Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 397 (NJ DDR 1988, S. 397); Neue Justiz 10/88 397 die Effektivität der Entscheidungen der Schiedsgerichte weiter zu erhöhen und das schiedsgerichtliche Verfahren einfacher und rationeller zu gestalten; ' eine weitere Annäherung der Regeln der nationalen Schiedsgerichtsordnungen herbeizuführen und die einheitliche Rechtsanwendung durch die Schiedsgerichte zu fördern11; eine redaktionelle Präzisierung des Textes des Einheitlichen Reglements vorzunehmen und damit auch die Handhabbarkeit der nationalen Schiedsgerichtsordnungen zu verbessern. Experten der RGW-Länder erörterten alle Fragen, deren Regelung unter den vorgenannten Aspekten notwendig erschien. Nicht in jedem Fall führte die Diskussion zu Vorschlägen für das Einheitliche Reglement. Beispielsweise wurde die Einführung eines speziellen vereinfachten Verfahrens nicht befürwortet, da die Experten nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis kamen, daß das Einheitliche Reglement alle Möglichkeiten enthält, um Streitigkeiten mit geringem Streitwert rationell und effektiv zu entscheiden. Die Vorschläge der Experten für die Vervollkommnung des Einheitlichen Reglements wurden von der Beratung des RGW für Rechtsfragen bestätigt und dem Exekutivkomitee des RGW übergeben. Nachdem das Exekutivkomitee den ergänzten und präzisierten Text des Einheitlichen Reglements auf seiner 122. Sitzung am 21. Januar 1987 gebilligt hatte, empfahl es den RGW-Mitgliedsländern, die Änderungen nach dem jeweils innerstaatlich festgelegten Verfahren durch die zuständigen Organe der Länder in die nationalen Schiedsgerichtsordnungen aufzunehmen. Zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts Die Zuständigkeitsregel der Schiedsgerichtsordnung gibt Auskunft darüber, „unter welchen Voraussetzungen das Schiedsgericht seine Dienste zur Streitbeilegung zur Verfügung stellt“.11 12 Aus ihr ergeben sich jedoch nicht Zulässigkeit und Voraussetzungen der Schiedsgerichtsbarkeit. Diese sind anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen, z. B. in der DDR der VO über das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 8) oder der o. g. Moskauer Konvention und anderen Rechtsdokumenten des RGW. Die bisherige Fassung des § 1 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements begründete die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen Rechtssubjekten verschiedener Länder. Obwohl diese Formulierung der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen zwei Organisationen eines Landes nicht entgegensteht, sofern hierfür der schiedsgerichtliche Weg überhaupt zulässig ist, wurde nun durch die Streichung der Worte „verschiedener Länder“ diesem Umstand und möglichen praktischen Gegebenheiten besser Rechnung getragen. Einige Schiedsgerichte erklären sich in ihren Verfahrensordnungen schon seit langem für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten für zuständig, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.13 Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Partner zustande kommen, z. B. bei Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem dritten Mitgliedsland des RGW gemäß Art. II Abs. 1 der Moskauer Konvention oder bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts in einem Mitgliedsland des RGW durch Geschäftspartner aus anderen Ländern. Für diese Fälle wurde § 1 des Einheitlichen Reglements durch einen neuen Abs. 3 ergänzt, wonach eine Schiedsklausel unabhängig von der Gültigkeit des Vertrages, dessen Bestandteil sie ist, rechts wirksam ist. Zweifel des Schiedsgerichts an der wirksamen Begründung seiner Zuständigkeit werden damit in diesen Fällen künftig vermieden. Zur Zusammensetzung des Schiedsausschusses und zum weiteren Verfahren bei Nichtteilnahme eines Schiedsrichters Jede Streitigkeit wird gemäß § 4 Abs. 3 des Einheitlichen Reglements von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsausschuß oder von einem Einzelschiedsrichter behandelt. Die Schiedsrichter werden von den Parteien gewählt oder auf deren Bitte vom Präsidenten des Schiedsgerichts ernannt. Sie wählen aus der Schiedsrichterliste den Vorsitzenden des Schiedsausschusses (§§ 14 Abs. 2 Buchst, e, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements). Nach Vereinbarung der Parteien kann die Sache durch einen Einzelschiedsrichter behandelt werden, der von ihnen gewählt oder bei Nichteinver- ständnis vom Präsidenten des Schiedsgerichts ernannt wird (§ 19 des Einheitlichen Reglements). Nur eine in der Schiedsrichterliste aufgeführte Person kann mit dieser Funktion betraut werden. Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, daß die Schiedsrichter über alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit bewahren. Diese bedeutsame Pflicht der Schiedsrichter war aber bisher nur in den Schiedsgerichtsordnungen des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR und der Außenhandels-Arbitragekommission bei der Industrie- und Handelskammer- der UdSSR ausdrücklich geregelt. Sie wurde jetzt als allgemeiner Grundsatz schiedsrichterlicher Tätigkeit in § 4 Abs. 2 des Einheitlichen Reglements aufgenommen. Im neuen § 20 A des Einheitlichen Reglements wurde die Nichtteilnahme des Vorsitzenden des Schiedsausschusses, eines Einzelschiedsrichters oder Schiedsrichters am Schiedsverfahren sowie das weitere Schicksal des Verfahrens detaillierter geregelt. Ein möglicher Grund der Nichtteilnahme kann gemäß §20 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements die Ablehnung' eines Schiedsrichters durch eine Partei sein, wenn Zweifel an dessen Unparteilichkeit bestehen. Aber auch andere Gründe können vorliegen, wie z. B. längere Krankheit oder Tod eines Schiedsrichters. In diesem Falle können sowohl der Vorsitzende des Schiedsausschusses, der Einzelschiedsrichter oder Schiedsrichter durch einen Ersatzschiedsrichter ersetzt werden, sofern dieser vorsorglich schon zu Beginn des Verfahrens von den Parteien gewählt worden ist. Wurde kein Ersatz--Schiedsrichter gewählt, wird der Vorsitzende des Schiedsausschusses, der Einzelschiedsrichter oder Schiedsrichter nach den dafür vorgesehenen Regeln benannt. Das weitere Schicksal des Verfahrens ist im wesentlichen davon abhängig, ob der Sachverhalt in den vorhergegangenen mündlichen Verhandlungen zur Sache ausreichend aufgeklärt wurde. Sollte es erforderlich sein, kann der neue Schiedsausschuß auch diejenigen Fragen erneut verhandeln, die bereits bei den vorhergegangenen Verhandlungen erörtert worden sind, d. h., er hat die Möglichkeit, die Verhandlung zu wiederholen. Wird das Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter durchgeführt, ist die Wiederholung der Verhandlung stets erforderlich, da dies für den Nachfolge-Schiedsrichter der einzige Weg ist, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Er ist allenfalls an Zwischenentscheidungen seines Vorgängers gebunden, z. B. an einen Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zur Ladung der Parteien und zur Zustellung von Verfahrensdokumenten Die ordnungsgemäße Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung gewährleistet ihnen das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und auf Vertretung durch Personen ihrer Wahl.14 Deshalb ist in § 10 Abs. 2 des Einheitlichen Reglements vorgesehen, daß Ladungen und andere Dokumente (wie Klageschrift, Klageerwiderung, Schiedssprüche und Beschlüsse) durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung zuzustellen sind. An diesem Grundsatz soll auch künftig nichts geändert werden. Neu ist jedoch die Möglichkeit in § 10 Abs. 2 Satz 2, wonach Ladungen auch telegrafisch oder fernschriftlich übermittelt werden können. Allerdings ist dann eine briefliche Bestätigung erforderlich. Diese Regel dient der Beschleunigung und Konzentration des schiedsgerichtlichen Verfahrens, da den Parteien gemäß § 22 des Einheitlichen Reglements nach Erhalt der Ladung mindestens 30 Tage für die Vorbereitung auf die Verhandlung zur Sache verbleiben müssen. Eine Verkürzung dieser Frist kann nur mit Einverständnis der Parteien erfolgen. Eine weitere Ergänzung in § 10 Abs. 5 besagt, daß Doku- 11 Beispielsweise ließen die in der Zwischenzeit neu gefaßten Verfahrensordnungen einer Reihe von Schiedsgerichten ein gewisses Abweichen vom Einheitlichen Reglement erkennen. Vgl. dazu H. Strohbach, „Ober die Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsländer des RGW auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit und ihre Vereinheitlichung“, Ekonomi-tscheskoje sotrudnitschestwo stran-tschlenow SEW 1987, Heft 4, S. 88 ff. (russ.). 12 H. StrohbaCh, „Die neue Schiedsgerichtsordnung a. a. O., S. 4. 13 Vgl. z. B. § l Abs. 1 Buchst, b der Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht bei der Ungarischen Handelskammer und § 1 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR. 14 Vgl. H. Strohbach, „Die neue Schiedsgerichtsordnung . a. O., S. 7.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 397 (NJ DDR 1988, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 397 (NJ DDR 1988, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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