Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 398 (NJ DDR 1988, S. 398); 398 Neue Justiz 10/88 mente, die den Parteien durch das Schiedsgericht zugestellt werden, auch dann als ausgehändigt gelten, wenn der Empfänger ihre Annahme verweigert bzw. wenn er behauptet, die Dokumente entgegen der Benachrichtigung des Postamtes nicht erhalten zu haben. Diese Regel bezweckt im ersten Fall, eine Behinderung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch die Parteien auszuschließen. Sie gibt dem Schiedsgericht die Möglichkeit, die Verhandlung der Sache fortzusetzen (§ 24 Abs. 2 des Einheitlichen Reglements). Bei Vorliegen des zweiten Falles kann erforderlichenfalls die Verhandlung vertagt oder unterbrochen werden, um der Partei, die die vom Schiedsgericht zugestellten Dokumente tatsächlich nicht erhalten hat, die Möglichkeit zu geben, sich mit ihnen vertraut zu machen, zusätzliche Überlegungen anzustellen usw.15 Zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht Der bisherige § 23 des Einheitlichen Reglements legte das Prinzip der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht fest. Tatsächlich wurden die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht aber nur in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter sowie derjenigen Personen durchgeführt, mit deren Teilnahme die Parteien einverstanden waren. Dieser international üblichen Praxis wurde mit der Neuregelung des § 23 Rechnung getragen. Die mündliche Verhandlung ist künftig grundsätzlich nicht öffentlich. Mit Erlaubnis des Schiedsausschusses und mit Einverständnis der Parteien dürfen aber auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Für die Praxis dürften sich daraus kaum Änderungen ergeben. Mit dem neuen § 24 A werden die Schiedsrichter angehalten; in jedem Stadium des Verfahrens Möglichkeiten zur gütlichen Beilegung der Streitsache zu nutzen und den Abschluß eines Vergleichs zwischen den Parteien zu fördern. Diese Orientierung entspricht seit langem der Praxis des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR.* § 15 16 Für die rechtswirksame Feststellung des Vergleichs sieht das Einheitliche Reglement in § 30 A (dem redaktionell neu gefaßten früheren § 30 Abs.,2) den Erlaß eines Schiedsspruchs zu vereinbarten Bedingungen vor. In diesem Fall wird das Ergebnis des Vergleichs als Tenor des Schiedsspruchs formuliert. In der Begründung wird auf die Erklärungen der Parteien über den Vergleich verwiesen. Diese Art der rechtswirksamen Fixierung eines Vergleichs ist in der Schiedspraxis seit langem üblich.17 Sie ergab sich aus der Notwendigkeit, die Anwendung internationaler Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nicht immer den Vergleich als Rechtstitel neben dem Schiedsspruch anerkennen, auf solche Vergleiche auszudehnen. Das Initiativrecht des Schiedsgerichts bei der Beweiserhebung wurde erweitert (§ 27 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements). Das Schiedsgericht kann nunmehr auch nach eigenem Ermessen Zeugen aufrufen und anhören. Es ist damit in die Lage versetzt, eine umfassende selbständige Beweiserhebung durchzuführen, denn es hatte bisher schon die Möglichkeit, die Vorlage zusätzlicher Beweise von den Parteien zu fordern, die Durchführung von Expertisen festzusetzen und Dritte zur Vorlage von Beweisen aufzufordern. Zum Abschluß des Schiedsverfahrens Das Schiedsverfahren wird entweder durch Schiedsspruch oder durch Beschluß beendet. Gegenstand des Schiedsspruchs können nur Sachentscheidungen sein. Obwohl die §§ 30 bis 35 des Einheitlichen Reglements den Inhalt, den Erlaß, die Ergänzung und Erfüllung von Schiedssprüchen ausführlich regeln, zeigten sich in der Praxis der Schiedsgerichte einige Lücken, die nun beseitigt worden sind: § 33 des Einheitlichen Reglements geht davon aus, daß der Entscheidungstenor unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist. Nun sollen „die Regeln der Schiedsgerichtsordnung die Schiedsrichter nicht zu einer übereilten Entscheidung veranlassen, nur um wartenden Parteien den Entscheidungstenor mündlich mitteilen zu können. Die Sorgen um die spätere Absetzung einer solchen Entscheidung können recht groß werden, wenn sich in der Ruhe der Beratung und Überlegung nach Weggang der Parteien zeigt, daß der eilig verkündete Tenor nur schwer zu begründen ist“.18 Einige nationale Schiedsgerichtsordnungen berücksichtigen diesen Umstand und regeln ausdrücklich, daß von der mündlichen Verkündung der Entscheidung abgesehen werden kann, Auszeichnungen Ehrenspange zum Vaterländischen Verdienstorden in Gold Dr. Dr. h. c. Klaus Sorgenicht, Leiter der Abteilung Staats- und Rechtsfragen beim Zentralkomitee der SED, Mitglied des Staatsrates der DDR Verdienter Hochschullehrer der DDR Prof. Dr. sc. Arno Winkler, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Humboldt-Medaille in Gold Einführungskollektiv Grundstudienplan Staatswissenschaft der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR mit den Mitgliedern Prof. Dr. sc. Wilhelm Hafemann, Prof. Dr. sc. Hans Hofmann, Dr. Gerhard Opitz, Prof. Dr. sc. Heidrun Pohl, Prof. Dr. sc. Hans Pomerenke, Prof. Dr. sc. Kurt Schubert wenn die Parteien damit einverstanden oder bei Abschluß der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sind. Auch das Einheitliche Reglement gestattet als Ausnahme die Zustellung des Schiedsspruchs ohne mündliche Verkündung (§ 33 Abs. 3). Stellt sich nun bei der Meinungsbildung der Schiedsrichter über den Inhalt des Schiedsspruchs tatsächlich heraus, daß einige Aspekte der Streitsache noch nicht ausreichend geklärt sind, haben sie jetzt die Möglichkeit, den Erlaß des Schiedsspruchs aufzuschieben und die Parteien zu einer zusätzlichen mündlichen Verhandlung zu laden (§ 31 A). Zum Inhalt des Schiedsspruchs gehören gemäß § 32 des Einheitlichen Reglements die Unterschriften der Schiedsrichter. In der Praxis jcommt es jedoch vor, daß ein Schiedsrichter nicht unterzeichnen kann, weil er z. B. durch längere Krankheit daran gehindert ist. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsgerichts nach dem neuen § 32 Abs. 2 die Gründe für die Verhinderung des Schiedsrichters anzugeben und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nicht immer wird vom Schiedsausschuß eine Frist für die Erfüllung des Schiedsspruchs gesetzt. Als Orientierung für die Parteien ist nun in § 35 Abs. 2 des Einheitlichen Reglements vorgesehen, daß der Schiedsspruch unverzüglich zu erfüllen ist, wenn keine Frist für seine Erfüllung festgesetzt wurde. Im Unterschied zu den meisten nationalen Schiedsgerichtsordnungen enthielt das Einheitliche Reglement bisher keine Bestimmung über die Veröffentlichung von Schiedssprüchen. Nunmehr wurde ein neuer § 37 geschaffen, der die Modalitäten der Veröffentlichung von Schiedssprüchen in Fachzeitschriften oder in Schiedsspruchsammlungen des Schiedsgerichts enthält. Danach können Veröffentlichungen dieser Art nur mit Zustimmung des Präsidenten des Schiedsgerichts vorgenommen werden. Er hat auch darüber zu wachen, daß die Interessen der Parteien nicht verletzt werden und die Veröffentlichungen keine Informationen enthalten, die Namen, Waren, Preise u. ä. offenbaren. In den Mitgliedsländern des RGW wurden durch die zuständigen Organe bereits Maßnahmen eingeleitet, um die Änderungen und Ergänzungen des Einheitlichen Reglements in die nationalen Schiedsgerichtsordnungen zu übernehmen. Bisher wurden neue Schiedsgerichts- bzw. Verfahrensordnungen in der Volksrepublik Bulgarien am 1. Januar 1988, in der DDR am 10. Februar 1988 sowie in der UdSSR und in der CSSR am 1. März 1988 erlassen. 15 Das Schiedsgericht bei der Tschechoslowakischen Handels- und Industriekammer hat bereits vor längerer Zeit eine ähnliche Regel in seine Verfahrensordnung aufgenommen. 16 Sie ist in dessen Schiedsgerichtsordnung als Verpflichtung in § 1 festgelegt. Dazu dient insbesondere auch das Güteverfahren gemäß § 21 Abs. 1. 17 So auch Art. 34 der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung, in: H. Strohbach, Die Arbitrage ad hoc und ihre Regelung unter besonderer Berücksichtigung der UNCITRAL-SChiedsgerichtsregeln 1976, Kammer für Außenhandel der DDR, Juristischer Dienst, Dokumente und Materialien (Reihe C, Nr. 26), Berlin 1977, S. 86 ff. 18 H. Strohbadh, „Die neue Schiedsgerichtsordnung a. a. O., S. 10.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 398 (NJ DDR 1988, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 398 (NJ DDR 1988, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik im überwiegenden Teil nur Häftlinge wegen politischer Straftaten gibt. Damit soll auch der Nachweis erbracht werden, so erklärte mir Grau weiter, daß das politische System in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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