Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 479 (NJ DDR 1988, S. 479); Neue Justiz 12/88 479 nannten Gesetze und Verordnungen mit ihren Vorläufern aus den 50er und 60er Jahren natürlich nur, soweit sie Vorläufer haben und nicht wie das ZGB die erste sozialistische Kodifikation auf ihrem Gebiet darstellen , so fällt die detailliertere, eindeutigere, reifere Regelung der Rechte des einzelnen einschließlich der Rechtsgarantien sofort ins Auge. Die höhere Qualität gegenüber dem bürgerlichen Rechtsstaat zeigt sich natürlich nicht in der Normfülle, sondern darin, w o kodifiziert wird. Bekanntlich steht in der BRD z. B. das seit Jahrzehnten geplante Arbeitsgesetzbuch immer noch aus! Die höhere Qualität unseres Rechtsstaates vom Standpunkt der Interessen der Werktätigen zeigt sich auch in der nachweisbar intensiven Einflußnahme vieler Bürger auf die endgültige Fassung des Gesetzestextes im Rahmen der öffentlichen Diskussion der Entwürfe. 2. Wirksame Verfahren zur Durchsetzung und zum Schutz der Rechte, durch die die Umsetzung des Inhalts der Gesetzgebung in die Rechtspraxis gewährleistet wird. Dazu gehört vor allem der gerichtliche Rechtsschutz, mit dem solche Prinzipien verbunden sind wie die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Verfassung), das Recht auf Verteidigung (Art. 102), die Unabhängigkeit der Richter in ihrer Rechtsprechung (Art. 96), die Präsumtion der Unschuld und das Recht des Bürgers, alle Urteile in Straf-, Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen durch eine 2. Instanz überprüfen zu lassen. Dazu gehört auch der Rechtsschutz der Bürger bei Streitigkeiten mit einzelnen Verwaltungsorganen und das Eingabenrecht. Charakteristisch für den sozialistischen Rechtsstaat im Vergleich zum bürgerlichen ist wiederum das starke demokratische Element, so die umfassende Einbeziehung von Schöffen in die Rechtsprechung als gleichberechtigte Richter und die Existenz gesellschaftlicher Gerichte mit einem breiten Tätigkeitsfeld. 3. Die strikte Verbindlichkeit der Rechtsvorschriften sowohl für Bürger und Betriebe als auch für die Staatsorgane. Der Staat setzt das Recht natürlich nicht willkürlich, sondern als Ausdruck und zur Gestaltung der ökonomischen und anderen gesellschaftlichen Verhältnisse. Er ist aber auch an das Recht gebunden, solange die Normen nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren außer Kraft gesetzt sind.6 Dem Gesetz kommt der Vorrang vor allen anderen Rechtsvorschriften zu, was dem Vorrang der Volkskammer vor allen anderen Staatsorganen entspricht. Auf diese Weise wird das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung, die Berechenbarkeit rechtlichen Handelns gesichert. Der Unterschied zum bürgerlichen Rechtsstaat liegt hier nicht im Prinzip, sondern in der Praxis: Während der bürgerliche Staat die Durchsetzung der Rechte des Bürgers völlig dem „freien Spiel der Kräfte“ überläßt und damit den Erfolg des finanziell und bildungsmäßig Bessergestellten vorprogrammiert, sieht der sozialistische Staat die Durchsetzung der Rechte des Bürgers genauso als im gesellschaftlichen Interesse liegend an wie die Erfüllung der Pflichten des Bürgers. Entsprechend sind die Verantwortung der Staatsorgane gegenüber dem Antragsberechtigten bzw. Beschwerdeführer, die Pflicht der Justizorgane zur kostenlosen Rechtsauskunft u. a. m. ausgestaltet. 4. Das hohe Maß der für den Bürger erreichten Rechtssicherheit. Bekanntlich gehört die DDR zu den Staaten mit einer sehr niedrigen Kriminalitätsrate. Das entscheidende Fundament für diese Ergebnisse ist die soziale Qualität der sozialistischen Gesellschaft: Die soziale Geborgenheit ohne Angst vor unvorhersehbarem sozialem Absturz, die Möglichkeit, eine anspruchsvolle Lebensperspektive aufzubauen und zu realisieren, ein durchgängig hohes Bildungsniveau, in der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitskollektive feste Bindurigen und gegenseitige Unterstützung auch in persönlichen Konfliktsituationen. Hinzu tritt der gesellschaftliche Kampf gegen Rechtsverletzungen, der insbesondere in der Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit und in den vielfältigen Bemühungen um Wiedereingliederung von Straftätern in das gesellschaftliche Leben zum Ausdruck kommt. Es waren gerade die Fortschritte in der Zurückdrängung der Kriminalität, die 1987 auch die Abschaffung der Todesstrafe in der DDR als Ausdruck von Humanismus und Rechtsstaatlichkeit ermöglichten. Neue Anforderungen an die Arbeit der Staatsorgane Natürlich ist der sozialistische Rechtsstaat DDR nicht nur Errungenschaft, sondern zugleich verpflichtender Auftrag. Die Justizorgane sind gehalten, ausgehend von der Orientierung der 6. Tagung des Zentralkomitees der SED ihre Arbeit weiter zu qualifizieren, um die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger noch stabiler zu sichern. Die Anforderungen, die sich daraus speziell im sozialistischen Strafprozeß ergeben, machte die am 15. Juni 1988 erlassene Beweisrichtlinie des Plenums des Obersten Gerichts (GBl. I Nr. 15 S. 171) deutlich. Ob bei der Wahrnehmung der gerichtlichen Prüfungspflicht im Eröffnungsverfahren, bei der Sicherung der Mitwirkung des Angeklagten an der Wahrheitsfindung, bei der Prüfung von Geständnis und Widerruf oder bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Kindern als Zeugen überall sind höhere Maßstäbe im Vergleich zur Richtlinie von 1978 gesetzt. Stärker wird der innere Zusammenhang von richterlicher Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit der Beweisführung betont, ebenso die Bedeutung der Bestimmungen zur Gewährleistung der richterlichen Unvoreingenommenheit. Die Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts ist ein praktischer Schritt zur Ausgestaltung des Rechtsstaates. Neue Ansprüche sind auch an die Arbeit der örtlichen Staatsorgane bei der täglichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Verwaltung gestellt. Erich Honecker forderte auf dem XI. Parteitag der SED, daß die strikte Beachtung der Gesetze überall zum Berufsethos des Staatsfunktionärs gehören sollte.7 8 Die Rechtsarbeit in den örtlichen Staatsorganen hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. Trotzdem lassen Studien der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Eingabenanalysen und Untersuchungen der ABI nach wie vor bestimmte Defizite in der Einhaltung und genauen Anwendung der Rechtsvorschriften erkennen. Das betrifft z. B. die Anwendung der Wohnraumlenkungsverordnung, den Erlaß von Ordnungsstrafen und die rechtliche Qualität mancher Stadt- und Gemeindeordnungen. Neben Mängeln in der Rechtsanwendung steht immer noch die Erscheinung, daß Bürger mit ihrem Anspruch hingehalten werden und Mühe haben, ihr Recht durchzusetzen. Ganz im Einklang mit der Orientierung auf den sozialistischen Rechtsstaat wurde in den letzten Jahren manches getan, um das Verwaltungsverfahren, also die Regelungen über die Bearbeitung von Anträgen der Bürger, die Entscheidung über diese Anträge, das Beschwerdeverfahren und die Art und Weise der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen genauer auszugestalten und damit die Rechtsgarantien für die Bürger auszubauen.8 Die Anstrengungen auf diesem Gebiet werden sicher auch in Zukunft fortzusetzen sein, ein „Verwaltungsverfahrensgesetz“ ist im Gespräch. Der Schwerpunkt liegt aber darin, die strikte Einhaltung des gesetzgeberisch Festgelegten zu sichern. Die Staatsorgane können die Einhaltung der Rechtsvorschriften vom Bürger nur dann und in dem Maße erwarten, wie sie selbst das Gesetz zur Grundlage ihres eigenen Handelns machen. Das schließt ein, wie auf der 6. Tagung des Zentralkomitees der SED betont wurde, „die Rechtsarbeit in den staatlichen Organen weiter zu qualifizieren, die Rechtskenntnisse der Staatsfunktionäre weiter zu vervollkommnen, Streitfälle zwischen Bürgern und einzelnen Verwaltungsorganen durch eine den Rechtsvorschriften entsprechende Entscheidung zu lösen und den wirksamen Rechtsschutz für den Bürger planmäßig auszubauen“.9 Gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen Genau in diesen Zusammenhang gehören auch die Vorschläge zur Einführung der gerichtlichen Nachprüfung be- 6 Vgl. E. Buchholz/K. A. Mollnau, „Rechtssicherheit gehört zur Lebensqualität in unserer Gesellschaft“, ND vom 18./19. Juni 1988, S. 11. Ebenso W. WeiChelt u. a Der sozialistische Staat im politischen System der DDR, Berlin 1986, S. 169. 7 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 75. 8 Kennzeichnend dafür sind die VO über die Lenkung des Wohn-raums vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) und die VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433). 9 K. Hager, a. a. O., S. 67.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 479 (NJ DDR 1988, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 479 (NJ DDR 1988, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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