Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 396 (NJ DDR 1988, S. 396); 396 Neue Justiz 10/88 Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in den RGW-Mitgliedsländern ROSWITHA SCHUCK, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neben der Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, (Moskauer Konvention) vom 26. Mai 1972 (GBl. I Nr. 13 S. 220)1 ist das Einheitliche Reglement für Schiedsgerichte bei den Handelskammern der Mitgliedsländer des RGW vom 28. Februar 19742 eines der grundlegenden Dokumente, das in Erfüllung des RGW-Komplexprogramms vom 29. Juli 19713 zur Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen der Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit in den RGW-Ländern ausgearbeitet worden ist. Es enthält Regeln über die Kompetenz des Schiedsgerichts, seine Organisation und Tätigkeit und über das schiedsgerichtliche Verfahren; dazu gehört als Anlage die Ordnung über Schiedsgerichtsgebühren, Auslagen und Parteikosten. Auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung des Einheitlichen Reglements von 1974 hat das Exekutivkomitee des RGW am 21. Januar 1987 eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen des Textes gebilligt. Die Entwicklung des Einheitlichen Reglements sowie einige der Neuregelungen bzw. Präzisierungen sollen im folgenden näher dargestellt werden. Das Einheitliche Reglement für Schiedsgerichte von 1974 und die nationalen Schiedsgerichtsordnungen Im Einheitlichen Reglement wurden insbesondere diejenigen Fragen geregelt, die in den nationalen Schiedsgerichtsordnungen früher unterschiedlich ausgestaltet oder auch uneinheitlich gehandhabt worden waren. Das hatte zu einer gewissen Differenzierung in der Stellung und Behandlung der Parteien vor den einzelnen Schiedsgerichten geführt. Mit dem Einheitlichen Reglement fielen diese Unterschiede weg. Das schiedsgerichtliche Verfahren wurde rationeller gestaltet, und es wurden Voraussetzungen für die Vereinheitlichung der Spruchtätigkeit der Schiedsgerichte bei der Anwendung und Auslegung der international einheitlichen rechtlichen Regelungen des RGW geschaffen.1 2 3 4 Auf der Grundlage des Einheitlichen Reglements wurden in den einzelnen RGW-Ländern Schiedsgerichtsordnungen für die ständigen Schiedsgerichte bei den Handelskammern in Kraft gesetzt. Sie sind einerseits Ausdruck der Annäherung bzw. Vereinheitlichung der Verfahrensregeln, weisen aber andererseits bestimmte Unterschiede auf. Nach § 1 Abs. 1 des Einheitlichen Reglements von 1974 entscheidet das Schiedsgericht bei der Handelskammer Streitigkeiten, die sich aus Vertrags- und anderen Zivilrechtsverhältnissen ergeben, die bei der Realisierung der Außenhandels-uncL sonstigen internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten verschiedener Länder entstehen. Damit war es den einzelnen RGW-Ländern überlassen, ob ihre nationale Schiedsgerichtsordnung nur auf solche Verfahren Anwendung finden soll, deren Streitpartner Wirtschaftsorganisationen aus RGW-Ländern sind, oder ob sie sich auch auf Verfahren erstrecken soll, an denen Rechtssubjekte anderer Länder beteiligt sind. In letzterem Falle war es erforderlich, zusätzliche Vorschriften in die Schiedsgerichtsordnung aufzunehmen, z. B. über Schiedsgerichtsvereinbarungen (Form, Inhalt und Rechtskraft), die für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder auf Grund der obligatorischen Zuständigkeitsregelung in Art. II der Moskauer Konvention überflüssig sind.5 Außer in der Volksrepublik Polen6 wurden ln allen RGW-Ländern Schiedsgerichtsordnungen mit dem weiten Anwendungsbereich in Kraft gesetzt. Unterschiede in den nationalen Schiedsgerichtsordnungen sind auch dadurch bedingt, daß das Einheitliche Reglement den Charakter einer Grundsatzregelung hat. Daher ist es zulässig, in die Schiedsgerichtsordnungen Präzisierungen oder Ergänzungen aufzunehmen; diese dürfen jedoch dem Einheitlichen Reglement. nicht widersprechen.7 8 Die einheitliche Gestaltung wichtiger Verfahrensfragen, insbesondere jener, die die Stellung und Behandlung der Parteien im Verfahren betreffen, muß gesichert sein. Schließlich hat die Tatsache, daß frühere Schiedsgerichtsordnungen einen unterschiedlichen rechtlichen Status besaßen, der zum Teil auch auf die auf der Grundlage des Einheitlichen Reglements angenommenen Schiedsgerichtsordnungen übertragen wurde, Einfluß auf deren unterschiedliche Gestaltung.6 Ungeachtet dieser Unterschiede erwiesen sich die nationalen Schiedsgerichtsordnungen in der Praxis als das geeignete Instrument, um die mit der Annahme des Einheitlichen Reglements angestrebte Angleichung der Stellung der Streitparteien vor den Schiedsgerichten zu fördern und eine weitgehend einheitliche Anwendung und Auslegung der international einheitlichen rechtlichen Regelungen des RGW in der Spruchtätigkeit der Schiedsgerichte zu erreichen. Zu Beginn der 80er Jahre beschloß die Beratung des RGW für Rechtsfragen das seinerzeit zuständige Organ des RGW für die Vervollkommnring der Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Länder9 10 , die rechtlichen Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit weiterzuentwickeln. Ausgangspunkt waren neue Erfordernisse und neue, vielfältige Formen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Länder, die u. a. auch den Ausbau der verfahrensrechtlichen Regelungen der Vertragsrechtsbeziehungen des Integrätionsprozesses verlangten.49 Zunächst wurde die Anwendung der Verfahrensregeln der ständigen Schiedsgerichte in den RGW-Ländern untersucht. Insbesondere wurde anhand von Schiedssprüchen geprüft, ob die aus dem Einheitlichen Reglement übernommenen Bestimmungen auch einheitlich gehandhabt wurden. Ferner wurde berücksichtigt, daß die Anzahl der bei den Schiedsgerichten eingeleiteten Verfahren angestiegen ist. Beispielsweise wurden beim Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR in den letzten Jahren durchschnittlich etwa 350 Schieds-anträge eingereicht. Die Untersuchungen bestätigten, daß es an der Zeit war, Regelungslücken zu schließen, die bei der Anwendung des Einheitlichen Reglements sichtbar geworden waren; 1 Vgl. dazu den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zur Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, vom 20. August 1986, NJ 1986 Heft 10, S. 396. 2 Wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der RGW-Länder, Dokumente, Berlin 1981, S. 313 ff. 3 Vgl. Komplexprogramm für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW, in: Grunddokumente des RGW, Berlin 1978, S. 47 ff. 4 Vgl. H. Strohbach, „Die neue Schiedsgerichtsordnung des Berliner Schiedsgerichts“, DDR-Außen Wirtschaft 1975, Heft 9, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 1, S. 1 ff. 5 Vgl. H. Strohbach, a. a. O., S. 3. 6 Das Schiedsgericht bei der Polnischen Außenhandelskammer hat die Bestimmungen des Einheitlichen Reglements als spezielle Verfahrensordnung für Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder übernommen. Daneben verfügt es über eine allgemeine Schiedsgerichtsordnung, auf deren Grundlage Streitigkeiten mit 'Partnern aus anderen Ländern entschieden werden. 7 So der Beschluß des Exekutivkomitees des RGW vom 28. Februar 1974 über die Annahme des Einheitlichen Reglements, vgl. auch Handbuch über die Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit in den Mitgliedsländern des RGW, Moskau 1983, S. 52 (russ.). 8 Ausführlicher zum Rechtscharakter der nationalen Schiedsgerichtsordnungen H. Ströhbach, „Mustergesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz 1985)“, DDR-Außenwirtschaft 1987, Heft 16, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 93, S. 1 ff. 9 Im Zusammenhang mit der auf der 43. (Außerordentlichen) Tagung des RGW (Oktober 1987) beschlossenen Umgestaltung der Struktur und der Arbeitsweise des RGW wurden diese Aufgaben der neu gebildeten Ständigen Kommission des RGW für Rechtsfragen übertragen. 10 Vgl. H. Strohbach, „Beziehungen zwischen der Moskauer Konvention 1972 und anderen internationalen Abkommen zu Schiedsgerichtsfragen zwischen den Mitgliedsländern des RGW“, DDR-Außenwirtschaft 1983, Heft 20, Beilage „Recht im Außenhandel“ Nr. 64, S. 1 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 396 (NJ DDR 1988, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 396 (NJ DDR 1988, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X