Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 430 (NJ DDR 1988, S. 430); 430 Neue Justiz 10/88 trag, den Kläger materiell verantwortlich zu machen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Konfliktkommission gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die materielle Verantwortlichkeit bereits ausgeschlossen. Der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz bestand nicht mehr. Der Antrag des Verklagten hätte also als unbegründet abgewiesen werden müssen. Auf den Kassationsantrag war folglich das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Da vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden konnte, hatte der Senat in eigener Entscheidung auf die Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichts und auf den Einspruch des Klägers den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben. Der Antrag des Verklagten war als unbegründet abzuweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). § 265 Abs. 1 AGB. Zum Beginn der Frist zur Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bei Schäden in Gestalt einer für den Betrieb entstandenen Zahlungsverpflichtung (hier: Zeitpunkt der Erteilung eines Sanktionsbescheids nach energierechtlichen Bestimmungen). BG Erfurt, Beschluß vom 9. Februar 1988 BAB 4/88. Der Verklagte ist beim Kläger (VEB) als Direktor für Technik und Rationalisierung tätig. Der Kläger erhielt am 23. Februar 1987 vom Energiekombinat einen Auflagenbescheid vom 16. Februar 1987, in dem u. a. darauf hingewiesen wurde, daß im Bereich des Klägers 14 Nachtspeicheröfen mit insgesamt 53,4 kW betrieben werden, für deren Betrieb die energiewirtschaftliche Einwilligung bereits am 31. Dezember 1985 abgelaufen war. Es wurden Auflagen erteilt und Zwangsgeld für den Fall ihrer Nichterfüllung angedroht. Mit dem Auflagenbescheid wurde zugleich angekündigt, daß für den Zeitraum des ungenehmig-ten Betreibens der Elektrogeräte Sanktionen nach der 6. DVO zur EnVO berechnet würden und daß der Sanktionsbescheid gesondert zugehen werde. Am 12. Mai 1987 erhielt der Kläger vom Energiekombinat einen Bescheid über die Festsetzung ökonomischer Sanktionen wegen des unzulässigen Betreibens von Nachtspeicheröfen ohne energiewirtschaftliche Einwilligung in Höhe von 34 176 M. Am 6. August 1987 stellte der Kläger bei der Konfliktkommission einen Antrag auf Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten, da dieser es verabsäumt hatte, rechtzeitig die erforderliche energiewirtschaftliche Einwilligung einzuholen bzw. den Betrieb der Geräte nach Ablaufen der Einwilligung zu unterbinden. Die Konfliktkommission hat den Verklagten in Höhe von 1 300 M materiell verantwortlich gemacht Sowohl im Verfahren erster Instanz, in dessen Ergebnis die Entscheidung der Konfliktkommission aufrechterhalten wurde, als auch mit seiner Berufung macht der Verklagte geltend, daß die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit verstrichen sei. Rechtlich relevant für die Frist des § 265 Abs. 1 AGB sei bereits das Schreiben des Energiekombinats vom 16. Februar 1987. Mit ihm sei die Sanktion nicht nur angekündigt, sondern dem Grunde nach ausgesprochen worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat sich mit dem Beginn der Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB befaßt und dazu folgende Ausführungen im Bericht des Präsidiums an die 9. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 11. Oktober 1984 zitiert: „Als Kenntnis einer für den Betrieb entstandenen Zahlungsverpflichtung betrachten sie (d. h. die Gerichte) vielmehr den Umstand, daß eine Forderung mindestens dem Grunde nach erhoben wurde und die Zahlungsverpflichtung des Betriebes unausweichlich ist“ (OG-Informationen 1984, Nr. 5, S. 17 1). Rechtlich relevant für den Beginn der Frist bei der Schadensart „Zahlungsverpflichtung“ ist also das Erheben der Forderung durch den Berechtigten, die Tatsache, daß die Verpflichtung zur Zahlung für den Betrieb rechtlich entstanden ist (§ 261 Abs. 1 AGB). Das hat der Verklagte bei seiner Betrachtung außer acht gelassen bzw. sich damit nicht aus-, einandergesetzt, obwohl er mehrfach ausführt, daß die Forderungen mindestens dem Grunde nach erhoben sein müssen. Mit dem Schreiben des Energiekombinats vom 16. Februar 1987 ergibt sich für den Betrieb jedoch noch keine Zahlungsverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung ist zweifellos erst mit dem Sanktionsbescheid entstanden. Das folgt auch aus dem Inhalt des Bescheids, der mit § 24 Abs. 3 der 1. DB zur EnVO vom 10. November 1980 i. d. F. des § 5 der 6. DB zur EnVO vom 12. Dezember 1984 (GB1.1 1985 Nr. 1 S. 3) im wesentlichen identisch ist, wonach die Sanktion innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung oder Aushändigung des Bescheids zu bezahlen ist.* Es ist für diesen Fall festzustellen, daß speziell für den Bereich des Energierechts'bei Sanktionen nach den Bestimmungen der 6. DB zur EnVO kein Raum für eine Schadensberechnung dem Grunde nach ist, da bei unzulässig in Anspruch genommener Menge an Energieträgern nach § 22 Abs. 2 der 1. DB zur EnVO i. d. F. des § 4 der 6. DB zur EnVO zwingend geregelt ist, daß die unzulässig in Anspruch genommene Menge an Energieträgern sowie die sich daraus ergebende Höhe der ökonomischen Sanktion durch Bescheid festzustellen sind. Erst mit dem Sanktionsbescheid entsteht in diesem Fall die konkrete Zahlungsverpflichtung. Da der Sanktionsbescheid den Eingangsvermerk vom 12. Mai 1987 trägt und der Antrag auf materielle Verantwortlichkeit des Verklagten am 6. August 1987 bei der Konfliktkommission eingegangen ist, ist die Frist des § 265 Abs. 1 AGB gewahrt. Aus diesen Gründen und auch in seinem Gesamtergebnis ist also das Urteil des Kreisgerichts nicht zu beanstanden, so daß die Berufung des Verklagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen war. Mit der EnVO vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), die ab 1. September 1988 gilt, hat sich diese Rechtslage nicht geändert. D. Red. Zivilrecht * 1 §§ 34 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 LPG-G; Ziff. 9 Abs. 3 und Ziff. 58 Abs. 2 MSt-LPG (P). 1. Das grundlegende Recht der Genossenschaftsbauern, Land im Umfange bis zu 0,25 ha bzw. bis zu 0,50 ha, wenn mehrere Familienmitglieder Genossenschaftsbauern sind, persönlich zu nutzen oder davon abgeleitet Naturalien bzw. für diese finanziellen Ausgleich zu beziehen, kann nur bei schuldhafter Nichtteilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit eingeschränkt werden. Eine Einschränkung oder Nichtgewährung aus anderen Gründen ist nach den Rechtsvorschriften nicht zulässig. Das gilt insbesondere für Genossenschaftsbauern, die infolge hohen Alters oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der genossenschaftlichen Arbeit teilnehmen können. 2. Zum Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche eines Genossenschaftsbauern gegen die LPG (hier: für finanziellen Ausgleich anstelle von Naturalien). 3. Gesetzliche Vertreter einer LPG im gerichtlichen Verfahren sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. OG, Urteil vom 12. Juli 1988 r- 1 OZK 6/88. Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit 1958 Genossenschaftsbauern; sie, sind Mitglieder der Verklagten einer LPG (P). Aus Altersgründen steht die Klägerin seit etwa 1975 nicht mehr im genossenschaftlichen Arbeitsprozeß. Das Recht auf persönliche Nutzung von Land wird nach der Be-, triebsordnung der Verklagten u. a. in der Art realisiert, daß der Boden genossenschaftlich bearbeitet wird und die Genossenschaftsbauern Naturalien bzw. finanziellen Ausgleich unter Anrechnung der Bewirtschaftungskosten erhalten. Die Gewährung von Naturalien bzw. finanziellem Ausgleich an Rentner ist seit 1976 in Betriebsordnungen der LPG wiederholt neu geregelt worden. Zwischen den Prozeßparteien sind die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Recht zur persönlichen Nutzung von Land streitig. Sie hat deshalb am 18. Dezember 1986 Klage eingereicht und vorgetragen: Seit 1976 sei bei der Bestimmung des Umfangs des Landes zur persönlichen Nutzung bzw. bei der Naturallieferung unberücksichtigt geblieben, daß nicht nur;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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