Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 469 (NJ DDR 1988, S. 469); Neue Justiz 11/88 469 den als schwerwiegend zu betrachtenden negativen Auswirkungen seines Verhaltens zurück und rechtfertigt die vom Bezirksgericht vorgenommene Differenzierung nicht. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung der keiner weiteren Ergänzung bedürfenden Feststellungen hätte das Bezirksgericht auf die Berufung des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufheben und den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission abweisen müssen. Die nicht mit dem Recht (§ 253 AGB) im Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts war aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, hatte der Senat über die Berufung des Verklagten im Wege der Selbstentscheidung abschließend zu befinden (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei war der Beschluß der Konfliktkommission gemäß § 78 Abs. 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. § 270 AGB. Ein Betrieb, der seinen Mitarbeitern betriebseigene Parkplätze für das Abstellen ihrer persönlichen Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, auf diesen Parkplätzen ständig für die Schneebeseitigung und Abstumpfung der Fahrbahn zu sorgen. An den Benutzer eines betriebseigenen Parkplatzes sind hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit und des Verhaltens bei Schnee und Eisglätte die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Benutzer eines öffentlichen Parkplatzes. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 28. April 1987 BAB 34/87. Zwischen den Prozeßparteien besteht ein Arbeitsrechtsverhältnis. Am 6. Januar 1986 hatte der Verklagte seinen Pkw auf dem betriebseigenen Parkplatz gegenüber dem Haupteingang des Betriebes abgestellt. Als er den Parkplatz mit seinem Fahrzeug um die Mittagszeit verlassen wollte, beschädigte er zwei dort abgestellte Pkws. Für die am eigenen Fahrzeug entstandenen Reparaturkosten forderte der Verklagte vom Kläger Schadenersatz in Höhe von 786,50 M mit der hauptsächlichen Begründung, der Kläger sei als Betrieb seiner Streupflicht nicht in gehöriger Weise nachgekommen. Auf seinen diesbezüglichen Antrag verpflichtete die Konfliktkommission den Kläger zum Schadenersatz in der geforderten Höhe. Der Kläger hat gegen den Beschluß der Konfliktkommission Einspruch (Klage) erhoben mit dem Antrag, die Forderung des Verklagten abzuweisen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, auf dem Parkplatz sei an dem betreffenden Tage in den Morgenstunden gestreut worden. Damit habe der' Betrieb seine Pflichten erfüllt. Der Unfall sei auf Pflichtverletzungen des Verklagten zurückzuführen. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bezog sich auf die geltende betriebliche Winterdienstordnung und leitete hieraus die Pflicht des Klägers ab, unter den gegebenen Witterungsverhältnissen wiederholt zu streuen. Das Stadtbezirksgericht hat den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Betrieb sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. Die Voraussetzaingen für eine Schadenersatzpflicht des Klägers gegenüber dem Verklagten seien nicht gegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Stadtbezirksgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Die Maßstäbe, nach denen es die Rechtslage beurteilt hat, entsprechen grundsätzlich den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der einschlägigen Literatur* übereinstimmend vertretenen Auffassungen bezüglich der Aufgaben des Betriebes zur Bereitstellung und Sicherung von Abstellmöglichkeiten für persönliche Kraftfahrzeuge seiner Mitarbeiter. Richtigerweise läßt sich das Stadtbezirksgericht davon leiten, daß an den Kläger hinsichtlich der Schneebeseitigung und der Abstumpfung der Fahrbahnen auf dem betrieblichen Parkplatz, der den Mitarbeitern für das Abstellen ihrer persönlichen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurde, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können, die bezüglich ordentlicher und sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten für sonstige vom Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachte Gegenstände gelten müssen. Das ergibt sich aus § 239 Satz 2 AGB, der ausdrücklich bestimmt, daß die weit- gehenden Sargfaltspflichten, des Betriebes bezüglich der sicheren Aufbewahrung sonstiger Gegenstände nicht für Kraftfahrzeuge gelten. Aus der allgemeinen Pflicht, des Betriebes, für die sichere Aufbewahrung mitgebrachter Gegenstände zu sorgen, läßt sich daher nicht die Verpflichtung des Klägers herleiten, den für die Mitarbeiter zur' Verfügung gestellten Pafkplatz von Schnee freizuhalten und die Fahrbahnen wiederholt abzustumpfen. Grundsätzlich ist der betriebliche Parkplatz zu den gleichen Bedingungen zu benutzen wie ein öffentlicher Parkplatz. Danach ist der Benutzer bei Schnee und Eisglätte zu höchster Vorsicht verpflichtet, hat sich mit seinem Fahrzeug so zu bewegen, daß Personen und Sachwerte nicht beschädigt werden, und muß die Geschwindigkeit der besonderen Fahr-bahnsituation anpassen. Er kann nicht verlangen, daß der Parkplatz zu jeder beliebigen Tageszeit beräumt und abgestumpft ist. Er muß damit rechnen, daß die erforderlichen Arbeiten nach Dringlichkeit durchgeführt werden und dem Parkplatz nicht die erste Stelle zukommt. Weitergehende Pflichten des Betriebes lassen sich auch nicht aus der vom Verklagten angeführten Winterdienstordnung herleiten. Grundsätzlich kann eine solche Weisung für sich genommen nicht als Bereitschaftserklärung des Betriebes aufgefaßt werden, zusätzliche Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zur Sicherung des Parkplatzes für die persönlichen Fahrzeuge zu übernehmen. Abgesehen davon gibt der Wortlaut der Winterdienstordnung die vom Verklagten behauptete Verpflichtung des Betriebes nicht her. Die Festlegung unter Ziff. 1.2. der Dienstanweisung 4/85, daß Wege, Straßen und bestimmte Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände begeh- und befahrbar zu machen sind, schließt nicht aus, daß der in Rede stehende Parkplatz zeitweise nicht beräumt ist und mit Schnee- und Eisglätte gerechnet werden muß. Auch für diese Fälle gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Arbeiten nach Dringlichkeit durchgeführt werden. Schließlich wies die Wetterlage am 6. Januar 1986 keine solchen Besonderheiten auf, die den Kläger zu außerordentlichen Maßnahmen der Beräumung und Abstumpfung des Parkplatzes verpflichtet hätten. (Wird ausgeführt.) Unter den gegebenen Bedingungen mag es wünschenswert gewesen sein, daß auf dem Parkplatz in den Vormittagsstunden nachgestreut wird, doch kann daraus nicht eine rechtliche Verpflichtung des Klägers hergeleitet werden. Nach alledem kann der Verklagte nicht den Kläger für den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden verantwortlich machen. Vielmehr ist festzustellen, daß der Verklagte selbst den Unfall allein verschuldet hat. Nach seiner eigenen Darstellung des Unfallhergangs hat er nicht die den Umständen angemessene Geschwindigkeit eingehalten. (Wird ausgeführt.) Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vgl. OG, Urteil vom 29. August 1975 - Za 19/75 - (OGA Bd. 8 S. 122; NJ 1975, Heft 21, S. 642); OG, Urteil vom 2. Dezember 1975 -Za 25/75 - (OGA Bd. 8 S. 127; NJ 1976, Heft 2, S. 62); G. Kirschner, Schadenersatzleistungen des Betriebes (Schriftenreihe zum AGB -Heft 12), Berlin 1987, S. 54. - D. Red. Zivilrecht * 1 §§ 32 Abs. 1 and 2, 33 Abs. 1 LPG-G; Ziff. 55 MSt LPG Pflanzenproduktion; Ziff. 43 MBO LPG Pflanzenproduktion; § 46 Abs. 1 ZPO. 1. In LPG-Betriebsordnungen und individuellen Vereinbarungen kann festgelegt werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein LPG-Mitglied die ihm während seiner Qualifizierung gewährten finanziellen Unterstützungen zurückzuzahlen hat. Der darauf beruhende Rückforderungsanspruch der LPG kann nur Leistungen umfassen, die diejenigen übersteigen, die die LPG entsprechend ihrer eigenen Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder selbst zu tragen hat. Deshalb können Reisekosten für die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen, Kosten für die Anschaffung notwendiger Literatur und persönlicher Arbeitsmittel;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 469 (NJ DDR 1988, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 469 (NJ DDR 1988, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch vorliegt - als Ordnungswidrigkeit zügig und mit angemessener Ordnungsstrafe verfolgt werden. Nach wie vor werden die entsprechenden Genehmigungen durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X