Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 46 (NJ DDR 1988, S. 46); 46 Neue Justiz 1/88 sein. Diese können nicht auf die Kläger, die sich auf die Wohnungstauschanzeige der Verklagten gemeldet und im Vertrauen auf das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags am Tauschvertrag beteiligt haben, übertragen werden. Schließlich ist die Durchsetzbarkeit des Wohnungstauschvertrags ausschließlich am Verhalten der Verklagten gescheitert, die aus rein persönlichen Gründen umdisponiert haben. Bei dieser Sachlage wären auch bei erfolgreicher Berufung den Verklagten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 175 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache lediglich einer anderen rechtlichen Beurteilung bedurfte, war im Wege der Selbstentscheidung die im Ergebnis der Klagerücknahme erforderliche Kostenregelung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin zu treffen, daß die gesamten Kosten des Rechtsstreits von den Verklagten zu tragen sind. §274 ZGB; §§ 164 Abs. 3, 173 Abs. 2, 178 ZPO. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen eines Prozeßbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist (hier: Reisekosten). BG Erfurt, Beschluß vom 10. Januar 1987 BZR 279/86. Die Prozeßparteien haben eine gerichtliche Einigung geschlossen, in der die Verklagte sich verpflichtet, an den Kläger einen goldenen Ring herauszugeben und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Einigung ist verbindlich. Der Kläger hat beantragt, die von der Verklagten zu erstattenden Kosten (Reisekosten seines Prozeßbevollmächtigten) auf 46 M festzusetzen. Der Sekretär des Kreisgerichts hat mit Beschluß den Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorträgt, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um notwendige Aufwendungen seines Prozeßbevollmächtigten, die er diesem erstattet habe. Diese Kosten wären auch bei seiner persönlichen Teilnahme am Verhandlungstermin entstanden. Der Beschwerde war stattzugeben. Aus der Begründung: Der Sekretär ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Tätigkeit eines Prozeßbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, sich im allgemeinen als unentgeltliche gegenseitige Hilfe darstellt (§274 ff. ZGB). Verlangt ein solcher Prozeß-bevollmächtigter, daß ihm erforderliche Aufwendungen ersetzt werden (§ 277 Abs. 1 ZGB), ist der Antrag auf Kostenfestsetzung daraufhin zu prüfen, ob diese Forderung von der kostenpflichtigen Prozeßpartei zu erstatten ist (vgl. OG, Urteil vom 3. Juni 1980 - 3 OFK 9/80 - NJ 1980, Heft 9, S. 424). Auch das hat der Sektär beachtet. Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, bedarf jedoch der Prüfung im Einzelfall. Im vorliegenden Verfahren hat lediglich ein Verhandlungstermin stattgefunden, zu dem der Kläger unter Anordnung seiner persönlichen Teilnahme und sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen waren. Erschienen ist nur der Prozeßbevollmächtigte des Klägers. Er hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, die zum Abschluß der genannten Einigung führte, vertreten. Dafür sind dem Prozeßbevollmächtigten Fahrkosten mit der Bahn von B. nach W. und zurück in nachgewiesener Höhe von 46 M entstanden. Diese Auslagen waren erforderlich. Auch der Kläger selbst hätte diese im Fall seiner Teilnahme am Verhandlungstermin notwendigerweise gehabt (vgl. OG, Urteil vom 3. Juni 1980 - 3 OFK 9/80 - a. a. O.). Auf den Umstand, daß der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Prozeßbevollmächtigte den Verhandlungstermin für den Kläger wahr genommen hat, das Verfahren beendet werden konnte und die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind. Da es sich um notwendige Aufwendungen handelt, hat die Verklagte diese Kosten zu erstatten (§ 178 ZPO i. V. m. §§ 164 Abs. 3, 173 Abs. 2 ZPO). Strafrecht §§ 44 Abs. 1, 64 Abs. 4 StGB, 1. Die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die wegen der Vortaten erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zum Zeitpunkt der Ausführung der erneuten Tat bereits rechtskräftig Vorlagen. Eine erst nach Begehung der erneuten Straftat in Rechtskraft erwachsene Anordnung des Vollzugs der mit einer Bewährungsverurteilung angedrohten Freiheitsstrafe hat keine rückfallbegründende Wirkung. 2. Die Voraussetzungen für die Bildung einer neuen Hauptstrafe gemäß § 64 Abs. 4 StGB liegen auch dann vor, wenn eine frühere Verurteilung auf Bewährung durch den Widerruf wegen Verletzung auferlegter Pflichten (§§ 33 Abs. 4, 35 Abs. 4 Ziff. 2 bis 5 StGB) nach Begehung einer erneuten Straftat, aber bis zur Verkündung der erneuten Verurteilung rechtskräftig den Charakter einer Freiheitsstrafe erlangt hat. OG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 5 OSK 3/87. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde 1983 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe und 1984 wiederum wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe war am 3. April 1985 verwirklicht. Eine weitere Verurteilung des Angeklagten erfolgte am 29. Mai 1986 wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung. Außerdem wurde ihm eine Zusatzgeldstrafe auferlegt. Mit Beschluß vom 25. November 1986 erfolgte der Widerruf dieser Bewährungsverurteilung. Gleichzeitig wurde die Zusatzgeldstrafe in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten umgewandelt. Am 1. November 1986 besuchte der Angeklagte die Diskothek in der Gaststätte „Akaziengrund“ in B. Um 4.30 Uhr des 2. November 1986 lag bei ihm eine Alkoholkonzentration von 2,0 mg/g vor. Während der Veranstaltung kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S. zu einem Disput. Auf der Terrasse schlug der Angeklagte dem Zeugen aus Verärgerung über eine Äußerung die Beine weg, so daß dieser zu Boden stürzte. Nachdem er sich erhoben hatte, erfaßte ihn der Angeklagte und versetzte ihm 3 bis 4 Faustschläge ins Gesicht. Der Zeuge fiel durch die Wucht der Schläge erneut zu Boden. Er erlitt an der Stirn und an der Oberlippe jeweils eine Platzwunde, die genäht werden mußte. Außerdem trug er Schwellungen am Auge und an der Lippe, Hämatome am rechten Augenober- und -Unterlid sowie Hämatome und Abschürfungen am linken Unterarm und Oberschenkel davon. Er wurde bis zum 3. November 1986 stationär betreut und war bis zum 12. November 1986 arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht den Angeklagten am 16. Januar 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter den strafverschärfenden Bedingungen des Rückfalls (Vergehen gemäß §§ 115 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Berufung wies das Rechtsmittelgericht als unbegründet zurück. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm werden Gesetzesverletzung durch fehlerhafte Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB und Nichtanwendung des § 64 Abs. 4 StGB sowie darauf beruhende gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil verletzt das Gesetz, indem die strafverschärfende Bestimmung des § 44 Abs. 1 StGB fehlerhaft angewendet und nicht beachtet wurde, daß die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe gemäß § 64 Abs. 4 StGB vorliegen. Infolgedessen wurde auch ein gröblich unrichtiger Strafausspruch bestätigt. Die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie wesentlich erweitert. Das trug wiederum dazu bei, die Untersuchungsarbeit zu qualifizieren, Die Diensteinheiten der Linie haben intensiv daran mitgewirkt, in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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