Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 431 (NJ DDR 1988, S. 431); Neue Justiz 10/88 431 ihr Ehemann, sondern auch sie LPG-Mitglied sei. Erst für die Jahre 1985 und 1986 habe sie finanziellen Ausgleich für Naturalien erhalten, aber auch nur anteilig für eine individuelle Fläche von 0,125 ha. Die Verklagte habe sie jahrelang nicht mehr als Mitglied geführt und gehe außerdem unberechtigt davon aus, sie sei nur im Sinne einer Teilbeschäftigung tätig gewesen, weil sie nur „auf Abruf“ durch die Genossenschaft Arbeitsaufgaben zu erledigen gehabt habe. Durch das Entziehen der 0,25 ha von 1976 bis 1984 und von 0,125 ha seit 1985 sei ihr Schaden entstanden. Sie hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 10 000 M Schadenersatz zu verurteilen. Die Verklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und erwidert: Gegenüber der Klägerin seien den jeweils geltenden Betriebsordnungen entsprechende Festlegungen getroffen worden. Sie sei als Teilzeitbeschäftigte eingestuft worden, da sie im genossenschaftlichen Arbeitprozeß nur während der Saison tätig gewesen wäre. In den Jahren 1976 bis 1984 hätte die Familie über den Ehemann der Klägerin als den Haushaltsvorstand Naturalien von 0,25 ha Ackerland erhalten. Da die geforderte Rübenpflege als Voraussetzung für den Anspruch auf weitere 0,25 ha ausgeblieben sei, wäre ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Naturalien bzw. finanziellen Ausgleich nicht gegeben. Die für das Jahr 1984 und die davor liegenden Jahre geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin insbesondere darauf gestützt, daß bis 1975 ihre Rechte auf persönliche Nutzung von Land im Umfang von 0,25 ha gewahrt worden seien. Es habe kein Rechtsgrund Vorgelegen, sie als Rentner in der folgenden Zeit schlechter zu stellen. Unberechtigt werde ihre- Arbeit im genossenschaftlichen Arbeitsprozeß als Teilzeitbeschäftigung bewertet. Nach der zur Zeit ihrer Tätigkeit geltenden Betriebsordnung der Verklagten seien Anforderungen an die Arbeitsleistungen für sog. sai-sönbeschäftigte Frauen festgelegt gewesen. Diese habe sie erfüllt, so daß eine Minderung ihrer Ansprüche im Rentenalter unberechtigt sei. Soweit Verjährung für die Geltendmachung ihrer Ansprüche eingetreten sei, sollte ihr wegen der jahrelangen" außergerichtlichen Bemühungen um Klärung des Streites Rechtsschutz gewährt werden. Die Klägerin hat ihre Klageforderung im Berufungsverfahren auf 5 200 M (je 1 300 für die Jahre 1982 bis 1984 und je 650 M für 1985 und 1986) gemindert, i Die Verklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt und ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Naturalleistung bzw. finanziellen Ausgleich sei nur in anteiliger Höhe berechtigt. Naturalleistung für 0,25 ha könne nur bei Vollbeschäftigung gewährt werden. Für die Zeit vor 1985 könne die Klägerin keine Leistung erhalten, da für diese Zeit der Umfang der Gewährung von Naturalien noch an die Übernahme von Rübenpflege gebunden gewesen sei. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts der DDR hat wegen Verletzung des Rechts (§41 LPG-G; Ziff. 58 Abs. 2 Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion vom 28. Juli 1977 [GB1.-Sdr. Nr. 937]; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO) die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Dieser Antrag, dem der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugestimmt hat, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zutreffend die Rechtsauffassung vertreten, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht unter Schadenersatzgesichtspunkten, sondern auf der Grundlage ihres Rechts als Genossenschaftsmitglied auf persönliche Nutzung von Land und den sich daraus ergebenden Ansprüchen zu prüfen waren. Es trifft auch zu, daß die bis zum Jahre 1983 entstandenen Ansprüche verjährt sind. Schwerwiegende Gründe für die Gewährung des Rechtsschutzes im Sinne von § 472 Abs. 2 ZGB hat es berechtigt verneint. Die Entscheidung des Bezirksgerichts wird insoweit vom Kassationsantrag auch nicht angegriffen. Dagegen kann in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag die Entscheidung des Bezirksgerichts im Hinblick auf die für die Jahre ab 1984 geltend gemachten Ansprüche keinen Bestand haben. Das Vorliegen der Verjährung der für das Jahr 1984 erhobenen Ansprüche hat das Bezirksgericht ohne rechtliche Grundlage bejaht. Die zweijährige Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin aus dem genos- senschaftlichen Rechtsverhältnis beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 41 Abs. 1 und 3 LPG-G). Da in der Anlage 1 vom 1. August 1980 zum Statut und zur Betriebsordnung der Verklagten unter Ziff. 2 geregelt ist, der Anspruch auf Naturalien werde vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Jahres berechnet, steht fest, daß der Anspruch für das Jahr 1984 nicht vor dem 1. Januar 1985 fällig geworden ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Kreisgericht war somit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Es hätte daher im Verfahren der Anspruch für das Jahr 1984 auf der Grundlage der in Ziff. 3 der vorgenannten Anlage 1 enthaltenen Regelungen zur Gewährung des Naturalanspruchs an Rentner geprüft werden müssen. Dabei hätte es der Erörterung bedurft, ob der Klägerin und ihrem Ehemann, die beide Mitglieder der LPG sind, berechtigt nur insgesamt 0,25 ha Land zur persönlichen Nutzung als Grundlage für sich daraus ergebende Naturalansprüche bzw. finanzielle Ausgleichsansprüche zustehen sollen. Für die Beurteilung der Rechtslage insgesamt ist folgendes beachtlich: Eines der grundlegenden Rechte jedes Genossenschaftsbauern ist die persönliche Nutzung von Land im Umfang bis zu 0,25 ha bzw. bis höchstens 0,50 ha, wenn mehrere Familienmitglieder Genossenschaftsbauern sind (§ 34 Abs. 1 LPG-G; Ziff. 9 Abs. 3 MSt-LPG [P]). Dieses Recht ist an die Erfüllung der Arbeitspflichten gebunden. Deshalb kann die Vollversammlung auch beschließen, bei schuldhafter Nichtteilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit den Anspruch auf Land zur persönlichen Nutzung nicht in voller Höhe zu gewähren (Ziff. 47 MSt-LPG [P]). Eine Einschränkung oder Nichtgewährung dieses grundlegenden Rechts der Genossenschaftsbauern aus anderen Gründen ist nach den Rechtsvorschriften nicht zulässig, insbesondere auch nicht für Genossenschaftsbauern, die infolge hohen Alters oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der genossenschaftlichen Arbeit teilnehmen können (§ 58 Abs. 2 MSt-LPG [P]). Diese Regelungen prinzipiellen Charakters können durch die jeweiligen Genossenschaften nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Hiervon ist bei der Entscheidung des Streitfalles auszugehen. Demnach kann die in Ziff. 51 Abs. 2 der für die Zeit nach 1976 beschlossenen Betriebsordnung enthaltene Orientierung, Rentnerhaushalten nur dann für 0,50 ha Naturalien bzw. finanziellen Ausgleich zu gewähren, wenn sie 0,50 ha Zuckerrüben pflegen, im Falle des Nichterbringens dieser Bewirtschaftungsleistung nicht zu einem Untergang der Rechte auf persönliche Landnutzung führen. Die Rübenpflege, die zweifellos zur Erfüllung genossenschaftlicher Arbeitspflichten gehört, kann nicht mit der von der Verklagten festgelegten Rechtsfolge von Mitgliedern gefordert werden, die aus Altersgründen berechtigt nicht mehr am genossenschaftlichen Arbeitsleben teilnehmen. Der Anspruch der Klägerin ist vielmehr auf der Grundlage der Ziff. 3 der Anlage 1 zur Betriebsordnung zu behandeln, wonach u. a. bis einschließlich 1984 die Naturalleistung an Rentner erfolgte, und zwar unentgeltlich. Unter Beachtung des Grundsatzes, daß nur bei schuldhafter Nichterfüllung der Arbeitspflichten das Recht eines Genossenschaftsmitgliedes auf persönliche Nutzung von Land im allgemein festgelegten Umfang durch die Vollversammlung eingeschränkt werden kann, ist auch der vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Verklagten vertretene Standpunkt rechtlich unbegründet, der Klägerin hätten für die unverjährte Zeit nur auf der Grundlage von 0,125 ha Boden Naturalien bzw. finanzieller Ausgleich dafür zugestanden. Diese Auffassung ist darauf gestützt, daß nach der Betriebsordnung der Verklagten in der Fassung vom 1. August 1980 Naturalien für 0,25 ha von der LPG bewirtschafteten persönlichen Landes nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der Arbeitspflichten und ganzjährigen Arbeitsleistungen zuerkannt werden. Die Klägerin hat unwidersprochen eingewandt, daß zu der Zeit vor ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß entsprechend der damaligen Organisation der genossenschaftlichen Arbeit im Feldbau eingesetzte Frauen wiederholt nur in der Feldbausaison ganztags und ansonsten auf Abruf tätig waren. Die bis 1975;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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