Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 473 (NJ DDR 1988, S. 473); Neue Justiz 11/88 473 Unabhängig davon, daß die Verursachung der Defekte am Steuergerät des Klägers durch die gekauften Dreiwegboxen nicht zweifelsfrei erwiesen ist, sind für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung ausreichende rechtserhebliche Umstände gegeben. Das Vor liegen eines Mangels an der gekauften Ware oder das Auftreten eines Folgeschadens ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des vom Kläger erhobenen Anspruchs (vgl. auch P. Kurzhals/A. Marko, „Zum Verhältnis von Garantieanspruch und Vertragsanfechtung beim Kauf“, NJ 1985, Heft 2, S. 69). Da der Verklagte dem Kläger ausschließlich lieferbare Dreiwegboxen angeboten hat, ohne auf auch im Angebot vorhandene preisgünstigere, ebenfalls geeignete Zweiwegboxen überhaupt und insbesondere auf die für das Steuergerät RK 88 das dem Verkäufer durch Vorlage der dazugehörigen Bedienungsanleitung exakt bezeichnet war vom gleichen Hersteller nach dem beim Verklagten vorhandenen branchentypischen Prospektmaterial als Vorzugsbox empfohlene Zweiwegbox K13 hingewiesen zu haben, ist festzüstellen, daß der Verkäufer auf den konkret vorgebrachten individuellen Wunsch des Klägers zur Komplettierung seines Steuergerätes pflichtwidrig nicht erschöpfend reagierte. Auf Grund der ungenügenden Information hat er den Kläger nicht in die Lage versetzt, in Kenntnis der realen Sachlage bei handelsüblichen Kombinationen, d. h. entsprechend unterschiedlichem Gebrauchswert und sonstigen Eigenschaften nach Preisvergleich und Abwägung der Vor- und Nachteile von Zweiweg-und Dreiwegboxen mit oder ohne Aussteuerungsanzeige, die Kaufentscheidung zu treffen. Da tatsächlich die Zweiwegbox K 13 preisgünstiger, mit der Besonderheit einer Aussteuerungsanzeige als Schutz vor Übersteuerung ausgestattet und ausdrücklich als Vorzugsbox speziell für das Steuergerät RK 88 entwickelt worden und deshalb dafür besonders zu empfehlen ist, stellt es eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar, ungeachtet dieser charakteristischen Eigenschaften auf die Kombinationsmöglichkeit mit K 13-Boxen nicht hingewiesen zu haben. Von dieser Verpflichtung ist der Verkäufer auch dann nicht befreit, wenn eine sonst ständig im Angebot befindliche, besonders zu empfehlende Ware momentan nicht vorrätig ist, denn die allseitige Erfüllung der Kundenberatungs- und Informationspflichten zielt nicht nur darauf ab, den Käufer zur richtigen Wahl innerhalb des Warenangebots zu befähigen und zum Kaufabschluß zu gelangen, sondern sie schließt auch ein, daß bestimmte individuelle Kaufabsichten u. U. vorerst nicht realisiert werden. Es ist erwiesen, daß der Kläger in Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Kaufvertrag über die zwar technisch passenden, aber im Vergleich zu K 13-Boxen teureren Dreiwegkompaktboxen, die über keine Aussteuerungsanzeige und darüber hinaus über eine geringere Nennbelastbarkeit verfügen, nicht abgeschlossen hätte. Aus diesen Gründen unterliegt die rechtliche Würdigung des Kreisgerichts, daß der Vertrag zwischen den Prozeßparteien angesichts der nachgewiesenen Anfechtungsgründe nichtig ist (§ 70 Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 69, 356 f. ZGB), keiner Korrektur. Anmerkung: Der Senat hatte in dieser Sache vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt und dazu Leiter und Fachverkäufer des Bereichs Rundfunk und Fernsehen eingeladen. Das Urteil wurde sofort im Anschluß an die Verhandlung verkündet und mit verantwortlichen Mitarbeitern des Einzelhandelsbereichs ausgewertet. Dabei standen Rechtscharakter und Inhalt der Informations- und Beratungspflicht des Verkäufers im Mittelpunkt. D. Red. §§ zuhändigen, wenn zwar der Auftragsbcleg nicht vorgelegt werden kann, aber der Anspruch auf Aushändigung anderweitig glaubhaft nachgewiesen wird (hier: durch Vorlage des Personalausweises und der Benachrichtigungskarte). Weiß der Dienstleistungsbetrieb, daß dem Vertragspartner der Auftragsbeleg abhanden gekommen ist, und händigt er dennoch einem Dritten gegen Vorlage des Auftragsbelegs den Vertragsgegenstand aus, dann verletzt er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht und hat Schadenersatz zu leisten. Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 3. Juli 1987 16 Z 336/87. Die Klägerin hat dem verklagten Dienstleistungsbetrieb einen Wäscheposten zur Reinigung übergeben. Nachdem sie die Benachrichtigungskarte erhalten hatte, wollte sie in der Annahmestelle des Verklagten ihre Wäsche abholen. Da sie die Empfangsbestätigung (Auftragsbeleg) nicht vorlegen konnte, wurde ihr trotz Vorlage ihres Personalausweises in Verbindung mit der Benachrichtigungskarte der Wäscheposten nicht herausgegeben. Sie sollte zu Hause noch einmal ihre Empfangsbestätigung suchen. Die Klägerin bestand auf Herausgabe der Wäsche und erklärte, daß die Empfangsbestätigung zusammen mit ihrer Brieftasche abhanden gekommen sei. Die Annahmekräfte machten sich eine entsprechende Notiz Als die Klägeriii wenige Tage später die Annahmestelle erneut aüfsuchte, war der Wäscheposten inzwischen gegen Vorlage der Empfangsbestätigung an eine dritte Person herausgegeben worden. Die Klägerin beantragte, den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 509 M (Zeitwert der Wäsche) zu verurteilen. Der Verklagte beantragte Klageabweisung. Er erklärte: Der von der Klägerin richtig geschilderte Sachverhalt begründe keinen Schadenersatzanspruch. Er habe, korrekt handelnd, bei Vorlage der Empfangsbestätigung die Wäsche herausgegeben. Eine Pflichtverletzung liege nicht vot. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 13 Abs. 1 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger (ALB Wäscherei) vom 28. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 312) ist bei Verlust des Auftragsbeleges der Vertragsgegenstand auch dann auszuhändigen, wenn der Anspruch des Bürgers auf Aushändigung anderweitig glaubhaft nachgewiesen wird. Die Benachrichtigungskarte in Verbindung mit dem Personalausweis war geeignet, die Berechtigung der Klägerin zur Entgegennahme der Wäsche nachzuweisen. Die Nichtherausgaibe des Wäschepostens stellt somit eine Pflichtverletzung des Verklagten dar. Da dem Verklagten bekannt war, daß die Klägerin nicht mehr im Besitz des Auftragsbelegs war, konnte er bei Vorlage desselben durch eine dritte Person nicht mehr mit befreiender Wirkung die Wäsche herausgeben (§429 ZGB). Er verletzte somit seine Sorgfaltspflicht gemäß § 172 ZGB. Der Wäscheposten wurde an einen Unberechtigten herausgegeben. Dadurch entstand der Klägerin ein Schaden dn Höhe von 509 M. Der Verklagte war deshalb gemäß §16 ALB Wäscherei, §§ 93, 330 ff. ZGB zum Schadenersatz zu verurteilen. Anmerkung: Das Gericht hat wegen der im Verfahren festgestellten Rechtsverletzungen in der Tätigkeit des verklagten Betriebes Gerichtskritik geübt (§ 19 GVG; § 2 Abs. 4 ZPO), die vom Betrieb anerkannt und ausgewertet worden ist. D. Red. Strafrecht §§ 13 Abs. 1, 16 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedin- §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 2, 61 StGB; §§ 24, 54 StPO, gungen für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färberei- j. Der Schaden (hier: bei einer Brandstiftung) ist unter Be- leistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 rücksichtigung der Zweckbestimmung der vernichteten bzw. S. 312); §§ 172, 93, 330 ff. ZGB. beschädigten Gebäude bzw. anderen Gegenstände, ihres rea- Der Dienstleistungsbetrieb hat nach Erfüllung des Vertrags len Gebrauchswertes für die Gesellschaft und ihrer volks-über eine Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- oder Färberei- wirtschaftlichen Bedeutung sowie der für die Wiederherstel-lcistung dem Bürger den Vertragsgegenstand auch dann aus- iung des ursprünglichen Zustands einschließlich der Wie-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 473 (NJ DDR 1988, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 473 (NJ DDR 1988, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X