Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 460 (NJ DDR 1988, S. 460); 460 Neue Justiz 11/88 Ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchst, a oder b gegeben sind. Erfolglosigkeit der Vollstreckung i. S. des § 6 Abs. 1 Buchst, a liegt z. B. dann vor, wenn der Drittschuldner mitteilt, daß der Unterhaltsverpflichtete zur Zeit der Zustellung der Pfändungsanordnung nicht im Betrieb arbeitet, oder wenn innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Drittschuldners über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses kein anderer Betrieb die in § 104 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Mitteilung gemacht hat. Ganz oder teilweise ist die Vollstreckung u. a. auch dann erfolglos, wenn der Drittschuldner trotz Beachtung des § 101 Abs. 1 ZPO nicht den vollen laufenden Unterhalt vom Arbeitseinkommen einbehalten und an den Unterhaltsgläubiger zahlen kann oder wenn das Kreisgericht gemäß §§ 107 Abs. 1 oder 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO einen Beschluß f aßt, der zur Folge hat, daß der laufende Unterhalt nicht mehr in der im weitergeltenden Vollstreckungstitel festgelegten Höhe gepfändet wird. Die Vollstreckung kann nicht durchgeführt werden, wenn z. B. der Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt ist und erst ermittelt werden muß oder wenn er nicht arbeitet und die Vollstreckung in seine Forderungen bzw. Sachen erfolglos geblieben ist. Von dieser Sachlage ist ebenfalls auszugehen, wenn die Arbeitsstelle des Unterhaltsverpflichteten unbekannt ist und erst ermittelt werden muß oder wenn zwar eine Vollstreckung in seine Sachen erfolgt bzw. vorgesehen ist, aber hinsichtlich des laufenden Unterhalts keinen alsbaldigen Erfolg verspricht. Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts in einer Bestätigung zum Ausdruck zu bringen, deren Inhalt in § 8 konkret bestimmt ist. Die Bestätigung ist dem Erziehungsberechtigten immer dann zu erteilen, wenn der Sekretär erkennt, daß die vom Kreisgericht zu prüfenden Voraussetzungen vorliegen. Es bedarf dazu keines Antrags. Teilt z. B. nach Stellung des Antrags auf Vollstreckung des laufenden Unterhalts und Erlaß der Pfändungsanordnung der in ihr bezeichnete Betrieb gemäß § 100 Abs. 2 ZPO mit, daß der Unterhaltsverpflichtete in diesem Betrieb nicht beschäftigt ist, dann ist zugleich mit der Einleitung von Maßnahmen zur Ermittlung der Arbeitsstelle gemäß § 95 ZPO die Bestätigung zu erteilen und dem Erziehungsberechtigten zu übermitteln. Nicht in allen Fällen kann der vollstreckende Sekretär ohne weiteres erkennen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung vorliegen. Ist ihm nicht bekannt, daß der Betrieb z. B. wegen Fernbleibens des Unterhaltsverpflichteten von der Arbeit nicht mehr den laufenden Unterhalt überweist, kann er die Bestätigung erst erteilen, wenn ihm z. B. durch den Erziehungsberechtigten die Sachlage bekannt wird. Auf der Grundlage des Antrags des Erziehungsberechtigten und der beizufügenden Bestätigung des Kreisgerichts hat der Bereich Sozialwesen zu prüfen, ob der Unterhaltsgläubiger Staatsbürger der DDR ist und seinen Wohnsitz im Inland hat (§ 6 Abs. 1), ob der in der Bestätigung genannte Betrag des monatlichen Unterhalts den Betrag der Halbwaisenmindestrente von gegenwärtig 130 M übersteigt (§ 6 Abs. 2 Satz 1), ob einer der in § 7 Abs. 1 genannten Gründe vorliegt, bei dem staatliche Unterhaltsvorauszahlung nicht gewährt wird. Stellt sich heraus, daß eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung an den Erziehungsberechtigten fehlt befindet sich der Unterhaltsgläubiger z. B. in Heimerziehung (§ 50 FGB i. V. m. §§ 23 und 26 JHVO) , ist unter Beachtung von § 7 Abs. 1 Buchst, b der Antrag abzulehnen und dem Erziehungsberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 darüber ein Bescheid zu erteilen. Eine zweite Verfahrensweise betrifft die Fälle, in denen sich der Unterhaltsverpflichtete im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft befindet. Hier muß der Bereich Sozialwesen auch prüfen, ob ein Vollstreckungstitel über laufenden Unterhalt vorliegt. Deshalb hat der Erziehungsberechtigte seinem Antrag nicht nur die Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung bzw. Untersuchungshaftanstalt gemäß § 9, sondern auch eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels beizufügen (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Die dritte Verfahrensweise wird bei den Referaten Jugendhilfe angewandt. Hier wird eine Bestätigung darüber, ob einer der in § 6 Abs. 1 Buchst, a bis d genannten Sachverhalte vorliegt, nicht erteilt. Durch Überprüfung der vom Erziehungsberechtigten gemäß § 11 Abs. 2 dem Antrag beizufügenden Unterlagen, einschließlich des Vollstreckungstitels, sowie durch eventuell notwendige weitere Erhebungen muß das auszahlende Organ alle Voraussetzungen selbst prüfen. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Vorauszahlung aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, daß für den Bereich Sozialwesen und für das Referat Jugendhilfe der Beginn des Vorauszahlungszeitraums sowie die Zahlungsmodalitäten unterschiedlich festgelegt sind (vgl. §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 4). Für die Dauer der Gewährung staatlicher Unterhaltsvorauszahlung durch den Bereich Sozialwesen sind in der Regel die Termine von Bedeutung, die sich aus der Bestätigung bzw. deren Verlängerung durch das Kreisgericht (§ 8 Abs. 2) oder aus der Mitteilung der Strafvollzugseinrichtung bzw. Untersuchungshaftanstalt (§ 9 Abs. 2) ergeben. Zu diesen Zeitpunkten ist die Zahlung einzustellen, ohne daß darüber dem Erziehungsberechtigten ein förmlicher Bescheid erteilt werden muß. Anders ist es jedoch, wenn dem Bereich Sozialwesen bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt wird, daß einer der in § 7 beschriebenen Sachverhalte eingetreten ist oder von Anfang an vorlag. Dann ist gemäß § 17 Abs. 1 durch Bescheid die weitere Gewährung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung zu beenden. Bei der Gewährung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung durch das Referat Jugendhilfe ist eine Einstellung der Zahlung nach Zeitablauf nicht vorgesehen. Es hat dem Erziehungsberechtigten stets einen Bescheid gemäß § 17 Abs. 1 zu erteilen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 weggefallen ist oder ein Fall des § 7 eintritt. Pflichten des Erziehungsberechtigten und des Unterhaltsgläubigers Das Verwaltungsrechtsverhältnis begründet nicht nur für den Bereich Sozialwesen und das Referat Jugendhilfe, sondern auch für den Erziehungsberechtigten und für den Unterhaltsgläubiger Pflichten. Insbesondere haben der Erziehungsberechtigte und ab Eintritt der Volljährigkeit der Unterhaltsgläubiger alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen, gesellschaftlichen und persönlichen Möglichkeiten zu nutzen, den nunmehr zum Rückstand gewordenen Unterhaltsanspruch zu verwirklichen (§ 12 Abs. 1). Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn und soweit das staatliche Organ den Anspruch auf den im Zeitraum der Unterhalts Vorauszahlung auflaufenden Unterhaltsrückstand gemäß § 14 Abs. 1 auf sich als Gläubiger übergeleitet und dies mitgeteilt hat. Der Erziehungsberechtigte und der Unterhaltsgläubiger sind zudem verpflichtet, alle ihnen bekannt werdenden Tatsachen und ihre Kenntnisse über den Unterhaltsverpflichteten, soweit sie für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind, dem staatlichen Organ, das die Unterhaltsvorauszahlung leistet, und dem vollstreckenden Gericht mitzuteilen (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Haben die Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg oder zahlt der Unterhaltsverpflichtete freiwillig auf den Rückstand, sind der Erziehungsberechtigte und der Unterhaltsgläubiger als Gesamtschuldner zur Rückzahlung verpflichtet. Der volljährig gewordene Unterhaltsgläubiger kann sich also z. B. nicht darauf berufen, daß die Unterstützung dem Erziehungsberechtigten gewährt wurde und daß er deshalb berechtigt sei, den nun beigetriebenen Rückstand als Rücklage zu behandeln und für eigene Zwecke zu verwenden. Soweit das staatliche Organ Kenntnis davon hat, wer von den beiden Gesamtschuldnern in den Besitz der Leistungen gelangt ist, wird es nur diesen und nicht beide zu gleichen Teilen in Anspruch nehmen. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn statt des Unterhaltsverpflichteten ein Dritter die Zahlungen leistet oder wenn der Unterhaltsgläubiger bzw. der Erziehungsberechtigte statt des Geldes Sachleistungen erhält (§ 13 Abs. 1). Neben diesen Verpflichtungen, die auf die Beitreibung des Unterhaltsrückstandes und die Rückführung der Beträge in den Staatshaushalt gerichtet sind, bestehen Verpflichtungen des Erziehungsberechtigten und des Unterhaltsgläubigers, die sich unmittelbar auf das Verhältnis zum staatlichen Organ beziehen. Sie haben all die Umstände mitzuteilen, die für die Gewährung oder die Weitergewährung der Unterstützung maßgebend sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Werden diese Pflichten verletzt, ist die Unterstützung von ihnen ebenfalls zurückzuzahlen (§ 13 Abs. 2). Der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Erziehungsberechtigten und den Unterhaltsgläubiger gehört zu den in § 4 Abs. 1 Ziff. 8 der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61) genannten Forderungen auf Rückzahlung von „Geldleistungen aus dem Staatshaushalt, die unberechtigt in Anspruch genommen wurden oder deren Rückzahlung gesetzlich festgelegt ist“. Damit ist die Zuständigkeit der Vollstreckungsstelle des jeweiligen Rates;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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