Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 441 (NJ DDR 1988, S. 441); Neue Justiz 11/88 441 Grundrichtung der weiteren Gestaltung und Anwendung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft; Rückfallkriminalität und Schlußfolgerungen für die Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens. Bewährt hat sich, daß auch das Oberste Gericht einzelne Forschungsaufgaben bis zur Umsetzung gewonnener Erkenntnisse in die Praxis unterstützt. Dadurch werden neben dem praktischen Erfahrungsaustausch bereits im Prozeß der Erarbeitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bisherige Standpunkte und Auffassungen überdacht und neuen Lösungen zugeführt, die sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Gesetzgebung relevant sind. Die Zusammenarbeit mit der Rechtswissenschaft und anderen Wissenschaftsbereichen ist mit der langfristigen Vorbereitung vor allem von Plenartagungen des Obersten Gerichts eng verbunden. Das betraf z. B. die Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Hauptverhandlung erster Instanz, die Sicherung des Schutzes der Bürger vor Körperverletzungen und rowdyhaften Handlungen, die Zurückdrän-gung von Bränden und Havarien in der Volkswirtschaft sowie den Schutz des sozialistischen Eigentums, die Erhöhung der Verantwortung der Rechtsmittelgerichte, die Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug, die Unterstützung des Verkehrssicherheitsprogramms der DDR und die gerichtliche Beweisaufnahme. Als positiv hat sich erwiesen, praktische Erfahrungen und Problemstellungen des Obersten Gerichts unmittelbar sowohl vor Rechtswissenschaftlern als auch vor Studenten darzulegen. Bewährt hat sich, daß Richter des Obersten Gerichts die Erarbeitung von Diplomarbeiten und Dissertationen als Praxispartner unterstützen, gemeinsam mit Strafrechtswissenschaftlern Publikationen vorbereiten und auch an der Aus- und Weiterbildung von forensisch-psychiatrischen Gutachtern mit-wirken. Wissenschaftliche Publikationen zu Schwerpunkten der Strafrechtsprechung werden in den OG-Informationen ausgewertet Damit sind aber die Möglichkeiten einer fruchtbaren Zusammenarbeit noch nicht erschöpft. So sollten z. B. Themen für Dissertationen und Diplomarbeiten entsprechend praxisbezogenen Bedürfnissen zielgerichteter ausgewählt und deren Ergebnisse umfassender genutzt werden. Noch nicht ausgeschöpft wurde von der Strafrechtswissenschaft die für Forschung und Lehre gleichermaßen erkenntnisreiche Rechtssatzkartei und Dokumentensammlung des Obersten Gerichts. Es hat sich als richtig erwiesen, der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Wissenschaftsbereichen stete Aufmerksamkeit zu widmen. So entstanden im Zusammenwirken mit forensischen Psychiatern und Psychologen, Medizinern, Pädagogen sowie mit Wissenschaftlern aus dem verkehrsmedizinischen Bereich wichtige Leitungsdokumente des Obersten Gerichts. Das unterstreicht die von K. Hager betonte Notwendigkeit des komplexen, interdisziplinären Herangehens an die Lösung der Probleme.8 Wir sehen darin Möglichkeiten für eine weitere qualifizierte Gestaltung der Zusammenarbeit zur Vertiefung bzw. Erweiterung der wissenschaftlichen Grundlagen der Strafrechtsprechung. Zielvorstellungen weiterer Zusammenarbeit Der kontinuierliche Ausbau der Zusammenarbeit von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ist vor allem darauf gerichtet, praxiswirksame Schlußfolgerungen und Orientierungen in hoher Qualität zu erarbeiten. Es zeichnet sich für die Strafrechtsprechung und deren Leitung zunehmend das Bedürfnis ab, fundierte Aussagen zu erhalten sowohl über kurzfristige als auch über langfristige Entwicklungen und Wirkungsbedingungen, die mit Lösungsvorschlägen verbunden sind. Das betrifft z. B. Probleme eines wirksamen Beitrags der Gerichte im Kampf gegen Havarien, Brände, Störungen der Produktion, Mißwirtschaft, Vergeudung und Entwendung sozialistischen Eigentums sowie andere kriminelle Handlungen, die Schäden und Verluste am Volksvermögen verursachen. Hierzu zählen auch der zunehmende Schutz der Schlüsseltechnologien im Bereich der Volkswirtschaft und Probleme des strafrechtlich relevanten Risikos. Von großer Bedeutung sind u. a. Analysen der Rechtsverwirklichung, wie sie z. B. gegenwärtig von der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Jugendlicher bzw. von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR zur Rückfallkriminalität erarbeitet werden. Sie widerspiegeln Ehrendoktorwürde für Dr. Klaus Sorgenicht Der Wissenschaftliche Rat der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verlieh am 9. September 1988 Dr. Klaus Sorgenicht, Mitglied des Staatsrates und Leiter der Abteilung Staats- und Rechtsfragen des Zentralkomitees der SED, die Würde eines Ehrendoktors. Die Ehrung mit dem akademischen Grad eines doctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol. h. c.) erfolgte in Würdigung der großen Verdienste, die Klaus Sorgenicht in den zurückliegenden vier Jahrzehnten bei der Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Entwicklung der sozialistischen Staatsund Rechtsordnung in der DDR aufzuweisen hat In seiner Laudatio auf den Ehrendoktor ging der Rektor und Vorsitzende des Wissenschaftlichen Rates, Prof. Dr. sc. Horst Steeger, auf die vielfachen wissenschaftlichen Arbeiten und die umfangreiche staatspolitische und staatsorganisatorische Tätigkeit Klaus Sorgenichts ein. Er charakterisierte ihn als Staatswissenschaftler und Parteiarbeiter, der mit zu den Baumeistern der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in der DDR zählt. Besondere Wertschätzung fanden die Beiträge des Ehrendoktors zur steten Vervollkommnung der staatlichen Leitung sowie der Entfaltung der sozialistischen Demokratie in den einzelnen Etappen der sozialistischen Revolution. Prof. Dr. Steeger verwies auf die Arbeiten Sorgenichts zur politischen Macht und zur ständigen Ausprägung der führenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei. Hervorgehoben wurde sein langjähriger und differenziert gestalteter Beitrag zur Entwicklung der örtlichen Organe der sozialistischen Staatsmacht und einer leistungsorientierten, bürgernahen sozialistischen Kommunalpolitik. Große Verdienste hat Klaus Sorgenicht beim Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung. In der Laudatio wurde dieser Teil seines schöpferischen Wirkens als ein ständiges Ringen um die Verwirklichung der untrennbaren Einheit zwischen der politischen Macht der Arbeiterklasse und dem sozialistischen Recht, zwischen der Entfaltung der sozialistischen Demokratie und der konsequenten Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit charakterisiert. Eine ebensolche Anerkennung fand der große Einfluß auf und die stete Sorge für eine umfassende und wirksame Rechtspropaganda und Rechtserziehung. Hierbei wurde zugleich der verdienstvolle Beitrag Klaus Sorgenichts zur Aus- und Weiterbildung und zur Qualifizierung der Staatsfunktionäre und Juristen hervorgehoben. Im Anschluß an die Verleihung der Ehrendoktorwürde hielt Dr. Dr. h. c. Klaus Sorgenicht vor dem Lehrkörper und vor Studenten der Akademie einen Vortrag zum Thema „Die Volksvertretungen in der DDR Entwicklung, Erfahrungen, Perspektiven“. die sich vollziehenden gesellschaftlichen Prozesse auf spezifischen Gebieten und versetzen in die Lage, neue Fragestellungen zu erkennen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Einer weiteren wissenschaftlichen Vertiefung bedürfen auch Fragen der Kausalität bei Fahrlässigkeitsdelikten, der Schuld (z. B. zum natürlichen Verhaltensentschluß und zur Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit) und der Wertigkeit von Strafzumessungskriterien. Von besonderer Aktualität sind auch jene Fragen, die mit der Entwicklung junger Menschen beim Hineinwachsen in ihre gesellschaftliche Verantwortung Zusammenhängen und mit dem Begriff „entwicklungsbedingte Besonderheiten“ (§65 Abs. 3 StGB) sowie den sich eventuell daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen erfaßt werden. Das sind u. E. wichtige Ansatzpunkte für weitere interdisziplinäre Forschungen. In Fortsetzung bewährter guter Zusammenarbeit erhoffen sich die Gerichte eine weitere Unterstützung von den Bereichen der forensischen Psychiatrie und Psychologie für die Qualifizierung der Rechtsprechung. So sind z. B. vertiefend die Fragen zu klären, die mit den anteiligen Auswirkungen von Alkohol auf die Entscheidungsfähigkeit im Verhältnis zu den anderen Beeinträchtigungsfaktoren wie dem Affekt, Schwachsinn oder den schwerwiegend abnormen Entwicklungen Zusammenhängen. Das sind für die Schuldbewertung wichtige Fragestellungen. * Die enge Zusammenarbeit mit der Rechtswissenschaft und mit anderen Wissenschaftsbereichen war stets ein wichtiges Anliegen des Obersten Gerichts. Sie ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsprechung und ihrer Leitung unabdingbar. Daher werden auch künftig alle dieser Zielstellung entsprechenden Initiativen gefördert und unterstützt. 8 Vgl. K. Hager, Gesetzmäßigkeiten unserer Epoche Triebkräfte und Werte des Sozialismus, Rede auf der Gesellschaftswissenschaftlichen Konferenz des Zentralkomitees der SED, Berlin 1983, S. 76.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 441 (NJ DDR 1988, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 441 (NJ DDR 1988, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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