Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 396 (NJ DDR 1988, S. 396); 396 Neue Justiz 10/88 Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in den RGW-Mitgliedsländern ROSWITHA SCHUCK, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neben der Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, (Moskauer Konvention) vom 26. Mai 1972 (GBl. I Nr. 13 S. 220)1 ist das Einheitliche Reglement für Schiedsgerichte bei den Handelskammern der Mitgliedsländer des RGW vom 28. Februar 19742 eines der grundlegenden Dokumente, das in Erfüllung des RGW-Komplexprogramms vom 29. Juli 19713 zur Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit in den RGW-Ländern ausgearbeitet worden ist. Es enthält Regeln über die Kompetenz des Schiedsgerichts, seine Organisation und Tätigkeit und über das schiedsgerichtliche Verfahren; dazu gehört als Anlage die Ordnung über Schiedsgerichtsgebühren, Auslagen und Parteikosten. Auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung des Einheitlichen Reglements von 1974 hat das Exekutivkomitee des RGW am 21. Januar 1987 eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen des Textes gebilligt. Die Entwicklung des Einheitlichen Reglements sowie einige der Neuregelungen bzw. Präzisierungen sollen im folgenden näher dargestellt werden. Das Einheitliche Reglement für Schiedsgerichte von 1974 und die nationalen Schiedsgerichtsordnungen Im Einheitlichen Reglement wurden insbesondere diejenigen Fragen geregelt, die in den nationalen Schiedsgerichtsordnungen früher unterschiedlich ausgestaltet oder auch uneinheitlich gehandhabt worden waren. Das hatte zu einer gewissen Differenzierung in der Stellung und Behandlung der Parteien vor den einzelnen Schiedsgerichten geführt. Mit dem Einheitlichen Reglement fielen diese Unterschiede weg. Das schiedsgerichtliche Verfahren wurde rationeller gestaltet, und es wurden Voraussetzungen für die Vereinheitlichung der Spruchtätigkeit der Schiedsgerichte bei der Anwendung und Auslegung der international einheitlichen rechtlichen Regelungen des RGW geschaffen.1 2 3 4 Auf der Grundlage des Einheitlichen Reglements wurden in den einzelnen RGW-Ländern Schiedsgerichtsordnungen für die ständigen Schiedsgerichte bei den Handelskammern in Kraft gesetzt. Sie sind einerseits Ausdruck der Annäherung bzw. Vereinheitlichung der Verfahrensregeln, weisen aber andererseits bestimmte Unterschiede auf. Nach § 1 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements von 1974 entscheidet das Schiedsgericht bei der Handelskammer Streitigkeiten, die sich aus Vertrags- und anderen Zivilrechtsverhältnissen ergeben, die bei der Realisierung der Außenhandels-uncL sonstigen internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten verschiedener Länder entstehen. Damit war es den einzelnen RGW-Ländern überlassen, ob ihre nationale Schiedsgerichtsordnung nur auf solche Verfahren Anwendung finden soll, deren Streitpartner Wirtschaftsorganisationen aus RGW-Ländern sind, oder ob sie sich auch auf Verfahren erstrecken soll, an denen Rechtssubjekte anderer Länder beteiligt sind. In letzterem Falle war es erforderlich, zusätzliche Vorschriften in die Schiedsgerichtsordnung aufzunehmen, z. B. über Schiedsgerichtsvereinbarungen (Form, Inhalt und Rechtskraft), die für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder auf Grund der obligatorischen Zuständigkeitsregelung in Art. II der Moskauer Konvention überflüssig sind.5 Außer in der Volksrepublik Polen6 wurden ln allen RGW-Ländern Schiedsgerichtsordnungen mit dem weiten Anwendungsbereich in Kraft gesetzt. Unterschiede in den nationalen Schiedsgerichtsordnungen sind auch dadurch bedingt, daß das Einheitliche Reglement den Charakter einer Grundsatzregelung hat. Daher ist es zulässig, in die Schiedsgerichtsordnungen Präzisierungen oder Ergänzungen aufzunehmen; diese dürfen jedoch dem Einheitlichen Reglement. nicht widersprechen.7 8 Die einheitliche Gestaltung wichtiger Verfahrensfragen, insbesondere jener, die die Stellung und Behandlung der Parteien im Verfahren betreffen, muß gesichert sein. Schließlich hat die Tatsache, daß frühere Schiedsgerichtsordnungen einen unterschiedlichen rechtlichen Status besaßen, der zum Teil auch auf die auf der Grundlage des Einheitlichen Reglements angenommenen Schiedsgerichtsordnungen übertragen wurde, Einfluß auf deren unterschiedliche Gestaltung.6 Ungeachtet dieser Unterschiede erwiesen sich die nationalen Schiedsgerichtsordnungen in der Praxis als das geeignete Instrument, um die mit der Annahme des Einheitlichen Reglements angestrebte Angleichung der Stellung der Streitparteien vor den Schiedsgerichten zu fördern und eine weitgehend einheitliche Anwendung und Auslegung der international einheitlichen rechtlichen Regelungen des RGW in der Spruchtätigkeit der Schiedsgerichte zu erreichen. Zu Beginn der 80er Jahre beschloß die Beratung des RGW für Rechtsfragen das seinerzeit zuständige Organ des RGW für die Vervollkommnring der Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Länder9 10 , die rechtlichen Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit weiterzuentwickeln. Ausgangspunkt waren neue Erfordernisse und neue, vielfältige Formen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Länder, die u. a. auch den Ausbau der verfahrensrechtlichen Regelungen der Vertragsrechtsbeziehungen des Integrätionsprozesses verlangten.49 Zunächst wurde die Anwendung der Verfahrensregeln der ständigen Schiedsgerichte in den RGW-Ländern untersucht. Insbesondere wurde anhand von Schiedssprüchen geprüft, ob die aus dem Einheitlichen Reglement übernommenen Bestimmungen auch einheitlich gehandhabt wurden. Ferner wurde berücksichtigt, daß die Anzahl der bei den Schiedsgerichten eingeleiteten Verfahren angestiegen ist. Beispielsweise wurden beim Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR in den letzten Jahren durchschnittlich etwa 350 Schieds-anträge eingereicht. Die Untersuchungen bestätigten, daß es an der Zeit war, Regelungslücken zu schließen, die bei der Anwendung des Einheitlichen Reglements sichtbar geworden waren; 1 Vgl. dazu den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zur Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, vom 20. August 1986, NJ 1986 Heft 10, S. 396. 2 Wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der RGW-Länder, Dokumente, Berlin 1981, S. 313 ff. 3 Vgl. Komplexprogramm für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW, in: Grunddokumente des RGW, Berlin 1978, S. 47 ff. 4 Vgl. H. Strohbach, „Die neue Schiedsgerichtsordnung des Berliner Schiedsgerichts“, DDR-Außen Wirtschaft 1975, Heft 9, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 1, S. 1 ff. 5 Vgl. H. Strohbach, a. a. O., S. 3. 6 Das Schiedsgericht bei der Polnischen Außenhandelskammer hat die Bestimmungen des Einheitlichen Reglements als spezielle Verfahrensordnung für Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder übernommen. Daneben verfügt es über eine allgemeine Schiedsgerichtsordnung, auf deren Grundlage Streitigkeiten mit 'Partnern aus anderen Ländern entschieden werden. 7 So der Beschluß des Exekutivkomitees des RGW vom 28. Februar 1974 über die Annahme des Einheitlichen Reglements, vgl. auch Handbuch über die Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit in den Mitgliedsländern des RGW, Moskau 1983, S. 52 (russ.). 8 Ausführlicher zum Rechtscharakter der nationalen Schiedsgerichtsordnungen H. Ströhbach, „Mustergesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz 1985)“, DDR-Außenwirtschaft 1987, Heft 16, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 93, S. 1 ff. 9 Im Zusammenhang mit der auf der 43. (Außerordentlichen) Tagung des RGW (Oktober 1987) beschlossenen Umgestaltung der Struktur und der Arbeitsweise des RGW wurden diese Aufgaben der neu gebildeten Ständigen Kommission des RGW für Rechtsfragen übertragen. 10 Vgl. H. Strohbach, „Beziehungen zwischen der Moskauer Konvention 1972 und anderen internationalen Abkommen zu Schiedsgerichtsfragen zwischen den Mitgliedsländern des RGW“, DDR-Außenwirtschaft 1983, Heft 20, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 64, S. 1 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Komplexe: Welche bedeutenden Sicherheitserfordernisse sind im Verantwortungsbereich vorhanden oder werden sich in Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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