Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 473 (NJ DDR 1988, S. 473); Neue Justiz 11/88 473 Unabhängig davon, daß die Verursachung der Defekte am Steuergerät des Klägers durch die gekauften Dreiwegboxen nicht zweifelsfrei erwiesen ist, sind für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung ausreichende rechtserhebliche Umstände gegeben. Das Vor liegen eines Mangels an der gekauften Ware oder das Auftreten eines Folgeschadens ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des vom Kläger erhobenen Anspruchs (vgl. auch P. Kurzhals/A. Marko, „Zum Verhältnis von Garantieanspruch und Vertragsanfechtung beim Kauf“, NJ 1985, Heft 2, S. 69). Da der Verklagte dem Kläger ausschließlich lieferbare Dreiwegboxen angeboten hat, ohne auf auch im Angebot vorhandene preisgünstigere, ebenfalls geeignete Zweiwegboxen überhaupt und insbesondere auf die für das Steuergerät RK 88 das dem Verkäufer durch Vorlage der dazugehörigen Bedienungsanleitung exakt bezeichnet war vom gleichen Hersteller nach dem beim Verklagten vorhandenen branchentypischen Prospektmaterial als Vorzugsbox empfohlene Zweiwegbox K13 hingewiesen zu haben, ist festzüstellen, daß der Verkäufer auf den konkret vorgebrachten individuellen Wunsch des Klägers zur Komplettierung seines Steuergerätes pflichtwidrig nicht erschöpfend reagierte. Auf Grund der ungenügenden Information hat er den Kläger nicht in die Lage versetzt, in Kenntnis der realen Sachlage bei handelsüblichen Kombinationen, d. h. entsprechend unterschiedlichem Gebrauchswert und sonstigen Eigenschaften nach Preisvergleich und Abwägung der Vor- und Nachteile von Zweiweg-und Dreiwegboxen mit oder ohne Aussteuerungsanzeige, die Kaufentscheidung zu treffen. Da tatsächlich die Zweiwegbox K 13 preisgünstiger, mit der Besonderheit einer Aussteuerungsanzeige als Schutz vor Übersteuerung ausgestattet und ausdrücklich als Vorzugsbox speziell für das Steuergerät RK 88 entwickelt worden und deshalb dafür besonders zu empfehlen ist, stellt es eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar, ungeachtet dieser charakteristischen Eigenschaften auf die Kombinationsmöglichkeit mit K 13-Boxen nicht hingewiesen zu haben. Von dieser Verpflichtung ist der Verkäufer auch dann nicht befreit, wenn eine sonst ständig im Angebot befindliche, besonders zu empfehlende Ware momentan nicht vorrätig ist, denn die allseitige Erfüllung der Kundenberatungs- und Informationspflichten zielt nicht nur darauf ab, den Käufer zur richtigen Wahl innerhalb des Warenangebots zu befähigen und zum Kaufabschluß zu gelangen, sondern sie schließt auch ein, daß bestimmte individuelle Kaufabsichten u. U. vorerst nicht realisiert werden. Es ist erwiesen, daß der Kläger in Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Kaufvertrag über die zwar technisch passenden, aber im Vergleich zu K 13-Boxen teureren Dreiwegkompaktboxen, die über keine Aussteuerungsanzeige und darüber hinaus über eine geringere Nennbelastbarkeit verfügen, nicht abgeschlossen hätte. Aus diesen Gründen unterliegt die rechtliche Würdigung des Kreisgerichts, daß der Vertrag zwischen den Prozeßparteien angesichts der nachgewiesenen Anfechtungsgründe nichtig ist (§ 70 Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 69, 356 f. ZGB), keiner Korrektur. Anmerkung: Der Senat hatte in dieser Sache vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt und dazu Leiter und Fachverkäufer des Bereichs Rundfunk und Fernsehen eingeladen. Das Urteil wurde sofort im Anschluß an die Verhandlung verkündet und mit verantwortlichen Mitarbeitern des Einzelhandelsbereichs ausgewertet. Dabei standen Rechtscharakter und Inhalt der Informations- und Beratungspflicht des Verkäufers im Mittelpunkt. D. Red. §§ zuhändigen, wenn zwar der Auftragsbcleg nicht vorgelegt werden kann, aber der Anspruch auf Aushändigung anderweitig glaubhaft nachgewiesen wird (hier: durch Vorlage des Personalausweises und der Benachrichtigungskarte). Weiß der Dienstleistungsbetrieb, daß dem Vertragspartner der Auftragsbeleg abhanden gekommen ist, und händigt er dennoch einem Dritten gegen Vorlage des Auftragsbelegs den Vertragsgegenstand aus, dann verletzt er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht und hat Schadenersatz zu leisten. Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 3. Juli 1987 16 Z 336/87. Die Klägerin hat dem verklagten Dienstleistungsbetrieb einen Wäscheposten zur Reinigung übergeben. Nachdem sie die Benachrichtigungskarte erhalten hatte, wollte sie in der Annahmestelle des Verklagten ihre Wäsche abholen. Da sie die Empfangsbestätigung (Auftragsbeleg) nicht vorlegen konnte, wurde ihr trotz Vorlage ihres Personalausweises in Verbindung mit der Benachrichtigungskarte der Wäscheposten nicht herausgegeben. Sie sollte zu Hause noch einmal ihre Empfangsbestätigung suchen. Die Klägerin bestand auf Herausgabe der Wäsche und erklärte, daß die Empfangsbestätigung zusammen mit ihrer Brieftasche abhanden gekommen sei. Die Annahmekräfte machten sich eine entsprechende Notiz Als die Klägeriii wenige Tage später die Annahmestelle erneut aüfsuchte, war der Wäscheposten inzwischen gegen Vorlage der Empfangsbestätigung an eine dritte Person herausgegeben worden. Die Klägerin beantragte, den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 509 M (Zeitwert der Wäsche) zu verurteilen. Der Verklagte beantragte Klageabweisung. Er erklärte: Der von der Klägerin richtig geschilderte Sachverhalt begründe keinen Schadenersatzanspruch. Er habe, korrekt handelnd, bei Vorlage der Empfangsbestätigung die Wäsche herausgegeben. Eine Pflichtverletzung liege nicht vot. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 13 Abs. 1 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger (ALB Wäscherei) vom 28. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 312) ist bei Verlust des Auftragsbeleges der Vertragsgegenstand auch dann auszuhändigen, wenn der Anspruch des Bürgers auf Aushändigung anderweitig glaubhaft nachgewiesen wird. Die Benachrichtigungskarte in Verbindung mit dem Personalausweis war geeignet, die Berechtigung der Klägerin zur Entgegennahme der Wäsche nachzuweisen. Die Nichtherausgaibe des Wäschepostens stellt somit eine Pflichtverletzung des Verklagten dar. Da dem Verklagten bekannt war, daß die Klägerin nicht mehr im Besitz des Auftragsbelegs war, konnte er bei Vorlage desselben durch eine dritte Person nicht mehr mit befreiender Wirkung die Wäsche herausgeben (§429 ZGB). Er verletzte somit seine Sorgfaltspflicht gemäß § 172 ZGB. Der Wäscheposten wurde an einen Unberechtigten herausgegeben. Dadurch entstand der Klägerin ein Schaden dn Höhe von 509 M. Der Verklagte war deshalb gemäß §16 ALB Wäscherei, §§ 93, 330 ff. ZGB zum Schadenersatz zu verurteilen. Anmerkung: Das Gericht hat wegen der im Verfahren festgestellten Rechtsverletzungen in der Tätigkeit des verklagten Betriebes Gerichtskritik geübt (§ 19 GVG; § 2 Abs. 4 ZPO), die vom Betrieb anerkannt und ausgewertet worden ist. D. Red. Strafrecht §§ 13 Abs. 1, 16 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedin- §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 2, 61 StGB; §§ 24, 54 StPO, gungen für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färberei- j. Der Schaden (hier: bei einer Brandstiftung) ist unter Be- leistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 rücksichtigung der Zweckbestimmung der vernichteten bzw. S. 312); §§ 172, 93, 330 ff. ZGB. beschädigten Gebäude bzw. anderen Gegenstände, ihres rea- Der Dienstleistungsbetrieb hat nach Erfüllung des Vertrags len Gebrauchswertes für die Gesellschaft und ihrer volks-über eine Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- oder Färberei- wirtschaftlichen Bedeutung sowie der für die Wiederherstel-lcistung dem Bürger den Vertragsgegenstand auch dann aus- iung des ursprünglichen Zustands einschließlich der Wie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung eine besondere Rolle, weil die Notwendigkeit der konspirativen Zusammenarbeit durch nichts besser begründet erden kann, als durch die Heranführung an die Erfüllung unmittelbarer inoffizieller Aufgaben.

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