Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 47 (NJ DDR 1988, S. 47); Neue Justiz 1/88 47 wegen der Vortaten erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zum Zeitpunkt der Ausführung der erneuten Tat bereits rechtskräftig Vorlagen (vgl. hierzu auch StGB-jfom-mentar, 4. Aufl., Berlin 1984, Anm. 2 zu § 44 [S. 161]). Diese Anwendungsvoraussetzung wurde bei der Verurteilung des Angeklagten wegen der von ihm am 2. November 1986 begangenen Straftat nicht beachtet. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt lediglich einmal ,mit Freiheitsstrafe wegen eines vorsätzlichen Vergehens vorbestraft. Die am 25. November 1986 erfolgte Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe erlangte am 5. Januar 1987, also nach Begehung der erneuten Straf tat. Rechtskraft und erst dann rückfallbegründende Wirkung. Unter diesen Umständen kann die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB nicht damit begründet werden, daß die Verurteilung wegen der erneuten Straftat erst nach Rechtskraft des Widerrufs erfolgte. Es wurde verkannt, daß es einer nachträglichen Hauptstrafenbildung gemäß § 64 Abs. 4 StGB bedurft hätte. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist eine neue Hauptstrafe zu bilden, wenn die im anhängigen Verfahren zu beurteilende, den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erfordernde Handlung vor einer früheren Verurteilung begangen wurde und die mit dieser erkannte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist. Diese Bedingungen sind auch gegeben, wenn eine frühere Verurteilung auf Bewährung durch den Widerruf wegen Verletzung auferlegter Pflichten (§§ 33 Abs. 4, 35 Abs. 4 Ziff. 2 bis 5 StGB) nach Begehung einer erneuten Straftat, aber bis zur Verkündung der erneuten Verurteilung rechtskräftig den Charakter einer Freiheitsstrafe erlangt hat (vgl. auch StGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 8 zu § 64 [S. 214]; R. Beckert/R. Schröder, „Nachträgliche Hauptstrafenbildung gemäß § 64 Abs. 4 StGB“, NJ 1981, Heft 6, S. 256). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die widerrufene Bewährungsverurteilung erlangte am 5. Januar 1987 rechtskräftig den Charakter einer Freiheitsstrafe. Die erneute Straftat beging der Angeklagte am 2. November 1986, also vor Rechtskraft des Widerrufs, die vor der Urteilsverkündung wegen der erneuten Straftat eingetreten war. Das Rechtsmittelgericht hätte daher auf die Berufung gemäß § 64 Abs. 4 StGB eine neue Hauptstrafe bilden müssen. Dies hat bei der erforderlichen erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel zu geschehen. Entsprechend den im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB vom 7. Januar 1981 (NJ 1981, Heft 2, S. 88) enthaltenen Orientierungen ist eine zusammenhängende Bewertung der vor dem rechtskräftigen Widerruf begangenen Straftaten vor-' zunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen,. daß die vom Angeklagten am 2. November 1986 begangene vorsätzliche Körperverletzung eine erhebliche Schwere aufweist. Die Art und Weise der Tatbegehung wiederum nach Alkoholmißbrauch und der hohe Grad der Schuld, der vor allem aus der verfestigten negativen Einstellung des Angeklagten zur Gesundheit anderer Bürger und aus der in der wiederholten Straffälligkeit zum Ausdruck kommenden hartnäckigen Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens resultiert, erfordern eine nachhaltige Bestrafung. Die festzusetzende neue Hauptstrafe sollte daher nicht unter einem Jahr und zehn Monaten liegen. Anmerkung: Mit dem vorstehenden Urteil des Obersten Gerichts wird zu Konsequenzen Stellung genommen, die sich daraus ergeben, daß eine Verurteilung auf Bewährung erst mit Rechtskraft des Widerrufs den Charakter einer Freiheitsstrafe erlangt. Diese Folge des Widerrufs wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Bewährungsverurteilung zurück, sondern der Verurteilte gilt von demjenigen Tag an als mit Freiheitsstrafe bestraft, an dem die Entscheidung über die Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe rechtskräftig geworden ist. Dementsprechend kann eine solche Entscheidung dann keine rückfallbegründende Wirkung i. S.- des § 44 Abs. 1 StGB haben, wenn die' erneute Straftat zwar nach der Bewährungsverurteilung, jedoch vor deren rechtskräftigem Widerruf begangen wurde. Dieser Grundsatz ist auch bei der Anwendung anderer Rückfallbestimmungen zu beachten, soweit sie für die Strafverschärfung vorausgegangene Verurteilungen zu Freiheits- strafe voraussetzen (z. B. §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Bei einem Widerruf aus den Gründen des § 35 Abs. 4 Ziff. 2 bis 5 StGB kann es dazu kommen, daß nach Rechtskraft dieser Entscheidung über eine erneute Straftat zu befinden ist, die vor der Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe innerhalb der -Bewährungszeit begangen wurde und die den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erfordert. In derartigen Fällen ist § 64 Abs. 4 StGB anzuwenden, um den Widerruf und seinen Zeitpunkt auch in- dieser Hinsicht einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe gleichzustellen. Der Begriff „frühere Verurteilung“ ist eindeutig auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe bezogen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 4 StGB, der von einer „bereits verhängten Freiheitsstrafe“ ausgeht. Darauf weist auch der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB vom 7. Januar 1981 (NJ 1981, Heft 2, S. 88) in der einleitenden Aussage zum Gegenstand dieser Sonderregelung ausdrücklich hin. Auf eine frühere Bewährungsverurteilung und deren Zeitpunkt kann es bei der Anwendung der genannten Bestimmung auch dann nicht ankommen, wenn später der Widerruf erfolgte. Vielmehr entsteht erst mit dessen Rechtskraft diejenige Situation, die einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe entspricht und damit einer früheren Verurteilung i. S. des § 64 Abs. 4 StGB gleichsteht. Der Widerruf führt dann bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zur Bildung einer neuen Hauptstrafe, unabhängig davon, ob die erneute Straftat vor oder nach dem Ausspruch der Verurteilung auf Bewährung begangen wurde. Zu beachten ist jedoch, daß nach der Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe begangene Straftaten die zeitlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 StGB auch dann nicht erfüllen, wenn der Widerruf noch nicht rechtskräftig war; auch insoweit müssen die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer früheren Verurteilung zu Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 2 des OG-Präsidiumsbeschlusses vom 7. Januar 1981, a. a. O.). Im vorliegenden Fall war über eine vor dem Widerruf begangene Straftat-zu entscheiden, nachdem dieser Rechtskraft erlangt hatte, so daß die Voraussetzungen für die Festsetzung einer neuen Hauptstrafe Vorlagen. Insofern wurde mit dem Kassationsurteil über eine rechtliche Situation entschieden, die im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden hat. Die Anwendung des dem § 64 Abs. 4 StGB zugrunde liegenden Rechtsprinzips sichert, daß, auch in einem derartigen Fall keine Entscheidung zuungunsten des Angeklagten ergeht. Selbstverständlich kann dabei nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte die erneute Tat nach seiner Verurteilung auf Bewährung ausführte. Die differenzierte Anwendung der in § 64 Abs. 1 und 2-StGB getroffenen Regelungen ermöglicht es, auch in Fällen dieser Art eine der Schwere des gesamten strafbaren Handelns gerecht werdende Strafe auszusprechen. Dr. ULRICH UHLMANN, Richter am Obersten Gericht Buchumschau R. A. Rudenko Gerichtsreden und Veröffentlichungen (Redaktion: A. M. Rekunkow) Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1987 368 Seiten (russ.) Diese Publikation ausgewählter Reden des den Lesern in der DDR bekannten ehemaligen Generalstaatsanwalts der UdSSR, R. A. Rudenko (geb. 1907 gest. 23. Januar 1981), würdigt einen bedeutenden Staatsfunktionär und herausragenden Juristen. In der Einleitung des in drei Abschnitte gegliederten Sammelbandes geht der Generalstaatsanwalt der UdSSR, A. M. Rekunkow, unter dessen Redaktion das Buch erschienen ist, von der hohen Aktualität des besonderen Beitrags R. A. Rudenkos bei der Aufdeckung und Verfolgung der Untaten faschistischer Hauptkriegsverbrecher im Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß aus. Än die Spitze wird sein Wirken als Hauptankläger der UdSSR gestellt. „Ich erlaube mir zu behaupten“, schreibt A. M. Rekunkow, „daß Nürnberg;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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