Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 458 (NJ DDR 1988, S. 458); 458 Neue Justiz 11/88 sind (Ziff. 36 Abs. 2). Daraus ist u. E. zu folgern, daß § 39 LPG-G (Schadenersatzpflicht der Genossenschaftsbauern bei Schädigung genossenschaftlichen Eigentums außerhalb der genossenschaftlichen Arbeit) keine Anwendung findet, wenn delegierte Genossenschaftsbauern in der kooperativen Einrichtung einen Schaden durch die Verletzung anderer Rechtspflichten schuldhaft verursacht haben. Hier ist ggf. die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen (§ 330 ff. ZGB) zu prüfen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der delegierten Genossenschaftsbauern in der kooperativen Einrichtung erforderte im Musterstatut eine besondere Regelung. Da der Delegierte in diesem Fall grundsätzlich das Recht hat, seine Tätigkeit in seiner LPG fortzusetzen, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Delegierung mit dem Vorstand der delegierenden LPG rechtzeitig abzustimmen (Ziff. 35 Abs. 4). Die Beendigung der Delegierung kann erfolgen durch Vereinbarung der Partner der Delegierungsvereinbarung auf Antrag eines der Partner, durch Erklärung des Genossenschaftsbauern oder des Leiters der kooperativen Einrichtung an den Vorstand der LPG. Der Leiter der kooperativen Einrichtung kann eine Delegierung nur beenden, wenn dies infolge Strukturveränderungen in der kooperativen Einrichtung notwendig oder der Delegierte für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist. In Abstimmung mit dem Vorstand kann die Delegierung durch den Leiter fristlos beendet werden, wenn der Delegierte die staatsbürgerlichen und genossenschaftlichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat.12 Arbeiter werden in der kooperativen Einrichtung auf der Grundlage von Arbeitsrechtsverhältnissen tätig, die nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts begründet, geändert und beendet werden. So werden z. B. die Arbeitsrechtsverhältnisse von Arbeitern in der kooperativen Einrichtung, die vordem in Trägerbetrieben tätig waren, durch Überleitungsvertrag gemäß § 53 AGB begründet. Vergütung und Verantwortlichkeit regeln sich ebenfalls nach Arbeitsrecht. Den Arbeitern der kooperativen Einrichtung steht das Recht zu, eine Gewerkschaftsorganisation zu bilden. Leitung und Leitungsorgane der kooperativen Einrichtung und demokratische Mitwirkung Die Rechtsstellung der kooperativen Einrichtung als gemeinschaftlicher Betrieb der LPGs und der anderen Trägerbeitriebe verlangt, durch die Leitung zu gewährleisten, daß die kooperative Einrichtung vor allem bestmöglich zur Erfüllung der Produktionsaufgaben der Trägerbetriebe beiträgt. Die nach genossenschaftlichen Prinzipien gestaltete Leitung der kooperativen Einrichtung hat somit nachgeordneten, ausführenden Charakter. Sie wird deshalb durch gemeinsame Leitungs-organe der Trägerbetriebe sowie in deren Auftrag durch den Leiter der kooperativen Einrichtung wahrgenommen (Ziff. 41). Die Leitungsorgane der kooperativen Einrichtung sind die Bevollmächtigtenversammlung, der Rat der Bevollmächtigtenversammlung13 und der Vorsitzende der Bevollmächtigtenversammlung. Bevollmächtigtenversammlung und Rat sind gleichzeitig wichtige Formen der Einbeziehung der Genossenschaftsbauern in die Leitung der kooperativen Einrichtung, die im übrigen auch über Kommissionen, Aktivs und andere von den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie geprägte Mitwirkungsformen ausgeübt wird. Die Bevollmächtigtenversammlung ist das höchste gemeinsame Leitungsorgan der kooperativen Einrichtung. Ihre Beschlüsse sind für die anderen gemeinsamen Organe, den Leiter und alle in der kooperativen Einrichtung Tätigen verbindlich. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit u. a. (Ziff. 42) Statut und Betriebsordnung der kooperativen Einrichtung sowie deren Änderungen, den Plan der kooperativen Einrichtung, über die Beteiligung der kooperativen Einrichtung an anderen kooperativen Organisationen, die Grundsätze der Vertragsbeziehungen mit den Trägerbetrieben, die Bildung und Verwendung der Fonds, einschließlich der Verwendung des Gewinns, die Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Leiters der kooperativen Einrichtung, die Beteiligung weiterer Trägerbetriebe und die Beendigung ihrer Beteiligung. Der Bindung der gemeinsamen Leitungsorgane an die grundlegenden Festlegungen der Trägerbetriebe entspricht es, daß wichtige Entscheidungen der Bevollmächtigtenversammlung entsprechende Beschlüsse der Vollversammlungen der LPG bzw. der Direktoren der VEG nach Beratung in den Vertrauensleutevollversammlungen und Zustimmung des übergeordneten Organs erfordern (Ziff. 42 Abs. 2). Der Charakter der Bevollmächtigtenversammlung als höchstes gemeinsames Organ der kooperativen Einrichtung kommt darin zum Ausdruck, daß von ihr der Vorsitzende der Bevollmächtigtenversammlung, der Rat der kooperativen Einrichtung, die Revisionskommission und der Leiter der kooperativen Einrichtung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende der Bevollmächtigtenversammlung ist gleichzeitig Vorsitzender-des Rates. Die Zusammensetzung ;sder Bevollmächtigtenversammlung ist im Statut (bei einer nicht juristisch selbständigen kooperativen Einrichtung in der Kooperationsvereinbarung) zu regeln. Im Statut ist festzufiigen, mit wieviel Bevollmächtigten jeder Trägerbetrieb sowi#die in der kooperativen Einrichtung tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter vertreten sind. Die Bevollmächtigten-werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von den Vollversammlungen der LPGs gewählt bzw. von den Direktoren Staatlicher Trägerbetriebe benannt. Sie sind für ihre Tätigkeit-dhren Betrieben gegenüber, die sie auch vorzeitig abberufen können, rechenschaftspflichtig. Ihre Beschlüsse faßt die Bevollmächtigtenversammlung einstimmig, wobei die Bevollmächtigten jeweils gemeinsam mit einer Stimme ihren Trägerbetrieb bzw. die kooperative Einrichtung vertreten. Der Rat der Bevollmächtigtenversammlung als ausführendes Organ der kooperativen Einrichtung wird von der Bevollmächtigtenversammlung für drei Jahre gewählt. Über die Zusammensetzung des Rates, seine Beschlußfähigkeit und andere Fragen sind spezielle Festlegungen zu treffen, Beschlüsse faßt der Rat mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende der Bevollmächtigtenversammlung nimmt dm Auftrag der Trägerbetriebe die gemeinsame Leitung der kooperativen Einrichtung wahr, und er übernimmt die Aufgaben des Rates, wenn die Bevollmächtigtenversammlung keinen Rat wählt (Ziff. 48 Abs. 2). Die Revisionskommission, die auch von der Bevollmächtigtenversammlung gewählt wird, übt in deren Auftrag die Kontrolle über die Wirtschaftsführung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften, des Statuts und der Betriebsordnung aus. Sie ist gegenüber der Bevollmächtigtenversammlung rechenschaftspflichtig. Die Revisionskommission ist u. a. befugt, vom Vorsitzenden der Bevollmächtigtenversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Bevollmächtigtenversammlung zu fordern (Ziff. 50). Der Leiter der kooperativen Einrichtung, dessen Arbeitsverhältnis durch die Wahl in der Bevollmächtigtenversammlung begründet wird (Ziff. 44 Abs. 1), nimmt im Auftrag der Bevollmächtigtenversammlung die Leitung der Produktionsund Wirtschaftstätigkeit der kooperativen Einrichtung nach dem Prinzip der Einzelleitung wahr. Er ist den gemeinsamen Organen und den Trägerbetrieben für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Er organisiert auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlung die effektive Nutzung der gemeinsamen Fonds und des Arbeitsvermögens der in der kooperativen Einrichtung tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter sowie die plan- 12 In diesem Fall bleibt es der Vollversammlung der LPG Vorbehalten, über einen Ausschluß aus der LPG gemäß Ziff. 16 MSt LPG (P) und (T) zu entscheiden. 13 Es Ist zulässig, auf die Bildung des Rates der kooperativen Einrichtung zu verzichten (Ziff. 47).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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