiedliche Meinungen vertreten. Sie reichen von der Behauptung, die Deklaration sei zwingendes Völkerrecht (jus cogens)2 3, bis zu der These, sie sei völkerrechtlich unverbindlich.0 Dabei ist man sich weitgehend einig, daß die Deklaration jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Annahme keinen verbindlichen Charakter trug. Diese Aussage stützt sich auf den Verlauf der Diskussion in der UN-Vollversammlung, auf Äußerungen der Staatenvertreter, auf das Abstimmungsergebnis in der UNO sowie auf den Wortlaut der Deklaration. In den zurückliegenden 40 Jahren haben sich jedoch viele UN-Dokumente auch völkerrechtlich verbindliche ausdrücklich auf die Deklaration berufen. Diese Tatsache gilt als stärkstes Argument für die These, die Bestimmungen der Deklaration seien inzwischen Teil des Völkergewohnheitsrechts geworden.4 Andere Autoren wie- 1 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 224 ff. 2 Vgl. H. Gros Espiell, „The Evolving Concept of Human Rights: Western, Socialist and Third World Approaches“, in: B. G. Ram-charan (Hrsg.), Human Rights: Thirty Years alter the Universal Declaration, The Hague 1979, S. 46. 3 Vgl. W. A. Kartaschkin, Internationaler Schutz der Menschenrechte, Moskau 1968, S. 22 (russ.); O. KimminiCh, Menschenrechte Versagen und Hoffnung, Miinchen/Wien 1973, S. 103; F. Ermacora, Menschenrechte in der sich wandelnden Welt, Wien 1974, S. 540. 4 Vgl. H. Kanga, Human Rights in the U. N. Declaration, Uppsala 1984, S. 31.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 480 (NJ DDR 1988, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 480 (NJ DDR 1988, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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