Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 411 (NJ DDR 1988, S. 411); Neue Justiz 10/88 411 Zwittergebilde“9 10 11, das im Verlaufe seiner Geschichte immer wieder neue Züge annahm. Politiker und Staatsrechtswissen-schaftler suchten die charakteristischen Merkmale dieses Systems mit sich wandelnden Begrifferi zu erfassen: als „Regime der persönlichen Macht“ während der neunjährigen Amtszeit de Gaulles; als ein Regime „vom Weimarer Typnach dem Übergang zur Direktwahl des Präsidenten im Jahre 1962; als „praktisch eine Präsidialrepublik“ bzw. als „parlamentarisches Regierungssystem mit präsidentieller Hegemonie“11 bis 1986; als eine „ Kanzlerdemokratie ä la frangaise“12, in welcher „ der Premierminister und die Regierung regieren, der Präsident präsidiert“13, unter den Bedingungen der „Cohabitation“.14 Die seit den Wahlen zur Nationalversammlung im Juni 1988 eingetretene völlig neue Situation hat dem Regierungssystem wiederum ein verändertes Gesicht gegeben. Da weder der Präsident noch der Premierminister in der Nationalversammlung sich auf eine stabile Mehrheit stützen können, kann der Präsident zwar erneut eine dominierende Rolle gegenüber dem-Premierminister spielen; die Grenzen und das Ausmaß dieser Rolle hängen jedoch mehr denn je von den Konstellationen in der Nationalversammlung ab. Nach den skizzierten Intentionen der Verfassungsväter ist der Präsident die Zentralfigur des Regierungssystems. Für de Gaulle gab es keinen Zweifel, daß „von nun an der Staatschef wirklich an der Spitze der Regierungsgewalt stehe, wirklich für Frankreich' und für die Republik verantwortlich sei , jede wichtige Entscheidung und jede Autorität wirklich von ihm ausgehe“.15 ■ Auch nach der Verfassung selbst hat der Präsident bedeutsame Kompetenzen: Er wird direkt durch die Bevölkerung für sieben Jahre gewählt und kann beliebig oft wiedergewählt werden (Art. 6). Er kann, ohne eine Entscheidung des Parlaments einzuholen, den Premierminister ernennen (Art. 8); zugleich führt er selbst den Vorsitz im Ministerrat (Art. 9). Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat den Vorsitz in den obersten Gremien der nationalen Verteidigung (Art. 15). Nach herrschender Lehre hat er dadurch, daß ein Großteil der vom Ministerrat beschlossenen Verordnungen und Erlasse seiner Unterzeichnung bedarf (Art. 13), ein faktisches Vetorecht gegen diese Rechtsvorschriften.16 Gegenüber dem Parlament hat der Präsident das Recht, die erneute Beratung bereits verabschiedeter Gesetze zu verlangen (Art. 10). Er kann Botschaften an die Nationalversammlung und an den Senat richten, zu denen keine Aussprachen stattfinden (Art. 18). Bei bestimmten Gesetzentwürfen kann der Präsident allerdings nur auf Vorschlag der Regierung oder der Mehrheit des Parlaments einen Volksentscheid (Referendum) festlegen (Art. 11). Er kann auch per Dekret die Nationalversammlung auf lösen (Art. 12). In Notstandszeiten, wenn „die ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen verfassungsmäßigen Gewalt "unterbrochen ist“, ist der Präsident alleiniger Beherrscher der Exekutive, wobei er die anderen Verfassungsinstitutionen lediglich zur „förmlichen Beratung“ hinzuzuziehen braucht (Art. 16). All diese Kompetenzen wie auch das Verständnis des Präsidenten als „Wächter über die Einhaltung der Verfassung“, der mit seinem „Schiedsspruch“ „die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalt sowie die Kontinuität des Staates“ sichert (Art. 5) ändern jedoch nichts daran, daß die Regierung „die Politik der Nation“ bestimmt und leitet (Art. 20) und der Premierminister „ die Tätigkeit der Regierung“ leitet (Art. 21), Dieser in der Verfassung der V. Republik enthaltene Dua-'■ lismus zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister trat im Verlaufe der 30 Jahre ihres Bestehens in dem Maße zutage, wie präsidentielle Macht und parlamentarische Mehrheit auseinanderfielen. Besonders während der „CohäbRation“ nahm er den Charakter einer „institutioneilen Koexistenz“17 zwischen zwei selbständigen Bereichen der Exekutive an. Präsident Mitterrand grenzte sich in bestimmten Fragen demonstrativ von der Regierung Jacques Chirac ab und machte mittels einer dosierten Anwendung seiner Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit seine Eigenständigkeit deutlich. Er wies sein Präsidialamt an, nicht mehr an der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen teilzunehmen und zog seine Vertreter aus den interministeriellen Ausschüssen zurück. Er verweigerte die Unterzeichnung bestimmter Verordnungen (u. a. über die Reprivatisierung und über die Wiedereinführung des Mehrheitswahlrechts), die daraufhin von der Regierung dem Parlament als Gesetze vorgelegt werden mußten. Mitterrand schaltete sich zugleich aktiv in die Außen- und Verteidigungspolitik ein, und zwar unter Berufung auf einen dem Präsidenten kraft Verfassung in dieser Hinsicht „vorbehaltenen Bereich“ (domaine röservd).18 Er erzwang die Ernennung ihm genehmer Außen- und Verteidigungsminister, beriet sich regelmäßig mit diesen Ministern und mit dem Minister für Außenhandel und Zusammenarbeit ' und nahm weiterhin an internationalen Gipfeltreffen teil. Mitterrand behielt auch die dem Präsidenten auf dem Verordnungswege am 14. Januar 1964 übertragene Befehlsgewalt über die Nuklearstreitkräfte. Das verfassungspolitische Leitbild de Gaulles vom Präsidenten als dem über den Parteien und allen Verfassungsinstitutionen stehenden „Schiedsrichter“ und „Führer der Nation“ erwies sich so sicherlich als nur bedingt realisierbar. Deutlich wurde, „daß das überfrachtete ideologische Konzept eines Schiedsrichters, der jenseits der Politik der Sache der nationalen Integration verpflichtet sein sollte, heute noch unrealistischer ist als im 19. Jahrhundert, wo man es für die konstitutionellen Monarchien Frankreichs und Englands entwickelt hatte“.19 Wirklichkeit wurde allerdings eine „übermäßige Macht“ in den Händen eines Mannes, die wie die FKP einschätzt „den Bürgern und ihren Repräsentanten den vollen Umfang ihrer Souveränität vorenthält“.20 Vor allem deshalb, weil diese Macht als die Macht eines die Volkssouveränität verkörpernden gewählten Präsidenten interpretiert werden konnte und so auch über Jahrzehnte hinweg im Bildungswesen und in den Massenmedien dargestellt wurde, erscheint der Präsident vieler Franzosen heute allerdings durchaus im Sinne de Gaulles als der „republikanische Monarch“, der legitimiert ist, maßgeblichen Einfluß auf die Politik, die Regierungsbildung und das parlamentarische Geschehen auszuüben. Die verfassungsrechtliche „Deklassierung" des Parlaments Es ist ein charakteristisches Merkmal der Verfassung der V. Republik, daß sie die Rechte des Parlaments über das in anderen kapitalistischen Industrieländern übliche Maß hinaus einengt und es damit weitgehend aus dem Gesetzgebungsprozeß hinauszudrängen sucht. Während sonst zumeist (z. B. ganz deutlich in den USA) „die Verlagerung des Schwergewichts innerhalb der. staatlichen Leitung vom Parlament auf die Regierung das verfassungsmäßige System als solches in keiner Weise angetastet“ hat21, wurde die Schwächung des Parlaments, seine „Deklassierung“22 und seine Unterordnung unter 9 K. von Beyme, Die parlamentarischen Regierungssysteme in Europa, München 1973, S. 381 f. 10 M. Duverger, a. a. O., S. 94. 11 H.-J. Sonnenberger/E. Schweinberger, Einführung in das französische Recht, Darmstadt 1986, S. 102; U. Kempf, a. a. O., S. 52. 12 A. Kimmei, „Die .cohabitation' Verfassungsprobleme und politische Praxis“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (Beilage zu „Das Parlament" Bonn), B 6 7/87 vom 7. Februar 1987, S. 22. 13 So der gaullistische Politiker Chaban-Delmas, zitiert nach M. Duverger, Bräviaire de la cohabitation, Paris 1986, S. 45. 14 Unter “Cohabitation“, dem „Zusammenleben“, ist eine Art „Doppelherrschaft“ des sozialistischen Päsidenten Frangois Mitterrand mit dem gaullistischen Premierminister Jacques Chirac von März 1986 bis Mai 1988 zu verstehen. Vgl. dazu E. Lieberam, „Staatsrechtliche Aspekte der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Frankreich“, NJ 1988, Heft 8, S. 328 ff. 15 Ch. de Gaulle, a. a. O., S. 37. 16 Vgl. A. Kimmei, a. a. O., S. 19 f. 17 O. Duhamel, “Les sept succCs de la cohabitation“, L’Express vom 20.-26. März 1987, S. 22. 18 Dieser in der Verfassung selbst nicht enthaltene Begriff wurde 1959 von Chaban-Delmas geprägt. 19 H. W. Ehrmann, a. a. O-, S. 170. 20 Entschließung des 26. Parteitages der FKP, L’Humanitä vom 8. Dezember 1987, S. 29. 21 Der politische Mechanismus der Monopoldiktatur, Berlin 1977, S. 179. 22 So J.-L. Quermonne, La gouvemement de la France sous la Ve Räpublique, Paris 1987, S. 276.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 411 (NJ DDR 1988, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 411 (NJ DDR 1988, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Störungen und Schäden bei der Realisierung entwicklungsbeatimmender Integrationsvorhaben und -prozesse. Die politisch-operative Sicherung bedeutsamer Beratungen und Konferenzen von Gremien des der Arbeit und anderer Organisationsformen der sozialistischen ökonomischen Integration aufgedeckt und die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen über dabei verfolgte Ziele, angewandte Methoden und ausgenutzte Bedingungen bestätigt und erweitert.

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