Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 468 (NJ DDR 1988, S. 468); 468 Neue Justiz 11/88 von 6 300 M bis 11100 M ist gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar. Damit ist Raum für die Anwendung des § 68 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach bei Preisverstößen der Vertrag mit dem zulässigen Preis wirksam ist. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) vertritt in seinem Urteil vom 15. Juli 1982 BZB 61/82 (unveröffentlicht) die Auffassung, daß die Forderung ungerechtfertigt hoher Preise, die sich zum Teil aus der Ausnutzung einer Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bestimmter Sachen ergibt, mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral nicht vereinbar sei. Es hat ausgeführt, daß die Preisrichtlinie des VKSK für den Verkauf von Rassehunden zwar zunächst nur für die Mitglieder dieser Organisation verbindlich ist, jedoch zugleich ein Anhaltspunkt sei für die Preisbildung beim Verkauf von Hunden generell, so daß die freie Preisvereinbarung ihre Obergrenze bei den üblichen Handelspreisen für Rassehunde habe. Dieser Auffassung ist m. E. zuzustimmen. Demgegenüber vertritt das Bezirksgericht Potsdam in sei- nem Urteil vom 1. April 1985 BZB 24/85 (unveröffentlicht) die Meinung, daß beim Fehlen von gesetzlichen Preisvorschriften jeder Preis vereinbart werden könne, da es keine anderen Maßstäbe für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Preisen gebe, als das Gesetz. Moralwidrigkeit könne nur dann vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung durch Manipulationen des Verkäufers in einem krassen Mißverhältnis stehen. Ansonsten gelte insbesondere für Luxushunde, daß sich deren Verkaufspreise von allein regulieren würden, wenn die Tiere für den angestrebten Preis nicht abzusetzen seien. Diese Auffassung widerspricht m. E. eindeutig den zivil-rechtlichen Grundsätzen des Kaufs, wonach Leistung und Gegenleistung immer in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Bürger ist es notwendig, daß bezüglich der zulässigen Höhe des Kaufpreises für Hunde eine einheitliche Rechtsauffassung vertreten wird, die sich auch in der Rechtsprechung der Gerichte dokumentieren muß. Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ §§ 253, 261 AGB. Wird ein leitender Mitarbeiter für einen Schaden materiell verantwortlich gemacht, der entstanden ist, weil er unterlassen hat, rechtzeitig die materielle Verantwortlichkeit gegen einen Mitarbeiter geltend zu machen, sind bei der Differenzierung der Höhe des Schadenersatzbetrages der ursprüngliche Schaden und die Umstände des Unterlassens im Hinblick auf den Schutz des sozialistischen Eigentums wesentliche, zu beachtende Umstände. OG, Urteil vom 19. August 1988 - OAK 14/88. Eine Mitarbeiterin der vom Kläger geleiteten Abteilung hatte durch schuldhafte Verletzung ihrer Arbeitspflichten dem Verklagten (VEB) fahrlässig einen Schaden von über 9 000 M zugefügt. Eine Schadenersatzforderung des Verklagten gegenüber einem anderen Betrieb konnte durch Versäumnis der dafür geltenden Frist nicht durchgesetzt werden. Hierüber informierte die Mitarbeiterin den zuständigen übergeordneten Leiter am 7. Januar 1987. Damit waren dem Verklagten der Schaden und der Verursacher bekannt. Trotz wiederholter Weisungen, die materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiterin durch einen Antrag bei der Konfliktkommission geltend zu machen, und des Hinweises auf den Ablauf der Frist zur Geltendmachung am 7. April 1987 stellte der Kläger den Antrag bei der Konfliktkommission erst am 16. Apdil 1987. Wegen der Überschreitung der Geltendmachungsfrist wies die Konfliktkommission diesen Antrag ab. Mit der Begründung, wegen der durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten erfolgten verspäteten Antragstellung durch den Kläger sei ihm die Forderung gegenüber der Mitarbeiterin in Höhe ihres Tariflohnes von 785 M entgangen und hierdurch Schaden entstanden, machte der Verklagte bei der Konfliktkommission die materielle Verantwortlichkeit in Höhe von 750 M gegenüber dem Kläger geltend. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 750 M Schadenersatz zu zahlen. Auf den Einspruch des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Kläger zur Schadenersatzleistung in Höhe von 400 M. Das Kreisgericht führte aus, daß diese Differenzierung unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände, aber auch wegen der Einmaligkeit des schuldhaften Verhaltens des Klägers gerechtfertigt sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es führte hierzu aus, eine Differenzierung sei auch dann zulässig, wenn die Höhe des Schadens unter dem Tariflohn des Werktätigen liege. Der Kläger sei fleißig und einsatzbereit, und es sei ihm zunehmend besser gelungen, seinen Leitungsaufgaben gerecht zu werden. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht und mit der Konfliktkommision zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger dem Verklagten durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Schaden in Höhe von 785 M zugefügt hat. Dieser Betrag ist die Forderung, die dem Verklagten zugestanden hätte, wenn der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin seiner Abteilung rechtzeitig die materielle Verantwortlichkeit bei der Konfliktkommission geltend gemacht hätte. Der vom Betrieb gestellte Antrag auf Zahlung von 750 M Schadenersatz gegenüber dem Kläger war begründet. Die Auffassung des Bezirksgerichts, die vom Kreisgericht vorgenommene Differenzierung und die darauf beruhende Verurteilung des Klägers zur Zahlung von nur 400 M sei rechtlich begründet, steht mit der Bestimmung in § 253 AGB und den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht im Einklang. Diese Bestimmung geht von drei Arten von Umständen aus, die für die Differenzierung der Höhe des Schadenersatzes unterschiedliches Gewicht haben. Die Umstände, in denen sich objektiv das Ausmaß der Schädigung des betrieblichen Vermögens und der Grad und Umfang der dem Werktätigen subjektiv vorzuwerfenden Verhaltensweise widerspiegelt, sind gegenüber den Umständen, die Auskunft über die Persönlichkeit des Werktätigen im Arbeitsprozeß geben, die bestimmenden. Die letztgenannten Umstände dürfen bei der Differenzierung weder isoliert betrachtet noch überbewertet werden. Genau das hat das Bezirksgericht getan, statt die unrichtige Differenzierung durch das Kreisgericht zu korrigieren. Zur Würdigung des Ausmaßes der Schädigung ist davon auszugehen, daß der ursprünglich dem Verklagten zugefügte Schaden mehr als 9 000 M betrug und der hierfür im Rahmen der Bestimmungen bei fahrlässiger Schadenszufügung zu erlangende Schadenersatz dem Verklagten entgangen ist. Der Schutz des sozialistischen Eigentums erfordert, die rechtlichen Mittel und Möglichkeiten zur Überwindung von Schadensursachen wirksam anzuwenden. Hierzu gehört auch die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit. Im Hinblick auf die Höhe des dem Betrieb unmittelbar entstandenen Schadens hätte der Kläger unverzüglich und ordnungsgemäß reagieren müssen. Trotz wiederholter Aufforderungen und Weisungen sowie angebotener Unterstützung hat er den Antrag an die Konfliktkommission nicht rechtzeitig gestellt, obwohl er mehrere Monate dafür zur Verfügung hatte. Zudem entsprach selbst der verspätete Antrag nicht den Anforderungen und wies erhebliche Mängel auf. Dieses Verhalten des Klägers stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Arbeitspflichten dar. Hierin und nicht in der Einmaligkeit der Pflichtverletzung liegt der für die Beurteilung maßgebende Umstand. Daß der Kläger sonst seine Aufgaben erfüllt und Einsatzbereitschaft zeigt, tritt hinter;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 468 (NJ DDR 1988, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 468 (NJ DDR 1988, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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