Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 435 (NJ DDR 1988, S. 435); Neue Justiz 10/88 435 ca. 7 800 M einschätzte. Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich betont, daß das keine Preiseinschätzung, sondern eine Werteinschätzung vom künstlerischen und historischen Standpunkt aus sei und daß der Preis nach Angebot und Nachfrage durch Vereinbarung gebildet wird. Der Sachverständige P. geht außerdem davon aus, daß bei einer Werteinschätzung auch noch mit einer Toleranzbreite von 20 Prozent gerechnet werden muß. Bei einer solchen Einschätzung kann von einer Moralwidrigkeit des Vertrags der Prozeßparteien keine Rede sein. Es kommt auch nicht darauf an, etwa durch ein Obergut-achten den Zeitwert zu bestimmen, da es ohnehin für eine Zeitwertbestimmung keine exakten Richtlinien gibt. Außerdem kann ein Zeitwert bei solchen Gemälden nur in ganz begrenztem Umfang ein Anhaltspunkt für -den Preis sein, da bei Kunstgegenständen dieser Art Wert und Preis immer, und teilweise auch beträchtlich ausein'anderfallen können. Die Prozeßparteien hatten sich in freier Vereinbarung auf einen Preis von 11 000 M geeinigt. Die Verklagte hat den Kläger auch in keiner Weise über das Alter und den Maler dieser Bilder getäuscht, sondern wahrheitsgemäß Angaben dazu gemacht. In Kenntnis dieser Angaben hat sich der Kläger zum Erwerb der Bilder zum Preis von 11 000 M entschlossen. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist dieser Preis deshalb nicht moralwidrig. Es ist mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral nicht unvereinbar, wenn die Vertragspartner beim Kauf solcher Kunstgegenstände, für die keine gesetzlichen Preisvorschriften existieren, einen Preis vereinbaren, der um einiges höher liegt als der nicht exakt ermittelbare Zeitwert. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Strafrecht §§ §§ 21 Abs. 3, 4 und 5,112 Abs. 1 und 3 StGB. Tätige Reue setzt u. a. voraus, daß sich der Täter aus eigener innerer Einstellung dazu entschieden hat, den Eintritt der Folgen seiner Straftat abzuwenden. Freiwilligkeit beim Abwenden des Eintritts der Folgen i. S. des § 21 Abs. 5 StGB ist dann nicht gegeben, wenn äußere Umstände (hier: das Verhalten des Geschädigten) der Vollendung der Straftat entgegenstanden. OG, Urteil vom 12. Mai 1988 - 5 OSB 22/88. Zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann, dem später Geschädigten, kam es, hauptsächlich bedingt durch übermäßigen Alkoholgenuß der Angeklagten, wiederholt zu Auseinandersetzungen, bei denen sich der Geschädigte auch zu Tätlichkeiten hinreißen ließ. Die Abneigung der Angeklagten gegen den Geschädigten verstärkte sich derart, daß sie sich entschloß, ihn zu töten. Am 6. November 1987 tat die Angeklagte in eine Limonadenflasche, aus der der Geschädigte getrunken hatte, 10 Ke-tazon-Tabletten und versuchte, diese durch Schütteln aufzulösen. Als der Geschädigte am Boden der Flasche die ihm unbekannte Substanz bemerkte, äußerte er, daß er wegen des Bodensatzes nicht mehr aus der Flasche trinken werde Daraufhin goß die Angeklagte den Inhalt der Flasche weg. Zu diesem Zeitpunkt hafte sie das Verwerfliche ihres Handelns erkannt und den Tötungsvorsatz aufgegeben. Die toxikologische Untersuchung ergab, daß die in den Tabletten enthaltenen Wirkstoffe nicht zum Tode führen' konnten.* Das Bezirksgericht befand die Angeklagte des versuchten Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB) für schuldig und sah gemäß § 21 Abs. 5 StGB von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ab. Mit dem Protest des Staatsanwalts wird unrichtige Anwendung des § 21 Abs. 5 StGB gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Der Protest hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Mordversuch beendet war. In Übereinstimmung mit dem Protest kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, wenn es die Auffassung vertritt, daß die Voraussetzungen des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen tätiger Reue gemäß § 21 Abs. 5 StGB vorliegen. Tätige Reue setzt u. a. voraus, daß der Täter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet. Er muß sich dazu aus eigener innerer Einstellung entschieden haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt goß die Angeklagte den Flascheninhalt aus, nachdem der' Geschädigte erklärt hatte, er werde wegen des Bodensatzes nicht trinken. In der Hauptverhandlung erster Instanz hat die Angeklagte auch erklärt, warum sie den Flascheninhalt wegschüttete. Sie führte aus: „Er sagte, das trinke ich nicht. Ich goß die Brause aus. Es war ja alles zwecklos. Er hätte es doch nicht getrunken.“ Die Angeklagte wurde also nicht aus eigener innerer Einstellung tätig, sondern auf Grund der Unmöglichkeit der Verwirklichung ihres Tötungsvorsatzes infolge des von ihr nicht mehr zu beeinflussenden Verhaltens des Geschädigten. Es waren äußere Umstände, die der Vollendung ihrer Straftat entgegenstanden. Das schließt die Freiwilligkeit i. S. des § 21 Abs. 5 StGB aus. Hierbei ist ohne Belang, daß der Geschädigte nicht wußte, welche Substanz sich in der Flasche befand bzw. aus welchen Gründen er es ablehnte, die Limonade zu trinken. Soweit die Angeklagte erklärt hat, daß ihr die möglichen Folgen auch leid taten, ist das rechtlich unbeachtlich, weil dies nicht das bestimmende Motiv für. die Abwendung der Folgen war. Diese Überlegungen setzten erst ein, als der Geschädigte nicht trinken wollte, der Plan also gescheitert war und sie ihn nicht mehr realisieren konnte. Wenn das Bezirksgericht zur Begründung des Vorliegens tätiger Reue ausführt, daß die Angeklagte keine andere Möglichkeit zur Abwendung der Folgen hatte und nicht schlechtergestellt werden dürfe als ein Täter, der das Gift schon verabreicht hat und dann erst ärztliche Hilfe herbeiholt, so berührt das die Frage der Freiwilligkeit des Tätigwerdens nicht. Aus den gleichen Gründen geht auch der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 9. Juni 1971- 5 Ust 39/71 - (NJ 1971, Heft ßl, S. 651) fehl. Da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 StGB nicht vorliegen, ist auf eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 23 StGB) zu erkennen. Dies wird das Bezirksgericht in der erneuten Hauptverhandlung vorzunehmen haben. * Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei einem Versuch mit untauglichen Mitteln vgl. StGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1984, Anm. 1 zu § 21 (S. 90 f.); Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1978, S. 355 f. - D. Red. Bucj'iumschau Prof. Dr. Günther Rohde: Modernisierung Bodenbereitstellung Entschädigung Staatsverlag der DDR, Berlin 1988 256 Seiten; EVP (DDR): 19 M Rohdes jüngste Arbeit auf dem Gebiet der Baulandbereitstellung und Investitionsvorbereitung entspricht dem Bedürfnis der Praxis nach aktueller und übersichtlicher Erläuterung der rechtlichen Regelungen in ihrer Wechselwirkung, Zielsetzung und praktischen Umsetzung. In 9 Kapiteln zeigt der Autor unter Auswertung praktischer Erfahrungen, wie die richtige Anwendung der Rechtsvorschriften wirksam zur Erfüllung der planmäßigen Instandsetzung, Modernisierung, des Um- und Ausbaus und der Rekonstruktion von Gebäuden und Wohnungen sowie der Bodenbereitstellung für Investitionen mit hohem ökonomischem und sozialem Effekt beitragen kann. Das ist um so mehr von Bedeutung, als gerade mit Beginn des laufenden Fünfjahrplans zahlreiche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Reproduktion der Bausubstanz, der Investitionstätigkeit und Baulandbereitstellung sowie damit zusammenhängenden. Gebiete neu gefaßt, ersetzt oder ergänzt wurden, wie z. B. das GöV, das Bauland- und das Entschädigungsgesetz und die WohnraumlenkungsVO. Im Unterschied zu seinen früheren Publikationen (Die Baulandbeschaffung, Berlin 1966; Die Bereitstellung von Boden für Investitionen, Berlin 1973, 1981) hat Rohde die Darle-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die Dienstdurehführung, beherrscht werden müssens Befehl des Gen Minister. In diesem Befehl sind die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der Objektkonmandantur enthalten.

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