Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 475 (NJ DDR 1988, S. 475); Neue Justiz 11/88 475 materiellen Aufwendungen erforderlich sind, um den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Brand gegeben war. Diese Beweiserhebungen hat das Kreisgericht in der erneuten Hauptverhandlung nachzuholen. Erst dann ist es möglich, den realen Umfang des durch die Brandstiftung verursachten Schadens feistzustellen und der Entscheidung als einen wesentlichen Umstand zugrunde zu legen. Die Entscheidung des Kreisgerichts ist auch im Strafausspruch gröblich unrichtig. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht unbeschadet der Tatsache, daß der Umfang des durch die Brandstiftung verursachten Schadens noch nicht exakt festgestellt ist, nicht dem Charakter und der Schwere dieser Straftat des Angeklagten. Insbesondere wurden die Umstände, die die Schwere der Schuld charakterisieren, nur ungenügend berücksichtigt. Wesentlich für die Einschätzung der Schuldschwere und damit der Schwere der Straftat insgesamt ist bei derartigen J Delikten, aus welchen Motiven der Täter seine die Strafgesetze mißachtende Zielstellung verfolgt. Beruhen die Motive der Straftat auf dem Bestreben des Täters, seine negativen Einstellungen und pflichtwidrigen Handlungen zu verdecken, dann erhöht sich die Schwere der Schuld beträchtlich. Das Kreisgericht berücksichtigte nicht in gebührender Weise, daß der Entschluß des Angeklagten zur Brandlegung wie im Urteil insoweit richtig festgestellt einerseits aus einer auf sein eigenes fehlerhaftes Verhalten zurückzuführenden „Wut“ auf seine Arbeitskollegen resultierte und andererseits in dem Bestreben gefaßt wurde, Nachteile und erzieherische Konsequenzen aus den von ihm begangenen Arbeitspflichtverletzungen zu verhindern. Damit aber liegen dem Handeln des Angeklagten Motive zugrunde, die in besonders gravierender Weise negative Haltungen zu seinen Pflichten zum Ausdruck bringen und die wesentlichen Einfluß auf die Schwere der Schuld haben. Das hätte für das Kreisgericht Veranlassung sein müssen, die Schwere der Schuld des Angeklagten entsprechend zu bewerten und sie neben den anderen im Urteil genannten Umständen bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen. Bereits auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wäre eine Freiheitsstrafe nicht unter vier Jahren und sechs Monaten auszusprechen gewesen. Aus den dargelegten Gründen waren die Entscheidungen der Instanzgerichte auf den Kassationsantrag in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR gemäß § 321 Abs. 1 StPO in dem bezeichne-ten Umfang aufzuheben, und die Sache war insoweit gemäß § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 255 Abs. 1 StPO. Zur Gestaltung der erneuten Beweisaufnahme in erster Instanz nach Aufhebung des Urteils im veilen Umfange durch das Rechtsmittelgericht. OG, Urteil vom 28. JuK 1988 - 5 OSB 39/88. Mit Urteil des Bezirksgerichts war gegenüber dem Angeklagten wegen Mordes auf eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt worden. Das Oberste Gericht hat diese Entscheidung auf die Berufung aufgehoben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Dieses verurteilte den Angeklagten erneut wegen Mordes. Das erneute Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur abermaligen Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zwar die mit dem Rechtsmittelurteil angewiesenen weiteren Beweiserhebungen durchgeführt, im übrigen jedoch ohne erneute Beweisaufnahme auf die im früheren Verfahren erster Instanz getroffenen Feststellungen zurückgegriffen. Mit dieser gegen § 255 Abs. 1 StPO verstoßenden Verfahrensweise wurde verkannt, daß nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang, wie sie in vorliegender Sache erfolgt war, eine vollständige erneute Beweisaufnahme nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (§ 222 ff. StPO) durchzuführen ist (siehe auch StPO-Kommen- tar, 2. Aufl., Berlin 1987, Anm. 1.2. zu § 255 [S. 307]). Nur auf diese Weise kann das erneut mit der Sache befaßte Gericht erster Instanz zu Feststellungen gelangen, die in ihrer Gesamtheit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen. Allerdings kann das Rechtsmittelgericht Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit der Wirkung einer insoweit endgültigen Entscheidung unter der Voraussetzung teilweise bestätigen, daß sie abgrenzbare Komplexe im Sinne selbständiger Taten betreffen, die zu weiteren vom Angeklagten begangenen Delikten im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. R. Schindler/H. Pompoes in NJ 1970, Heft 11, S. 329). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Folglich bedarf es wegen des genannten Verfahrensfehlers, in dessen Ergebnis das angefochtene Urteil zu wesentlichen Teilen nicht auf den in der erneuten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruht, der nochmaligen Erhebung aller zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in be- und entlastender Hinsicht erforderlichen Beweise. Buchumschau Wolfgang Weiß: Vom Tagebuch bis zum Todesurteil (Erinnerungsbericht) Dietz Verlag, Berlin 1988 291 Seiten, 76 Abb.; EVP (DDR): 10,50 M Es gilt ein Buch anzuzedgen nicht zu rezensieren! , das seinesgleichen nicht hat. Es ist keine Biographie, auch keine Autobiographie, obwohl es Züge beider aufweist. Es gehört weder zur belletristischen noch zur wissenschaftlichen Literatur, und eine Reportage ist es ebenfalls nicht. Aber eines ist es gewiß: ein notwendiges Buch. Und das aus zwei Gründen: Wolfgang Heinze, der Held des Erinnerungsberichts, der seinem 1927 begonnenen Tagebuch eine Version des Kanti-schen kategorischen Imperativs! vorangestellt hatte (S. 41) mit der angefügten Frage, wo aber bleibe, wenn schon von einer allgemeinen Gesetzgebung als Handlungsiprinzip für das Individuum die Rede sei, die individuelle Gesetzgebung? , appellierte noch in seinem Abschiedsbrief, bevor ihn der Nazihenker im Januar 1945 legal ermordete, an die Mission der menschlichen Vernunft, die Menschheit aus der Barbarei zu führen (S. 290). Zwischen dem Tagebuch und dem Todesurteil aber liegen das Jurastudium an der Berliner Universität, die Mitgliedschaft in der Roten Studentengruppe, die Referendarund Assessorzeit, vor allem aber der antifaschistische Widerstand, den der Kommunist ohne Mitgliedsbuch im Rahmen des vom Mitglied der operativen Leitung der KPD in Deutschland Georg Schumann organisierten illegalen Kampfes gegen die braune Barbarei in Leipzig leistete. Darüber bisher Bekanntes1 2 wird jetzt erheblich erweitert, auch korrigiert. Es wird vor allem in das Alltagsleben zurückgeholt, ein Heldentum ohne Heroismus. Seltenheitswert hat dieser Humanismus der Tat auch deshalb, weil er von einem Juristen mit spezifischen Mitteln des Juristen geleistet wurde: Als Syndikus eines Leipziger Rüstungsbetriebes gelang es Wolfgang Heinze, die Produktion eines kriegswichtigen neuen Panzertyps hinauszuzögern. Der Erinnerungsbericht samt den beigegebenen Dokumenten sollte zur Pflichtliteratur für Juristenstudenten gehören, zumal bei uns Darstellungen faschistischer Justiz nicht gerade zahlreich sind.3 Notwendig ist das Buch auch wegen der Person des Autors: Wolfgang Weiß war Studienkollege Wolfgang Heinzes und dessen Verteidiger vor dem „Volksgerichtshof“ der Nazis. Der Autor, selber „Ethiker, Anwalt, Verteidiger des Rechts“ um eine von ihm auf Hans Litten gemünzte Formel zu verwen- 1 Vgl. I. Kant, Kritik der praktischen Vernunft, Leipzig 1983, S. 41, 236; I. Kant, Rechtslehre, Berlin 1988, S. 30, 418. 2 Vgl. I. Krause, Die SChumann-Engert-Kresse-Gruppe, Berlin 1960, S. 93, 107 ff., 147. 3 Vgl. aber H. D. Fangmann/N. Paech (Hrsg.), Recht, Justiz und Faschismus, Köln 1984; E. Rabofsky/G. Oberkofler, Verborgene Wurzeln der NS-Justiz, Wien 1985; D. Majer, Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems, Stuttgart 1987; H. Koch, Volksgerichtshof, München 1988.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 475 (NJ DDR 1988, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 475 (NJ DDR 1988, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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