Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 43 (NJ DDR 1988, S. 43); Neue Justiz 1/88 43 zunächst der nach zivilrechtlichen Bestimmungen voll Handlungsfähige erfaßt (§g 49 bis 59 ZGB). Handelt es sich jedoch z. B. um Fälle der Abwehr von Gefahren oder um die Beseitigung von Störungen, können allerdings die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit ebensowenig alleiniger Maßstab sein wie die Altersbegrenzungen ord-nungs- und strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Hier muß im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers die Forderung oder Auflage auch an noch nicht oder nicht voll Handlungsfähige gestellt werden (z. B. Abwehr einer Brandgefahr, notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zur Verhinderung, daß Kinder brüchige Eisflächen betreten, mit Streichhölzern hantieren usw.). Ist eine juristische Person (Betrieb) oder ein anderes Rechtssubjekt Adressat von Forderungen oder Auflagen, wird die Maßnahme an denjenigen adressiert, der für die juristische Person handelt (z. B. der Direktor des volkseigenen Betriebes) oder der auf Grund der Arbeitsordnung, des Statuts oder durch Weisung oder Vertrag zum Handeln verpflichtet ist. Auch wenn eine Rechtsvorschrift ausdrücklich festlegt, daß Betrieben Auflagen erteilt werden können, richtet sich die Auflage an eine für den Betrieb handelnde Person. Das hängt auch mit der Durchsetzung von Forderungen oder Auflagen zusammen. Sofern diesen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen schuldhaft nicht nachgekommen wird, kann bei Vorliegen der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt und es können Ordnungsstrafmaßnahmen ausgesprochen werden.6 Das ist allerdings nur gegenüber einem Bürger, nicht jedoch gegenüber einer juristischen Person rechtlich zulässig. Zwar ist auch nachträglich die Ermittlung des Verantwortlichen entsprechend § 9 Abs. 3 OWG möglich, zweckmäßiger ist es jedoch, den Verantwortlichen von vornherein in der Auflage oder Forderung zu benennen. Verhaltens- oder Zustands- bzw. Sachhaftung Insbesondere im Zusammenhang mit der Überwindung von Gefahren oder der Beseitigung von Störungen, durch die Personen beeinträchtigt oder Sachwerte geschädigt werden kön- nen, ist die sog. Verhaltens- oder Zustands- bzw. Sachhaftung Voraussetzung zum Erheben von Forderungen oder Erteilen von Auflagen. Die Zulässigkeit der staatlichen Forderung oder Auflage wird von dem die Ordnung und Sicherheit störenden objektiven Verhalten einer Person oder von der Tatsache abgeleitet, daß von Sachen Gefahren oder Störungen ausgehen. Sie können in Rechtsvorschriften ausdrücklich beschrieben sein (z. B. § 14 Abs. 2 Straßen Verordnung; § 24 Wassergesetz) oder auch ganz allgemein als Gefahren und Störungen bezeichnet werden (z. B. § 11 Abs. 3 VP-Gesetz; § 16 Buchst, d Brandschutzgesetz; §5 Abs. 2 Buchst, a VO über den Katastrophenschutz). Im letzten Fall werden die möglichen Auswirkungen rechtlich bestimmt (z. B. Gefahren für Leben und Gesundheit, für Sachwerte usw.). Die zuständigen Staatsorgane stellen die Forderung an die Person, von deren V erhalten die Gefahr oder Störung ausgeht. Die Person ist sowohl für eigenes störendes Verhalten als auch für das ihr zur Aufsicht anvertrauter Personen verantwortlich (z. B. Kinder, Pflegebefohlene). Die Sach- oder Zustandshaftung tritt ein, wenn ein rechtswidriger Zustand gegeben ist oder wenn von Sachen Störungen oder Gefahren ausgehen. Die Forderung oder Auflage ergeht hier an den Rechtsträger (an die Person, die für ihn handelt), den Eigentümer, Besitzer, Verwalter oder an die Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, die den rechtswidrigen Zustand ausmacht oder von der Gefahren oder Störungen (z. B. Brand- oder Explosionsgefahren) ausgehen. Verhaltens- und Zustandshaftung können nebeneinander bestehen. Beide liegen z. B. dann vor, wenn jemand ein technisch den Rechtsvorschriften widersprechendes Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. In der gegenwärtigen Diskussion zum Verwaltungsverfahrensrecht7 in der DDR sollte dieser Gegenstand nicht unberücksichtigt bleiben. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin 6 Vgl. W. Surkau, „Ordnungsstrafbestimmungen als Sanktion und als Mittel zur Durchsetzung von Auflagen“, NJ 1987, Heft 1, S. 38. 7 Vgl. W. Bernet/A. Schöwe/R. Schüler, „Funktion, Gestaltung und Wirksamkeit von Verwaltungsverfahrensrecht“, Staat und Recht 1986, Heft 8, S. 612 ff. Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 117 Abs. 2 AGB. Nimmt der Werktätige seine Tätigkeit im Betrieb aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen (hier: nicht vorwerf bare vorzeitige Beendigung des Studiums) während des Planjahres auf, steht ihm ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie zu, dessen Höhe unter Berücksichtigung der Leistungen des Werktätigen im Gerichtsverfahren durch das Gericht festzusetzen ist. BG Dresden, Urteil vom 30. September 1985 BAB 135/85. Die Verklagte hat das am 1. September 1983 an der Ingenieurschule auf gerammene Fachschulstudium ohne Abschluß vorzeitig beendet. Deshalb hat sie am 1. März 1984 ihre Tätigkeit im elegierungsbetrieb wieder aufgenommen. Die Verklagte begehrt anteilige Jahresendprämie für das Jahr 1984. Der Kläger hat ihrer Forderung nicht entsprochen, jedoch anstelle anteiliger Jahresendprämie eine Leistungsprämie von 150 M gezahlt. Dem Antrag der Verklagten hatte die Konfliktkommission stattgegeben. Auf den Einspruch des Klägers hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und den Antrag der Verklagten mit der Begründung abgewiesen, daß ein Rechtsanspruch auf anteilige Jahresendprämie gemäß § 117 Abs. 2 Buchst, d AGB nicht vorliegt und auch kein weiterer gesellschaftlich gerechtfertigter Grund gegeben ist. Dagegen richtet sich die Berufung der Verklagten mit dem Antrag, festzustellen, daß der Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht, und den Kläger zur Zahlung derselben zu verpflichten. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dabei konnte insbesondere festgestellt werden, daß die Verklagte das Studium aus Gründen vorzeitig beendet hat, die nicht in ihrem subjektiven Ermessen liegen. Aus einer Stellungnahme der Fachschule ergibt sich, daß die Verklagte trotz großer Bemühungen und Unterstützung durch das Seminargruppenkollektiv den Studienanforderungen nicht gerecht werden konnte. Ausdrücklich wird eingeschätzt, daß eine mangelnde Lernhaltung bei der Verklagten nicht vorlag. Bei dieser Sachlage war es gerechtfertigt, das Studium abzubrechen und die Verklagte entsprechend ihrer beruflichen Ausbildung wieder in den Arbeitsprozeß aufzunehmen. Das Kreisgericht hat insbesondere verkannt, daß in § 117 Abs. 2 Buchst, a h AGB gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für die Gewährung anteiliger Jahresendprämie nur beispielhaft geregelt sind. Diese Aufzählung ist also keine abschließende Aufzählung, so daß weitere gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen können. Das ergibt sich aus § 117 Abs. 2 letzter Satz AGB. Nimmt demnach ein Werktätiger die Tätigkeit nach vorzeitiger Beendigung eines Fachschulstudiums während des Planjahres im Betrieb auf, ist der Anspruch auf anteilige Jahresendprämie begründet und gesellschaftlich gerechtfertigt, wenn der ordnungsgemäße Studienabschluß nicht möglich war. Das ist der Fall, wenn der Werktätige aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, die geforderten Leistungen zu erbringen, und deshalb die vorzeitige Exmatrikulation erfolgt. Diese Auffassung wird auch von dem Vertreter des Bezirksvorstandes der IG Metall geteilt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 43 (NJ DDR 1988, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 43 (NJ DDR 1988, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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