Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 427 (NJ DDR 1988, S. 427); Neue Justiz 10/88 427 traut machen. Insbesondere ist auch von ihnen zu prüfen, ob die Beratung vor der Korilliktkommission eine geeignete Reaktion auf die Art der Pflichtverletzung ist. Der Teilnehmerkreis an der Beratung ist im Hinblick auf die Zielsetzung und in Abhängigkeit von der Art der zur Beratung stehenden Arbeitspflichtverletzung festzulegen: Vor allem Vertreter des Arbeitskollektivs des Werktätigen, der zuständigen Partei- und Gewerkschaftsorganisationen sowie Werktätige, die zu ähnlichem Fehlverhalten neigen (z. B. Arbeitsbummelei), sind zu laden. Ebenso sollten Jugendliche und Lehrlinge daran teilnehmen, um die ihnen schulisch vermittelten Grundlagen des sozialistischen Rechts zu festigen und zu erweitern. Im Ergebnis der Beratung kann die Konfliktkommission folgendes beschließen (§ 23 Abs. 2 KKO): die Verpflichtung des Werktätigen, sich vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt; andere Verpflichtungen, die der Einhaltung von Arbeitspflichten dienen, werden bestätigt; dem Werktätigen wird eine Rüge erteilt. Weitere Disziplinarmaßnahmen oder andere als in der KKO festgelegte Erziehungsmaßnahmen darf die Konfliktkommission nicht aussprechen. Nachdem ein erzieherisches Verfahren .durchgeführt wurde, ist ein Disziplinarverfahren wegen der gleichen Pflichtverletzung nicht zulässig. Die Entscheidung der Konfliktkommission sie ist nicht in die Personalakte des Werktätigen aufzunehmen ist ein Jahr wirksam. Danach dürfen dem Werktätigen daraus keine Vorhaltungen mehr gemacht werden. ULLRICH SCHILDER, Justitiar bei der Staatlichen Versicherung der DDR, Bezirksdirektion Leipzig Zur' Wirksamkeit der Ehe- und Familienberatung Die neuerlich veröffentlichten Beiträge zu dieser Problematik* haben insbesondere auch die Aufgabe ins Blickfeld gerückt, die Beratung: für die bestehenden ehelichen Gemeinschaften noch rechtzeitiger und häufiger wirksam zu machen. Wir möchten dazu unsere Erfahrungen unterbreiten, weil die Beratungsbedürfnisse der Bürger im Territorium inhaltliche und methodische Fragen aufwarfen, mit deren Lösung die Beratungsstelle in der Kreisstadt Reichenbach umfangreicher und gezielter wirksam werden konnte. In den zurückliegenden Jahren verzeichneten wir eine zunehmende Inanspruchnahme der Beratung. Auslösender Faktor war u. a. die Zusammenführung der Ehe- und Familien-sowie der Ehe- und Sexualberatungsstelle. Wir erkannten in den Anfangsjahren getrennter Beratungstätigkeit sehr bald den Wunsch der meisten Ratsuchenden, sich schon im ersten Gespräch nur dem Berater mitzuteilen, der die Sachkunde für ihr spezielles Problem hatte. Das war jedoch unter den damaligen Bedingungen nicht in allen Fällen sofort möglich. Einem weiteren Termin standen die Bürger nicht selten ablehnend gegenüber oder sie sagten zu, aber erschienen dann nicht. Mit der Zeit kristallisierte sich dann ein den Bedürfnissen und Vorstellungen der Ratsuchenden entsprechendes Kollektiv von Beratern heraus, dessen Zusammensetzung es zweckmäßig erscheinen ließ, eine einheitliche Institution zu bilden. Koordinator und Beratungsort ist die Poliklinik der Kreisstadt. Der dort herrschende Publikumsverkehr erleichtert vielen den Schritt, mit persönlichen Fragen in eine Beratungsstelle zu gehen. Eine erfahrene Mitarbeiterin sorgt dafür, daß die Ratsuchenden den gewünschten Gesprächspartner erhalten. Das sind vorrangig der Facharzt, der Familienrichter oder der Pädagoge. Die Mitarbeiterin nimmt in der Regel am Gespräch mit dem Berater teil, weil die Ratsuchenden bei bestimmten Problemen vielfach über längere Zeiträume ihre Mithilfe brauchen. Die Inanspruchnahme der Beratungsstelle hat durch diese Arbeitsweise zugenommen. Trotz der guten Entwicklung suchten wir aber ständig nach weiteren Wegen, um unsere Möglichkeiten noch besser auszuschöpfen. Im Kreisgericht ziehen wir bei der richterlichen Rechtsauskunft zu familiären Konflikten und bei der Unterstützung der Aufnahme einer Ehescheidungsklage durch den Sekretär (§ 11 Abs. 1 ZPO), in geeigneten Fällen die Möglich- keiten der Beratungsstelle in Betracht, wenn sich Anhaltspunkte für eine Bewältigung der Probleme auf diesem Weg ergeben. Wir haben darauf orientiert, bei dem Bürger insbesondere den Willen anzuregen, sich der Sachkunde der Berater anzuvertrauen. Natürlich berücksichtigen wir bei Klageerhebung, daß ihr meistens gründliche Überlegungen vorausgegangen sind. Dennoch sind nicht wenige Bürger in dieser Situation bereit, "tait unserer Vermittlung die Beratungsstelle aufzusuchen. Es ist sicherlich unbestritten, daß ein wirklicher Erfolg durch die Ehe-, Familien- und Sexualberatung hur dann erreicht werden kann, wenn auch der andere Ehepartner einbezogen wird. Und hier liegt ein großes Problem unserer Tätigkeit. Insoweit stoßen wir häufig an die Grenzen unserer Möglichkeiten. Persönliche Einladungen und auch Bemühungen, mit Unterstützung des Arbeitskollektivs den Partner zu gemeinsamer Beratung zu veranlassen, waren meist ergebnislos. Insbesondere wurde auf eine Verbindungsaufnahme zum Kollektiv ablehnend reagiert, weil der Partner ein Tätigwerden des Kollektivs in dieser persönlichen Sache nicht wollte oder weil es das Kollektiv mitunter nicht verstand, richtige Worte zu finden. Erfolgreicher dagegen war das persönliche Gespräch der Mitarbeiterin des Gesundheitswesens mit dem Partner des Ratsuchenden, gleich, ob sie ihn in der Ehewohnung oder im. Betrieb aufsuchte. Bei diesen Gesprächen berührte sie noch nicht die Eheprobleme, sondern suchte ihn vom Wert einer gemeinsamen Aussprache darüber zu überzeugen. Das bewirkte bei etwa der Hälfte aller aufgesuchten Partner die an-gestrebte Bereitschaft zur Teilnahme am Gespräch, Mit den Fachberatern konnten dann in vielen Fällen manche in der Ehe hervorgetretenen Probleme geklärt oder zumindest verringert werden. Oft waren mehrere gemeinsame Gespräche notwendig, unr zu erreichen, daß von den Ehepartnern das Scheidungsanliegen nochmals überdacht wurde. Aber solange sie miteinander sprechen, besteht Aussicht auf die Wiederherstellung. der ehelichen Gemeinschaft: Wenn die Ehescheidungsklage gerichtsanhängig .ist, sind in der Regel die Beziehungen der Ehepartner zueinander völlig verhärtet. Dennoch zeichnet sich in der Aussöhnungsverhandlung manchmal eine Entwicklung ab, die begründet auf eine Normalisierung der Ehe hoffen läßt, wenn die notwendige spezifische Beratung und Unterstützung gegeben wird. Dies trifft besonders dann zu, wenn sexuelle Probleme oder unterschiedliche Auffassungen über die Erziehung der Kinder das Zusammenleben belasten. Hier ist das Gericht-in der Aussöhnungsverhandlung bemüht, die Prozeßparteien zu motivieren, die Ehe-, Familien- und Sexualberatungsstelle aufzusuchen. Vielfach treffen sie dann auch diesen Entschluß. In solchen Aussöhnungsverhandlungen tragen auch die Anwälte der Prozeßparteien aktiv zu diesem Weg der Konfliktlösung bei. In diesen Fällen wird allgemein mit Zustimmung der Prozeßparteien gemäß § 49 ZPO das Ehescheidungsverfahren zum Zwecke der Aussöhnung ausgesetzt und vom Gericht im Anschluß an die Verhandlung unverzüglich ein Beratungstermin vermittelt. Diese Unterstützung ist u. E. immer wichtig, weil es die Ehegatten dann oft an der notwendigen Eigeninitiative fehlen lassen. Steht jedoch ein Termin für die Beratung fest, nehmen sie ihn auch meistens wahr. Wenn auch nicht in jedem Fall dieses Zusammenwirken mit der Ehe-, Familien- und Sexualberatungsstelle erfolgreich verläuft, so konnte bei uns doch weit mehr als die Hälfte der ausgesetzten Verfahren durch das Wirksamwerden der Beratungsstelle nach Ablauf der Aussetzungsfrist eingestellt werden. HEINZ REIHER, Direktor des Kreisgerichts Reichenbach * Vgl. C. T)runkenmölle in NJ 1986, Heft 10, S. 421 f., und die dort angegebene Literatur, sowie K. A. Mollnau/M. Niemann/B. Richter in NJ 1987, Heft 7, S. 262 ff., und R. Lässig in NJ 1988, Heft 7, S. 291. Im Staatsverlag der DDR in Vorbereitung Sozialistisches Gesundheitsrecht (Textausgabe) 2., überarbeitete Aufl. Etwa 528 Seiten; EVP (DDR) etwa: 19,80 M Die vom Ministerium für Gesundheitswesen herausgegebene und von Dr. Joachim Mandel und Dr. Hans Lange zusammengestellte und bearbeitete Textausgabe enthält u. a. folgende Kapitel: Organisation des Gesundheitsschutzes, Berufsausübung, medizinische Betreuung, Aufgaben und Pflichten des Arztes, Arzneimittel/Suchtmittel/Gifte, Mütter-, Kinder- und Jugendgesundheitsschutz, Stomatologie, Hygiene und Infektionsschutz, Betriebsgesundheitswesen, ärztliche Beurteilungen und Begutachtungen, Schwerbeschädigtenbetreuung, Leistungen der Sozialversicherung und der Sozialfürsorge.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 427 (NJ DDR 1988, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 427 (NJ DDR 1988, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie ihre Verantwortung deutlich zu machen durch hohe tschekistische Wachsamkeit, mit vorbildlicher Einstellung zur Lösung der übertragenen politisch-operativen Sicherungs- und Kontrollaufgaben, durch das Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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