Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 464 (NJ DDR 1988, S. 464); 464 Neue Justiz 11/88 ßer Schaden an der Meeresumwelt verursacht wurde oder hätte verursacht werden können oder wenn eine erhebliche Verschmutzung des Meeres und der Meeresumwelt eingetreten ist. * Eine Reihe von Rechtsvorschriften entspricht neuen bildungspolitischen Erfordernissen. So regelt die AO über die Neugestaltung des Fern- und Abendstudiums an den Universitäten und Hochschulen vom 24. August 1988 (GBl. I Nr. 20 S. 227) die Bedingungen dieses Studiums in technischen, ökonomischen und agrarwissenschaftlichen Fachrichtungen, in denen die Ausbildung nach neuen Studienplänen erfolgt und das Studium mit der Hauptprüfung abgeschlossen wird. Für das neugestaltete Fern- und Abendstudium können sich vorrangig Facharbeiter mit Abitur bzw. mit im Vorkurs erworbener Hochschulreife, Fachschulingenieure und -Ökonomen sowie Techniker und Wirtschaftler mit entsprechenden Voraussetzungen bewerben. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Delegierung durch einen Betrieb; sie soll sichern, daß das Studium in weitgehender Übereinstimmung mit der beruflichen Tätigkeit der Studierenden unter Nutzung betrieblicher Ausstattungen als wissenschaftlich-produktiv gestaltetes Studium durchgeführt werden 'kann. Die AO regelt darüber hinaus im einzelnen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium, den Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit gemäß § 182 Abs. 2 Buchst, e AGB zur Erfüllung der Studienverpflichtungen und den Hochschulabschluß. Auch die AO über Fördermaßnahmen bei der Qualifizierung von Frauen an Universitäten, Hoch- und Fachschulen FraucnsonderstudiumAO vom 31. August 1988 (GBl. I Nr. 20 S. 229) trägt neuen gesellschaftlichen sowie hoch- und fach-schulpolitischen Erfordernissen Rechnung. Die AO, mit der die bisherigen rechtlichen Regelungen vereinheitlicht werden, ist darauf gerichtet, Frauen mit besonderer sozialer Belastung den Erwerb der Hochschulreife bzw. eines Hoch- oder Fachschulabschlusses unter besonders günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Die Qualifizierung wird auf der Grundlage eines Qualifizierungsvertrags gemäß § 153 ff. AGB durchgeführt. Bewährte Grundsätze der Förderung werden beibehalten, wie z. B. das Prinzip der Delegierung durch den Betrieb, die Festlegung eines betrieblichen Betreuers, die Regelungen über die Dauer der Freistellung zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtungen, die Zahlung eines finanziellen Zuschusses zum Stipendium durch die delegierenden Betriebe und der Einsatz nach Abschluß der Ausbildung entsprechend den im Qualifizierungsvertrag getroffenen Festlegungen. Die Anforderungen, die sich insbesondere aus der Neugestaltung der Aus- und Weiterbildung der Ingenieure und Ökonomen ergeben, werden in der AO berücksichtigt. Hierzu zählt die Erweiterung der Fördermaßnahmen auf den Erwerb der Hochschulreife an der Arbeiter-und-Bauern-Fakultät 'bzw. in Vorkursen, auf das postgraduale Direktstudium und auf externe Verfahren zum Erwerb des Diploms für Hochschulabsolventen mit Hauptprüfung bzw. zum Erwerb eines Hoch-und Fachschulabschlusses ebenso wie die Ausgestaltung der Freistellung von der Arbeit als Rechtsanspruch. Zugleich ist die Verantwortung der Betriebe für die Schaffung der notwendigen Bedingungen für das Frauensonderstudium weiter erhöht worden. Mit der AO über die Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges Promotionsordnung A - vom 12. Juli 1988 (GBl. I Nr. 17 S. 193) und der AO über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften Promotionsordnung B vom 12. Juli 1988 (GBl. I Nr. 17 S. 197) werden die entsprechenden Promotionsverfahren neu geregelt. Die Rechtsvorschriften berücksichtigen die in den zurückliegenden rund 20 Jahren gesammelten Erfahrungen ebenso wie die auf diesem Gebiet herangereiften nationalen und internationalen Erfordernisse. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der an den Promotionsverfahren Beteiligten werden präziser ausgestaltet als bisher. Mit der Promotionsordnung A ist die Verantwortung der zur Ausübung des Promotionsrechts befugten Wissenschaftlichen Räte erhöht worden. Das betrifft vor allem die Gewährleistung eines zügigen Verfahrensablaufs und die Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung der Dissertationen und der Thesen. Nach der Promotionsordnung A können Ergebnisse auf der Grundlage von Forschungsberichten oder erfinderische Leistungen als Dissertation anerkannt werden. Diesen Arbeiten ist eine Darstellung der theoretischen Grundlagen der Aus der Redaktion berichtet Arbeitsbesuch in der Volksrepublik Bulgarien Auf Einladung des Chefredakteurs der vom Ministerium der Justiz und vom Verband der Juristen der VR Bulgarien herausgegebenen Zeitschrift „Obschtschestwo i prawo“ (Gesellschaft und Recht), Akademiemitglied Prof. Dr. Boris Spassow, weilte eine Arbeitsgruppe der Redaktion „Neue Justiz“ vom 19. bis 23. September 1988 in Sofia. Damit wurden die Arbeitsbeziehungen zwischen beiden Redaktionen (vgl. NJ 1985, Heft 8, S. 334 und NJ 1987, Heft 2, S. 57) gefestigt und weiter ausgebaut. Die Arbeitsgruppe führte im Ministerium der Justiz Gespräche mit dem Stellvertreter des Ministers Angel Dshambasow, dem Direktor für Gesetzgebung, Ljuben Welinow, dem Direktor für Gerichte und Staatliche Notariate, Teodossi Maltschew, sowie den Leitern der Abteilungen Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Familienrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht. Im Mittelpunkt standen aktuelle Prägen der Gesetzgebung und der Umgestaltung der Arbeit der Gerichte nach der Nationalen Parteikonferenz der BKP vom Januar 1988, die gesellschaftliche Wirksamkeit des neuen FGB, die weitere Ausgestaltung des neuen AGB, die Entwicklung der Kriminalität und der Strafpolitik sowie der internationale Rechtsvergleich. Weitere Begegnungen fanden mit Redakteuren von „Obschtschestwo i prawo" sowie mit Vertretern des Verbandes der Juristen Bulgariens und der neuen theoretisch-praktischen Zeitschrift „Dershawa i prawo“ (Staat und Recht) statt. Leistungen und ihre Einordnung in das Wissenschaftsgebiet voranzustellen. Auch die Stellung, die Rechte und die Pflichten des Kandidaten werden rechtlich ausgestaltet. So werden in den verschiedenen Phasen des Promotionsverfahrens der Anspruch des Kandidaten auf Information über Entscheidungen zum Fortgang des Verfahrens innerhalb bestimmter Fristen und das Recht, mindestens zwei Wochen vor der Verteidigung in die Gutachten Einsicht nehmen zu können, sowie die Rechtsfolgen für den Fall geregelt, daß eine Dissertation nicht angenommen oder ihre Verteidigung nicht bestanden wurde. Erstmals steht dem Kandidaten das Recht zu, form- und fristgemäß Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Verfahrens, die Nichtannahme der Verteidigung und die Nichtverleihung des akademischen Grades einzulegen. Mit der Festlegung, daß das Promotionsverfahren für Forschungsstudenten und Aspiranten gebührenfrei ist, wenn es in der geplanten Qualifizierungszeit beantragt wird, soll die planmäßige Fertigstellung der Dissertationen stimuliert werden. Mit Ausnahme der Regelungen zu den Promotionsgebühren gelten die Neuregelungen entsprechend auch für die Promotionsverfahren B. Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, daß Dozenten (in der Regel mit Promotion B) der Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Akademien als Gutachter tätig werden können. In zunehmendem Maße werden Spezialisten und andere Werktätige der DDR dienstlich im Ausland tätig. Dazu benötigen sie fremdsprachliche Kenntnisse für die Zusammenarbeit mit Bürgern des Gastlandes. Mit der AO über die fremdsprachliche Qualifizierung von Bürgern der DDR in Vorbereitung auf eine Tätigkeit im Ausland vom 24. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 179) werden die Rechte und Pflichten der Betriebe, die Kader zum Auslandseinsatz entsenden, in bezug auf die Festlegung der zu erwerbenden Sprachkenntnisse näher ausgestaltet. Im einzelnen werden die in Abhängigkeit von der Art des vorgesehenen Einsatzes nachzuweisenden Kenntnisse der Sprachkundigenausbildung, der Zeitpunkt, zu dem die Kenntnisse erworben sein müssen, die Bildungseinrichtungen, an denen die Ausbildung durchzuführen ist, sowie die Form der fremdsprachlichen Vorbereitung bestimmt. Die AO enthält auch eine Festlegung über die fremdsprachliche Vorbereitung mitreisender Ehepartner. Zwischen dem Beschäftigungsbetrieb, dem zu entsendenden Kader und dem Einsatzbetrieb ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die rechtzeitige und funktionsgerechte fremdsprachliche Vorbereitung sichert. Die AO enthält Festlegungen, für welche Formen der Sprachausbildung Freistellungen von der Arbeit zu gewähren sind. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. MICHAEL HÄDRICH und WOLFGANG PETTER;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 464 (NJ DDR 1988, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 464 (NJ DDR 1988, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei kennen müssen, da gemäß dieses Gesetzes, Angehörige des Miß ermächtigt, die Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wahrzun ehmen.

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