Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 459 (NJ DDR 1988, S. 459); Neue Justiz 11/88 459 mäßige Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen. Um seine Aufgaben (Ziff. 50 ff.) verwirklichen zu können, hat der Leiter das Weisungsrecht gegenüber allen in der kooperativen Einrichtung Tätigen (Ziff. 51). Bedeutungsvoll für die Verwirklichung der sozialistischen Demokratie im Leitungsprozeß der kooperativen Einrichtung ist die Teilnahme der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der kooperativen Einrichtung an der Leitung und Planung. Dies erfolgt neben der Mitwirkung von Vertretern des Arbeitskollektivs der kooperativen Einrichtung in der Bevollmächtigtenversammlung insbesondere durch die Teilnahme an der Versammlung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der kooperativen Einrichtung (Ziff. 52). Diese Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit das Wettbewerbsprogramm der kooperativen Einrichtung, die Arbeitspläne für die Kollektive der kooperativen Einrichtungen, Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie den Jugend- und den Frauenförderungsplan. Von der Versammlung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der kooperativen Einrichtungen werden auch die Bevollmächtigten der kooperativen Einrichtungen für die Bevollmächtigtenversammlung gewählt (Ziff. 52). Die Bevollmächtigtenversammlung kann beschließen, daß beim Leiter der kooperativen Einrichtung ein Beratungsorgan aus erfahrenen Genossenschaftsbauern und Arbeitern gebildet wird. Diese werden von der Versammlung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter gewählt. Die Vertretung der kooperativen Einrichtung im Rechtsverkehr wird vom Leiter der kooperativen Einrichtung und bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Der Leiter der kooperativen Einrichtung kann Vollmachten zur Vertretung im Rechtsverkehr erteilen. Die Vertretung der kooperativen Einrichtung darf von den Berechtigten nur im Rahmen der Rechtsvorschriften, des Statuts und des Planes der kooperativen Einrichtung ausgeübt werden. Zur Anwendung der Unterhaltssicherungsverordnung (Schluß)* KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Staatliche Unterhaltsvorauszahlung Gegenüber dem Informationshilfeverfahren ist der Kreis der vollstreckbaren Ansprüche auf laufenden Unterhalt, die von der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung erfaßt werden können, eingeschränkt. Staatliche Unterhaltsvorauszahlung kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Staatsbürger der DDR ist. Andererseits ist die Gewährung der staatlichen Unterhalts Vorauszahlung nicht auf die Vollstreckungstitel beschränkt, die unter Anwendung des Rechts der DDR ergingen. Die staatliche Unterhaltsvorauszahlung wird nicht dem Unterhaltsgläubiger, sondern seinem Erziehungsberechtigten gewährt. Die soziale Lage dieser Familie ist so nicht mehr davon abhängig, ob der Unterhaltsverpflichtete freiwillig den laufenden Unterhalt pünktlich zahlt oder ob dieser durch Vollstreckung erzwungen werden muß. Wenn einem Kind oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vollstreckbar laufender Unterhalt zugesprochen wurde oder wird und das gilt auch für ausländische Gerichtsentscheidungen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung in der DDR erfüllen , dann garantiert die staatliche Unterhaltsvorauszahlung im Prinzip, daß die entsprechenden laufenden Mittel dem Haushalt des Erziehungsberechtigten zugeführt werden. Diese Erhöhung der Rechtssicherheit gibt zugleich der Verwirklichung des Art. 24 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 196610 eine neue Dimension. Dort ist u. a. festgelegt, daß jedes Kind ohne jegliche Diskriminierung auf Grund der Geburt ein Recht auf solche Schutzmaßnahmen seitens des Staates hat, „die sein Status als Minderjähriger erfordert“. Die staatliche Unterhalts Vorauszahlung ist eine Unterstützung, die wieder zurückzuzahlen ist (§ 13). Damit unterscheidet sie sich von Unterstützungsleistungen, die dem Erziehungsberechtigten verbleiben!1, ebenso wie von solchen, die dem Unterhaltsberechtigten selbst gewährt werden und einen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs zur Folge ha-ben.i2 Zum Verwaltungsverfahren Mit dem Antrag auf staatliche Unterhaltsvorauszahlung (§§ 10 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1) wird zwischen dem antragstellenden Erziehungsberechtigten und dem von ihm vertretenen Unterhaltsberechtigten einerseits und dem staatlichen Organ andererseits ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet, aus dem sich für die Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben. Das staatliche Organ, an das der Antrag gerichtet wurde, ist verpflichtet, über ihn zu entscheiden. Die USVO enthält dazu keine Frist. Aus ihrem politischen Anliegen, den Ausfall des laufenden Unterhalts für die Familie des Erziehungsberechtigten durch staatliche Mittel zu überbrücken, ergibt sich jedoch, daß die Entscheidung kurzfristig zu treffen ist. Bei der Entscheidungsvorbereitung ist zunächst zu prüfen, ob das angerufene Organ zuständig ist. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten. Liegt dieser innerhalb der DDR, dann ist die Zuständigkeit des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde Sozialwesen des Wohnsitzes des Erziehungsberechtigten gegeben (§10 Abs. 1). Liegt dieser außerhalb der DDR, ist der Antrag an das Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises, des Stadtbezirks oder der Stadt des Wohnsitzes des Unterhaltsgläubigers zu richten (§11 Abs. 1). Diese von örtlichen Zuständigkeiten der Bereiche Sozialwesen abweichende Regelung erklärt sich aus dem praktischen Zusammenhang zwischen der Gewährung staatlicher Unterhaltsvorauszahlung durch das Referat Jugendhilfe und seiner Mitwirkung bei der Sicherung der Unterhaltsinteressen Minderjähriger gemäß §§ 2 Abs. 3 und 18 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst, c JHVO, für die die örtliche Zuständigkeit gemäß § 33 Abs. 1 JHVO durch den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten bestimmt wird. Wird der Antrag bei einem unzuständigen Organ gestellt, ist er von diesem unverzüglich an das zuständige Organ abzugeben und der Antragsteller darüber zu informieren. Nicht immer ist sofort klar, welches Organ zuständig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz aufgegeben hat und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist. In diesem Fall kann die Gewährung staatlicher Unterhaltsvorauszahlung nicht von der u. U. langwierigen Ermittlung des Aufenthalts abhängig gemacht werden. Vielmehr ist zunächst vom letzten bekannten Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Lag er außerhalb der DDR, ist die Zuständigkeit der Referate Jugendhilfe gegeben; lag er in der DDR, sind die Bereiche Sozialwesen zuständig. Wird später festgestellt, wo sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich aufhält, ist ggf. die weitere Gewährung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung von dem anderen Organ zu übernehmen. Das gleiche gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt ändert und dadurch die ursprüngliche Zuständigkeit verändert wird. Ist die Zuständigkeit gegeben, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen (§§ 6 und 7) zu prüfen. Hier sind drei Verfahrensweisen zu unterscheiden. Hat der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt innerhalb der DDR und ist gemäß § 93 Abs. 1 und 3 ZPO gegen ihn die Vollstreckung des laufenden Unterhalts beantragt, dann obliegt dem Kreisgericht die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 6 Abs. 1 vorliegt und * 11 Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1988, Heft 10, S. 422 ff. veröffentlicht. Alle angegebenen Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die VO über die Sicherung von Unterhaltsansprüchen UnterhaltssicherungsVO (USVO) vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129). 10 Bekanntmachung vom 14. Januar 1974 über die Ratifikation der Internationalen Konvention (GBl. II Nr. 6 S. 58). 11 Vgl. z. B. die finanzielle Unterstützung von alleinstehenden Studentinnen mit Kind im Direkt- bzw. Forschungsstudium gemäß AO vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 321) i. d. F. der StipendienVO vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) und der AO Nr. 2 vom 1. Juli 1981 (GBl. I Nr. 24 S. 301). 12 Vgl. § 21 Abs. 2 FGB und § 26 der SozialfürsorgeVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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