Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 423 (NJ DDR 1988, S. 423); 423 Neue Justiz 10/88 erforderlichen Informationen freiwillig zu geben und sich auf der Grundlage der Unterhaltsrichtlinie anschließend über die Abänderung der Unterhaltshöhe zu einigen. Das setzt natürlich voraus, daß sie ihre Informationspflichten und die Voraussetzungen der Unterhaltsabänderung kennen. Hier eröffnet sich ein breites Feld rechtspropagandistischer und rechtserläuternder Aufgaben für die Gerichte, Organe der Jugendhilfe, Kollegien der Rechtsanwälte und darauf orientiert § 2 Abs. 4 besonders für die Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte. Sanktionen bei Verletzungen der Informationspflicht Es kann davon ausgegangen werden, daß künftig in dem Maße, in dem die Propagierung der neuen Bestimmungen die Bürger erreicht, die Zahl derer weiter zunehmen wird, die freiwillig und unaufgefordert informieren. Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, die bewußt ihre Informationspflicht aus § 2 verletzen, dürften nach den Erfahrungen, die bisher mit der freiwilligen Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemacht wurden, die Ausnahme sein. Für die Fälle der Pflichtverletzung stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten, den Anspruch auf Information durchzusetzen. Darauf soll bei der Behandlung des Informationshilfeverfahrens eingegangen werden. Ferner stellt sich die Frage nach den bei Nichterfüllung von Informationspflichten möglichen Sanktionen. Die USVO selbst enthält keine derartigen Bestimmungen. Es ist somit eine Aufgabe.der Rechtsprechung, im Rahmen des gehenden Rechts auf solche schuldhaften Pflichtverletzungen zu reagieren, die für den Berechtigten materielle Nachteile zur Folge hatten. Einen Ansatzpunkt bietet die bisherige Rechtsprechung zu § 20 Abs. 2 FGB. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. April 1983 3 OFK 9/83 (NJ 1983, Heft 9, S. 381) den Standpunkt vertreten, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 108 FGB anzuwenden ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete auf ausdrückliche Aufforderung des Unterhaltsberechtigten ihn über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, höhere Einkünfte verschweigt. Diese Rechtsauffassung wurde in Ziff. 5.2. der Unterhaltsrichtlinie bekräftigt. Demzufolge liegt es nach Inkrafttreten der USVO nahe, auch zu bejahen, daß sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung „entzieht“, wenn er entgegen der ihm bekann- ten Verpflichtung aus § 2 weder dem Berechtigten die Einkommenserhöhung mitteilt, noch den entsprechenden höhe- ren Unterhalt zahlt. Dies würde gemäß §§ 20 Abs. 2 und 108 FGB eine bis zum Januar des vier Jahre vor der Erhebung der Unterhaltsabänderungsklage liegenden Kalenderjahres rückwirkende Erhöhung ermöglichen. Erfüllt der Unterhaltsberechtigte seine Informationspflichten nicht, die ein Herabsetzungsverlangen des Unterhaltsverpflichteten zur Folge haben würden, könnte an das Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Oktober 1982 3 OFK 31/82 (NJ 1983, Heft 3, S. 125) angeknüpft werden. Dort wurde ausgesprochen, daß eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß §§ 356, 357 ZGB für den zuviel gezahlten Unterhalt dann besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz eigenen Einkommens wider besseres Wissen Unterhalt in der ursprünglichen Höhe weiter vollstrecken läßt. Diese Rechtsauffassung fortführend, ist in Ziff. 5.4. der Unterhaltsrichtlinie festgelegt, daß der Unterhaltsverpflichtete die geleisteten Beiträge zurückfordern kann, wenn er in Unkenntnis des Wegfalls der Bedürftigkeit weiterhin Unterhalt gezahlt hat.5 Da in der Regel die laufenden Unterhaltsbeträge alsbald nach der Zahlung verbraucht werden, hängt der Rückforderungsanspruch letztlich davon ab, inwieweit im Verfahren festgestellt werden kann, ob und wann der Unterhaltsempfänger wußte oder wissen mußte, daß er keine Unterhaltsansprüche mehr hat. Informiert der Unterhaltsberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter entgegen der klaren Formulierung des § 2 Abs. 3 nicht über die Beendigung des Schulbesuchs und den Abschluß eines Arbeitsvertrages und nimmt weiterhin den laufenden Unterhalt in der alten Höhe entgegen, wird davon auszugehen sein, daß er zumindest „wissen mußte“, daß die Leistungen ohne Anspruch erlangt wurden. Voraussetzungen für Informationshilfe Das Informationshilfeverfahren gemäß § 3 ff. bietet einen einfachen Weg der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs auf Information. Allerdings ist das nicht in der ganzen Breite des § 2 der Fall. Das Informationshilfeverfahren setzt das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels über laufenden Unterhalt voraus. Die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts muß entweder gemäß § 88 Abs. 1 ZPO vollstreckbar sein oder, wenn es sich um die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Staates handelt, gemäß § 195 ZPO für vollstreckbar erklärt worden sein. Liegt kein Vollstreckungstitel vor, ist der Sekretär nicht in der Lage, mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen, ob die vom Antrag-, steiler behauptete außergerichtlich vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts besteht und ob nach dem anzuwendenden materiellen Recht (vgl. z. B. § 22 Rechtsanwendungsgesetz) überhaupt ein Anspruch auf Information gemäß § 2 gegeben ist. Deshalb sieht die USVO insoweit keine Informationshilfe vor. Anders ist es hingegen, wenn eine vollstreckbare Verpflichtung vorliegt, bei der lediglich die Höhe durch eine außergerichtliche Einigung geändert würde. Hier läßt § 3 Informationshilfe zu.' Eine zweite Einschränkung ergibt sich daraus, daß Informationshilfe nur gewährt werden kann, wenn der zur Information Verpflichtete sein Einkommen im Inland erzielt. Das Informationshilfeverfahren ist dem Verfahrensrecht zuzurechnen. International besteht ,der auch vom Zivilprozeßrecht der DDR übernommene Grundsatz, daß jedes Gericht sein eigenes Verfahrensrecht anwendet* * * § * * * §§ 5 6 und daß prozessuale Handlungen nur auf dem eigenen Staatsgebiet vorgenommen werden dürfen. Es kann also auf der Grundlage von § 3 ff. keine Auskunft aus dem Ausland eingeholt werden. Die dritte Einschränkung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Buchst, b. Informationshilfe kann nur in bezug auf das Einkommen gewährt werden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Informationen, die gemäß § 2 verlangt werden können. Voraussetzung zur Informationshilfe ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses zu der Annahme, daß der Informationsverpflichtete seine Informationspflicht aus § 2 verletzt hat (§ 3 Abs. 1 Buchst, b und § 4 Abs. 1). Diese Annahme kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der Unterhalt seit mehreren Jahren in gleicher Höhe gezahlt wird und seitens des Unterhaltsverpflichteten keine Mitteilungen über eine Einkommenserhöhung gegeben wurden. Vielmehr müssen beim Antrag auf Informationshilfe Fakten vorgetragen werden, die vermuten lassen, daß sich das Einkommen verändert hat. Solche Tatsachen können z. B. ein Arbeitsstellenwechsel, der Abschluß einer beruflichen Qualifizierung, die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe, die Begründung eines zweiten Arbeitsrechtsverhältnisses, die Einführung neuer Lohnformen insbesondere im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen im Betrieb des Verpflichteten, die Durchführung lohnpolitischer Maßnahmen für den betreffenden Bereich der Volkswirtschaft und dgl. sein. Eine zweite Voraussetzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Buchst, a. Vor der Antragstellung auf Informationshilfe muß der Informationsberechtigte dem Informationaverpflichteten darlegen, weshalb er eine Einkommensänderung vermutet, und ihn zur Information über sein Einkommen auffordern. Diese Bestimmung orientiert wie das für das Recht der DDR typisch ist und dem Verhalten der großen Mehrheit der Bürger entspricht auf die freiwillige'Erfüllung gesetzlicher Pflichten und auf eine außergerichtliche Verständigung zwischen den Beteiligten. Hier bietet sich dem Informationsverpflichteten die Gelegenheit, die unterlassene Information nachzuholen oder aber auch die Vermutungen des Berechtigten durch überzeugende Argumente zu entkräften. Entsprechend muß der Berechtigte Vorgehen, wenn zwar eine Information gegeben wurde, er aber annimmt, daß sie unrichtig oder unvollständig war. Reagiert der Verpflichtete nicht oder überzeugt seine Antwort auf die Aufforderung den Berechtigten nicht, kann er sich an das Gericht wenden 5 Vgl. § 20 Abs. l FGB und FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 3 zu § 22 (S. 75 f.). 6 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 3 zu §181 (S. 287).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 423 (NJ DDR 1988, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 423 (NJ DDR 1988, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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