Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 425 (NJ DDR 1988, S. 425); Neue Justiz 10/88 425 wissen, an welchen Betrieb die Erzeugnisse verkauft werden. Das Informationshilfeverfahren ist nicht nur auf die Werktätigen beschränkt, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen oder Mitglied einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft sind. Aus der Regelung des personellen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 2, der die staatlichen Organe einbezieht, ergibt sich, daß Auskünfte auch von Staatsorganen eingeholt werden können. Demzufolge ist die Auskunft Öeim Rat des Kreises, Abt. Finanzen, einzuholen, wenn der Antragsgegner Inhaber eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes ist. Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn dem Antragsteller nicht bekannt ist, in welchem Betrieb der Antragsgegner arbeitet. In solchen Fällen ist zunächst mit der Aufforderung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, a vom Antragsgegner zu verlangen, den Namen und die Anschrift des Betriebes bekanntzugeben. Verweigert er dies und ist er auch im Rahmen seiner Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 dazu nicht bereit, kann der Sekretär davon ausgehen, daß begründeter Anlaß zur Informationshilfe i. S. des § 4 gegeben ist. Der dann folgende Verfahrensabschnitt der Einholung der Auskunft entspricht der Vollstreckung des richterlichen Urteils in den Fällen, in denen der Berechtigte den Weg der Klage gewählt hätte. Deshalb stehen dem Sekretär die Kompetenzen aus § 95 Abs. 3 ZPO zu; er kann also die Hilfe anderer staatlicher Organe bei der Feststellung der Arbeitsstelle in Anspruch nehmen.8 Natürlich ist die Hilfe anderer Organe nicht notwendig, wenn sich der Betrieb des Antragsgegners aus den Unterlagen über andere beim angerufenen Kreisgericht anhängige Verfahren ergibt, an denen der Antragsgegner beteiligt ist. Dann kann der Sekretär sich diese Kenntnis direkt am Gericht verschaffen und sofern aus den betreffenden Akten nicht auch das Einkommen- ersichtlich sein sollte die Auskunft beim Betrieb einholen. Ist die Anschrift des Antragsgegners ebenfalls nicht bekannt, dann wird es sich in der Regel um einen Fall handeln, in dem auch der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, und der Berechtigte deshalb Vollstreckung beantragt hat. In solchen Fällen ist es wenig sinnvoll, Informationshilfe zu beantragen, weil die Ermittlung der Anschrift und der Arbeitsstelle im Rahmen der Vollstreckung erfolgt und bei der nachfolgenden Pfändung von Arbeitseinkünften die Mitteilung des ermittelten Betriebes gemäß § 100 ZPO meist die vom Berechtigten benötigten Informationen enthält. . Liegt die Auskunft beim Kreisgericht vor oder wird sie auf Anforderung des Sekretärs erteilt, ist ihr Inhalt dem Antragsteller mitzuteilen. Auf ihrer Grundlage kann er dann entscheiden, ob und ab wann er Unterhaltsabänderung geltend machen will. Der Antragsteller ist ggf. bei seinen Überlegungen durch Rechtsauskunft (§ 28 GVG) zu unterstützen. Informationshilfe kann nicht nur der Unterhaltsberechtigte, sondern auch der Unterhaltsverpflichtete beantragen. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Unterhaltsberechtigte anders als bei Erlaß des Vollstreckungstitels nunmehr Einkommen erzielt und er darüber trotz Aufforderung die Information verweigert. Gleiches gilt, wenn zu vermuten ist, daß sich das Einkommen des Unterhaltsberechtigten erhöht hat oder seine Informationen unrichtig oder unvollständig sind. Ein solcher Sachvejhalt könnte z. B. eintreten, wenn ein geschiedener Unterhaltsberechtigter, dem gemäß § 29 Abs. 2 FGB ein unbefristeter Unterhaltszuschuß zur Rente zugesprochen wurde, nach einer Rentenerhöhung eine Information über die neue Höhe seiner Rente verweigert. Hier müßte dann die Auskunft von der Verwaltung der Sozialversicherung eingeholt werden. Analog wäre bei der Hoch- oder Fachschule die Höhe des Stipendiums zu erfragen, wrenn angenommen werden kann, daß der Unterhaltsberechtigte nicht nur das Grundstipendium bezieht oder daß er ein erhöhtes Grundstipendium erhält. Das Informationshilfeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 3 Abs. 3). Demzufolge sieht die USVO weder eine Kostenentscheidung noch eine Kostenerstattung zwischen den Verfahrensbeteiligten vor. Es ist allerdings denkbar, daß im Falle einer nachfolgenden Klage zwischen den gleichen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten als notwendige Aufwendungen bei der Vorbereitung des Verfahrens auf Unterhaltsab- änderung anzusehen sind. Deshalb ist dann u. U. auch eine Kostenerstattung durch die spätere Prozeßpartei möglich, die durch die Nichterfüllung der Informationspflichten das Informationshilfeverfahren ausgelöst hat, sofern eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten ergangen ist. Gewährung der Informationshilfe durch das Referat Jugendhilfe Im Unterschied zum Sekretär des Kreisgerichts, der für die Informationshilfe bei jeglicher vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtung zuständig ist, beschränkt § 5 Abs. 1 die Zuständigkeit des Referats Jugendhilfe in Übereinstimmung mit der generellen Zuständigkeit der Organe der Jugendhilfe für die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Sicherung wirtschaftlicher Interessen Minderjähriger (§ 2 Abs. 3 JHVO) auf Informationshilfe für noch nicht volljährige Unterhaltsberechtigte. In diesem Rahmen sind die Aufgaben und Kompetenzen weitgehend identisch mit denen der Sekretäre der Gerichte. Zu beachten ist jedoch die abweichende örtliche Zuständigkeit (Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters). Klage auf Information Das Informationshilfeverfahren gemäß §§ 3 bis 5 schließt eine Klage auf Erteilung der unterlassenen oder Ergänzung der unvollständig gegebenen Information (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder auf Unterhaltsabänderung nicht aus. Der Informationsberechtigte hat die Wahl, Informationshilfe zu beantragen oder Klage zu erheben. Ebenso kann er, falls der Sekretär seinen 'Antrag gemäß § 4 Abs. 2 zurückweist, Klage erheben. Deshalb sieht § 17 Abs. 2 gegen diese Zurückweisung kein Rechtsmittel vor. Soweit es sich um Informationen handelt, die nicht wiederkehrende Einnahmen betreffen (z. B. den Wegfall einer weiteren Unterhaltsverpflichtung), ist die Klage ohnehin der einzige Weg, falls die Informationen nicht freiwillig erteilt werden. Die Klage auf Information gemäß § 2 ähnelt prozessual der Klage auf Auskunft gemäß § 399 Abs. 2 ZGB. Im Falle einer solchen Klage sollte die mündliche Verhandlung genutzt werden, um den Verklagten auf die Erteilung der unterlassenen Information zu orientieren. Bei der Vollstreckung einer antragsgemäßen Entscheidung ist zu beachten, daß es sich um die Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung handelt. Gemäß §79 Abs. 3 ZPO sollte deshalb bereits im- Urteil für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht werden. Erteilt der Verklagte auch nach rechtskräftiger Verurteilung keine Information, ist dann nach § 130 Abs. 3 bis 5 ZPO vorzugehen. Ähnlich wie bei dem zur Auskunft verurteilten Nachlaßbesitzer9 wird es auch in diesem Falle zulässig sein, wenn der Sekretär den Schuldner gemäß § 95 ZPO vorlädt und vernimmt. (wird fortgesetzt) 8 Vgl. hierzu ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 3 zu §75 (S. 155). 9 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1978, Heit 2, S. 83. Neu im Staatsverlag der DDR Ordnungswidrigkeitsrecht (Textausgabe) 192 Seiten; EVP (DDR): 13,50 M Die von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Sektion Staats-, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht) herausgegebene und von Dr.'Günther Duckwitz zusammengestellte und bearbeitete Textausgabe enthält außer dem OWG, der OWVO und weiteren Rechtsvorschriften vor allem eine chronologisch (von 1951 bis 1987) geordnete Sammlung aller 128 geltenden Ordnungsstrafbestimmungen Im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Räte. Grafische Übersichten verdeutlichen die Zuständigkeit örtlicher Räte für Ordnungsstrafverfahren, die Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit, das vereinfachte Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten (§ 28 OWG) und das Rechts-* mittelverfahren (§§33, 34 OWG).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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