Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 440 (NJ DDR 1988, S. 440); 440 Neue Justiz 11/88 Zusammenarbeit von Rechtspraxis und Wissenschaft auf dem Gebiet des Strafrechts Dr. GERHARD KÖRNER, Vizepräsident des Obersten Gerichts Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die mit dem XI. Parteitag der SED gestellten Aufgaben zur politischen und ökonomischen Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind mit der weiteren Gestaltung der Rechtsgrundlagen und ihrer qualifizierten Umsetzung verbunden.1 Daraus ergibt sich für die Gerichte u. a. die Zielstellung, auch mit der wirksamen Anwendung des Strafrechts zum Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung entsprechend den konkreten Bedingungen beizutragen und die Verwirklichung der ökonomischen Strategie zu unterstützen. Unter diesem Aspekt ist die Zusammenarbeit zwischen der Rechtspraxis und der Wissenschaft, vorrangig der Rechtswissenschaft, zu qualifizieren, zielstrebig weiterzuentwickeln und langfristig zu gestalten. Für die verantwortungsbewußte Handhabung von Recht und Gesetz zum Schutze des Staates und der Rechte seiner Bürger, die Festigung der sozialistischen Demokratie und die Verwirklichung der Menschenrechte ist die enge Verbindung von Wissenschaft und Rechtspraxis unerläßlich. Die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des Strafrechts ist kein Neuland. Die guten Erfahrungen und Erfolge in den zurückliegenden Jahren zeigen, daß sich die Strafrechtswissenschaft stärker auf praxiswirksame Ergebnisse orientierte. Sie wirkte z. B. an der Ausarbeitung von Gesetzen und anderen rechtlichen Regelungen, an Untersuchungen zur Wirksamkeit der Strafrechtsprechung und an analytischen Arbeiten mit und gestaltete die Ausbildung von Studenten praxisnah. In enger Zusammenarbeit mit der Rechtspraxis trug die Strafrechtswissenschaft damit zur weiteren Ausgestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und der ihr immanenten Rechtsgarantien in unserem Lande bei. Das bestätigt die Feststellung, daß „Praxisbezogenheit und Praxiswirksamkeit ein entscheidender Maßstab für wissenschaftliche Qualität “2 sind. Die Zusammenarbeit von Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung trug dazu bei, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit weiter zu festigen und die Menschenrechte zu verwirklichen. Auf dieser Grundlage wurde die Rechtsprechung der Gerichte beim zuverlässigen Schutz der Macht der Arbeiter und Bauern, der Souveränität der DDR, der territorialen Integrität, der Grenzen und Transitwege sowie bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit noch wirksamer gestaltet. Die Gerichte haben mit ihrer Tätigkeit die ökonomische Strategie der Partei der Arbeiterklasse mit dem Ziel unterstützt, die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik kontinuierlich fortzuführen, den Leistungswillen der Werktätigen zu fördern und das Volkseigentum sowie die Volkswirtschaft vor Verlusten zu bewahren. Ausdruck der erfolgreichen Zusammenarbeit von Rechtspraxis und Strafrechtswissenschaft ist auch der weitere Ausbau des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bürger, ihres persönlichen Eigentums sowie der Garantien für die Realisierung der Rechte der Bürger. Inhalt und Formen der Zusammenarbeit Die Arbeit im Bereich der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis hat zu neuen Fragestellungen, Lösungsvorschlägen und perspektivischen Überlegungen geführt. Bewährt hat sich dabei die Bemühung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen miteinander zu vereinigen und gezielt zur Lösung herangereifter Aufgaben einzusetzen. So beteiligten sich an der ersten wissenschaftlichen Beratung des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts Strafrechtswissenschaftler u. a. an der Diskussion über die Bewertung der Pflichtenlage bei fahrlässiger Schuld im Zusammenhang mit der Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der wachsenden Verantwortung der Werktätigen und über die Bestimmung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens i. S. des § 167 StGB sowie Abgrenzungsfragen zu anderen Tatbeständen.* 2 3 Gegenstand der zweiten wissenschaftlichen Beratung des Kollegiums für Strafrecht mit Vertretern der Strafrechts- wissenschaft war die Anwendungspraxis der Strafen ohne Freiheitsentzug. Sie diente der Vorbereitung einer Plenartagung des Obersten Gerichts zu dieser Thematik und hatte das Ziel, die gewachsene Kraft der sozialistischen Gesellschaft zu nutzen, um noch differenzierter und damit effektiver auf Rechtsverletzer einzuwirken. Beraten wurden insbesondere die Sachkomplexe Anwendung und Ausgestaltung von Strafen ohne Freiheitsentzug, Ausgestaltung der Bewährung am Arbeitsplatz, Ausspruch der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe.4 Von besonderer Bedeutung und praktischer Aktualität war die dritte wissenschaftliche Konferenz des Straf- und Mili-tärkollegiums des Obersten Gerichts am 25. Juni 1987, die zur weiteren theoretischen Durchdringung des Beweisrechts im sozialistischen Strafverfahren beigetragen hat und die Neufassung der Beweisrichtlinie mit vorbereitete.5 6 Dazu wurde gemeinsam mit Vertretern der Rechtswissenschaft eine Dokumentation der Entscheidungen und der Literatur erarbeitet.® Die Ergebnisse dieser praktische und theoretische Probleme umfassenden Diskussion wurden der Neufassung der Richtlinie für die gerichtliche Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung zugrunde gelegt, haben ihr praktisches und wissenschaftlich-theoretisches Niveau mitbestimmt und damit eine wichtige Grundlage für eine höhere Qualität der Rechtsprechung geschaffen. Die Forderung nach noch konsequenterer Verbindung von Theorie und Praxis auch im Strafrecht ist notwendig, um die Wissenschaftlichkeit der Rechtsprechung weiter auszuprägen. Sie setzt u. a. eine gründliche Analyse voraus.7 Im zentralen Forschungsplan der Gesellschaftswissenschaften der DDR wurde daher die Forderung an die Strafrechtswissenschaft erhoben, die vielfältigen praktischen Erfahrungen der Justizorgane zu analysieren und in Verbindung damit die theoretischen Arbeiten zur Vervollkommnung und Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts zu vertiefen. Hauptergebnisse bisheriger Zusammenarbeit Die Forschungsaufgaben wurden zwischen den zentralen Justizorganen und dem Vorsitzenden des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR so abgestimmt, daß sie der weiteren Qualifizierung der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung dienen. Auf dieser Grundlage ergeben sich für die Fpr-schung insbesondere folgende Schwerpunkte: X Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 76; K. Hager, Aus dem Bericht des Politbüros an die 6. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1988, S. 66. 2 Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, a. a. O., S. 58. 3 Vgl. dazu auch H. Pompoes, „Der Beitrag der Gerichte zum Kampf gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen“, NJ 1984, Heft 2, S. 40 ff.; Bericht des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts am 15. Dezember 1983, OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 3 ff. Zum Begriff des bedeutenden wirtschaftlichen Schadens i. S. des § 167 Abs. 1 StGB vgl. OG, Urteil vom 22. September 1983 2 OSK 13/83 - (OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 48 ff.). 4 Vgl. G. Körner/R. Beckert, „Wirksame Rechtsprechung zu Verurteilungen auf Bewährung und Geldstrafen“, NJ 1986, Heft 6, S. 225 ff.; Materialien der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts am 9. April 1986, OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 3 ff. 5 Vgl. Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, Materialien der 3. wissenschaftlichen Konferenz des Straf- und Militärkollegiums des Obersten Gerichts am 25. Juni 1987, OG-Informationen, Sdr. 1987; Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315 ff.). 6 Dokumentation zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, OG-Informationen 1986, Nr. 5, S. 11 ff. 7 Vgl. E. Krenz, Referat auf der staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz der DDR am 26. und 27. Juni 1985 in Berlin, in: Staat und Recht bei der weiteren Entfaltung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1985, S. 70.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 440 (NJ DDR 1988, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 440 (NJ DDR 1988, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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