Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 415 (NJ DDR 1988, S. 415); Neue Justiz 10/88 415 Seit längerem ist ein Prozeß der Angleichung der Wahlkampfführung an die Marktstrategien der Konzerne zu beobachten: Die Kandidaten der beiden großbürgerlichen Parteien gleichen Unternehmern, die nach dem größten Marktanteil für den Absatz ihrer Produkte drängen und dabei einen erbitterten, hohe Kosten verursachenden Kampf gegen ihren Konkurrenten führen müssen. Die straff organisierten Wahlkampfstäbe der Spitzenkandidaten haben die Aufgabe, ähnlich den Marketing-Bereichen der großen Konzerne, die günstigsten Verkaufsbedingungen zu ermitteln und die für die Werbung vorgesehenen Finanzmittel am effektivsten einzusetzen. „Die Rolle der Banken bei der Mittelaufbringung spielen politisch aktive Geschäftsleute mit weitverzweigten Verbindungen zu finanzstarken Kreisen.“6 Die totale Kommerzialisierung des Wahlkampfes führt dazu, daß im allgemeinen jene Bewerber für das Präsidentenamt sowie für Senats-, Abgeordnetenhaus- und Gouverneurssitze den Sieg davontragen, die über die größten finanziellen Mittel verfügen und sich und ihre Politik am besten zu verkaufen in der Lage sind. So verfügte der Spitzenkandidat der Republikanischen Partei für die diesjährigen Präsidentschaftswahlen, George Bush, bereits im Juni 1987, lange, bevor der Wahlkampf begann, über 14,5 Millionen Dollar. Sein schärfster Konkurrent, Robert Dole, hatte es bis dahin „nur“ auf 7,1 Millionen Dollar gebracht. Bei der Demokratischen Partei lag hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Mittel zu jenem Zeitpunkt ebenfalls schon deren späterer Spitzenkandidat Michael Dukakis mit 4,7 Millionen Dollar in Führung.7 Gesetzliche Grundlagen der Wahlfinanzierung und Wege zu ihrer Umgehung Die unübersehbare Tatsache, daß das große Geld eine ganz entscheidende Rolle bei der Aufstellung und Wahl der Kandidaten für die höchsten staatlichen Ämter spielt, beunruhigt viele Bürger der USA. Um die Beherrschung der Wahlen durch die finanzkräftigsten Geldgeber der Industrie-, Bank-und Versicherungskonzerne zumindest etwas einzuschränken, fordern Bürgerorganisationen seit langem eine wirksamere Kontrolle der Zuwendungen an die beiden großbürgerlichen Parteien. Bis Anfang der 70er Jahre war auf Bundesebene das Gesetz über Korruptionspraktiken (Corrupt Practices Act) von 1925 in Kraft. Es war erlassen worden, als die finanzielle Korruption von gewählten Politikern, die sich in völliger Abhängigkeit von ihren jeweiligen Geldgebern befanden, zu einem nicht mehr zu vertuschenden öffentlichen Skandal geworden war. Nach diesem Gesetz durften für die Wahlen zum Senat insgesamt nur 25 000 Dollar und für die Wahlen zum Repräsentantenhaus insgesamt nur 10 000 Dollar je Kandidat ausgegeben werden. „Diese Ausgabenbegrenzungen waren völlig unrealistisch, und sie wurden ignoriert“, stellt ein führender bürgerlicher Wahlexperte der USA fest.8 Der ehemalige USA-Präsident Lyndon B. Johnson nannte dieses Gesetz „mehr ein Schlupfloch denn ein Gesetz“.9 Das völlig unwirksame Gesetz von 1925 wurde 1971 durch ein Gesetz über den Wahlkampf auf Bundesebene (Federal Election Campaign Act) mit Novellen von 1974, 1976 und 1979 abgelöst. Die Wahlfinanzierung wie auch die Art und Weise der Kandidatennominierung und der Wahlakt selbst werden, wenn sie die Wahlen in den 50 Bundesstaaten betreffen, von der Gesetzgebung dieser Staaten und nicht durch Bundesgesetz geregelt. Das Gesetz von 1971 mit seinen Novellen legt fest, daß ein Bewerber für das Präsidentenamt oder für einen Senatssitz bzw. einen Sitz im Repräsentantenhaus Mittel aus dem Staatshaushalt in Höhe der von ihm erzielten Spenden erhält. Voraussetzungen sind, daß er sich den Regeln der Bundeswahlkommission (Federal Election Commission) unterwirft, im Wahlkampf nicht mehr als 50 000 Doller aus seinem persönlichen Besitz ausgibt, in zwei aufeinanderfolgenden Vorwahlen mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten hat und in dem den Vorwahlen vorausgegangenen Kalenderjahr in 20 Bundesstaaten je 5 000 Dollar Spenden in Einzelbeträgen von nicht mehr als 250 Dollar erhalten hat. Auf der Grundlage dieses Gesetzes erhielten Jimmy Carter und Ronald Reagan im Wahljahr 1980 je 29,4 Millionen Dollar an Zuschüssen aus dem Staatshaushalt. 1984 machte der Betrag, den Walter Mondale und Ronald Reagan aus dem Staatshaushalt er- hielten, bereits je 40 Millionen Dollar aus. Die Kandidaten anderer Parteien oder Unabhängige erhalten staatliche Mittel proportional zu ihrem Stimmenanteil bei den Wahlen, wenn sie mehr als 5 Prozent der Stimmen erhalten. Die staatlichen Zuschüsse und die Spenden aus anderen Quellen decken jedoch nicht immer die Ausgaben im Wahlkampf. So hat Jimmy Carter aus den von ihm verlorenen Wahlen 1980 noch 700 000 Dollar Schulden. Die bei den Präsidentschaftswahlen 1984 erfolglos gebliebenen Politiker John Glenn und Gary Hart haben noch Schulden in Höhe von 2,4 Millionen bzw. 1 Million Dollar. Das Gesetz von 1971 legt weiter fest, daß die Spenden von Privatpersonen an einen Kandidaten 1 000 Dollar nicht übersteigen dürfen. Privatpersonen ist es jedoch nach der Novelle von 1976 gestattet, für politische Organisationen jährlich bis zu 25 000 Dollar zu spenden, wobei 20 000 Dollar an Parteien und 5 000 Dollar an Politische Aktionskomitees (Political Action Committees PAC) übergeben werden können. Da diese 25 000 Dollar von jedem erwachsenen Bürger der USA gespendet werden können, sind folglich auch Konzernangestellte, alle erwachsenen Familienangehörigen oder das Hauspersonal eines reichen Geldgebers zur Vergabe dieser Summe berechtigt. Das ist einer der zahlreichen durch das Gesetz selbst gewiesenen Wege, um die Kandidaten der beiden Parteien der herrschenden Klasse mit erheblichen finanziellen Mitteln auszurüsten. Es gibt, wie ein Politikwissenschaftler der BRD in bezug auf die USA feststellt, tatsächlich „kein bundes- oder einzelstaatliches Gesetz, das sich das Ziel setzt, die Wahlausgaben zu beschränken, durch das man nicht mit Leichtigkeit vierspännig hindurchkutschieren könnte“.10 * Einen weiteren Weg, wie die den Privatpersonen gesetzlich auferlegten Obergrenzen für Wahlspenden überschritten werden können, hat das Oberste Gericht der USA mit seiner Entscheidung im Fall Buckley vom 30. Januar 1976 eröffnet.11 Unter Berufung auf den 1. Zusatzartikel (Amendment) zur Verfassung der USA entschied das Gericht, daß Spenden, die nicht mit dem betreffenden Kandidaten oder seinem Wahlkampfstab abgesprochen werden, nicht den durch das Gesetz von 1971 festgelegten Grenzen unterliegen. Nach cjiesem Urteil können einzelne Personen oder Organisationen wie die Politischen Aktionskomitees Wahlkampagnen finanzieren, in denen sie für oder gegen einen Kandidaten auftreten. Die sog. negative Kandidatenwerbung, bei der Politische Aktionskomitees eine breite Kampagne zur Verhinderung der Wahl bzw. Wiederwahl eines Kandidaten führen, wird seit Beginn der 80er Jahre mit einigem Erfolg von konservativen Kräften betrieben. Der Einfluß politischer Aktionskomitees im Wahlkampf und Bestrebungen zu seiner Eindämmung bzw. Erweiterung Das Urteil des Obersten Gerichts war die Initialzündung für ein starkes Ansteigen der Politischen Aktionskomitees und die Erhöhung ihres Einflusses im politischen System der USA.12 Begünstigt wird die wachsende Rolle dieser Komitees auch dadurch, daß es keinerlei Bestimmungen gibt, wieviele finanzielle Mittel ein Kandidat von mehreren Komitees erhalten und wieviel Geld ein Komitee für mehrere Kandidaten spenden kann. So sind heute die meisten Komitees „multicandidate political action committees“, die die von einer Vielzahl von Privatpersonen eingehenden Geldmittel zusammenfassen und für mehrere Kandidaten ausgeben. Die Politischen Aktionskomitees bringen heute ein Drittel aller Wahlkampffinanzierungsmittel für die Kandidaten zum Abgeordnetenhaus und ein Sechstel aller Mittel für die Bewerber zum Senat auf. Weder das Bundesgesetz von 1971 noch die Vielzahl der einzelstaatlichen Gesetze, die angeblich der Offenlegung der Wahlkampffinanzierung dienen sollen, haben verhindern können, daß wie Kritiker der Verhältnisse feststellen 6 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. Februar 1988, S. 11. 7 Angaben nach: E. C. Ladd/K. H. Keene, a. a. O., S. 34. 8 E. C. Ladd, The American Polity, a. a. O., S. 413. 9 Zitiert nach: E. C. Ladd, a. a. O., S. 413. 10 E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 4. Aufl., Opladen 1981, S. 53. 11 United States Supreme Court Reports Bd. 424 (1976). 12 Entwicklung der Politischen Aktionskomitees: Jahr Anzahl Ausgaben für Kandidaten in Millionen Dollar 1974 608 19,9 1976 1 146 52,9 1978 1 653 77,4 1980 2 551 131,1 1982 3 371 190,2 1984 4 009 265,0 Angaben nach : H. L. Reiter , Parties and Elections in Corporate America, New York 1987, S. 67.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 415 (NJ DDR 1988, S. 415) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 415 (NJ DDR 1988, S. 415)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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