Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 394 (NJ DDR 1988, S. 394); 394 Neue Justiz 10/88 Wasserwirtschaft zuständig, die bislang von der Beratung der Leiter der Wasserwirtschaftsorgane der Mitgliedsländer des RGW, einem ehemals selbständigen Organ des RGW, behandelt wurden. Die Forderung nach Mitwirkung edler Staaten beim Schutz der Umwelt ist die Konsequenz aus der Anerkennung eines objektiv begründeten gemeinsamen Interesses. Ihre Umsetzung ist ein komplizierter Prozeß. Angesichts des komplexen Charakters der Umweltproblematik können praktische Lösungen nur das Ergebnis einer Berücksichtigung der legitimen Interessen aller Beteiligten sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Kriterien, die es ermöglichen, ein vorgebrachtes ökologisches Sicherheitsinteresse als berechtigt anzuerkennen. Damit ist vor allem das einzelstaatliche Interesse im Verhältnis zum Menschheitsinteresse angesprochen. Wie der Außenminister der UdSSR auf der 42. Tagung der UN-Vollversammlung feststellte, bestimmt sich dieses Verhältnis heute zwangsläufig so, „daß die wahrhaft nationalen Interessen denen der ganzen Menschheit nicht entgegengestellt werden können“.12 Handelt es sich bei den Gemeinschaftsinteressen im Grunde um den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Umwelt in ihrer Gesamtheit bzw. in dem für das Leben künftiger Generationen erforderlichen Gleichgewicht aller Umweltbedingungen, so geht es bei dem Interesse des Einzelstaates sowohl um sein Schutz- wie auch um sein Entwicklungsinteresse, wobei letzteres vor allem durch solche Faktoren wie die geographische Lage, die vorhandenen' und erschließbaren Naturressourcen und das Niveau der Entwicklung der Produktivkräfte bestimmt wird. Es ist offensichtlich, daß es angesichts dieser Sachlage keine generelle Unterordnung der einen oder der anderen Interessenlage geben kann. Deshalb bleibt für die praktische internationale Zusammenarbeit nur der Weg des Interessenausgleichs. Die Logik dieser Orientierung sollte in der Tendenz für alle Verhandlungsebenen innerhalb wie außerhalb der UNO eine bewußte Hinwendung zum Kompromiß, die Bereitschaft zum Konsens bzw. die Fähigkeit der Verhandlungspartner, die eigenen Vorstellungen konsensfähig anzulegen, fördern. ökologische Sicherheit und ökonomische Probleme der Gegenwart Im umfassenden Sicherheitssystem stehen Ökologie und Ökonomie in einem besonders engen Verhältnis. Hinzu kommt, daß sich dieses Wechselverhältnis unter den Bedingungen der weltweiten kapitalistischen Wirtschafts- und Finanzkrise und der zunehmenden Verschuldung der Entwicklungsländer immer komplizierter gestaltet. Deshalb spricht M. S. Gorbatschow von „einer gemeinsamen Front der ökonomischen und ökologischen Sicherheit“, mit deren Formierung zu beginnen sei.13 Vor allem geht es darum, der Wirtschaftsentwicklung nicht unkontrolliert unersetzliche Naturressourcen zu opfern und dadurch das ökologische Gleichgewicht zu stören.14 Viele Probleme des Verhältnisses von Ökologie und Ökonomie haben ihren Ursprung in der kapitalistischen Produktionsweise und sind das Ergebnis des schrankenlosen Wirkens von Produktivkräften, das in erster Linie vom Profitstreben bestimmt wird. Besonders gravierend stellen sich die Folgen für die Mehrheit der Entwicklungsländer dar. Die Spezifik der Interessenlage dieser Länder wurde bereits auf der UN-Konferenz über die menschliche Umwelt 1972 in Stockholm hervorgehoben: „Wir wollen nicht, daß die Umwelt noch weiter verarmt Die Umweltprobleme von Entwicklungsländern sind nicht die Nebenwirkungen einer übermäßigen Industrialisierung, sondern ein Zeichen für. unzureichende Entwicklung.“15 Deshalb muß eine globale Umweltstrategie, wie sie immer stärker gefordert wird, mit den Aufgaben verbunden werden, die sich im Hinblick auf die Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung stellen.16 17 Nach einem Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (sog. Brundtland-Kommission) vom 27. April 1987, der die Arbeit von 21 unabhängigen Experten verkörpert, zählt die Möglichkeit eines Kernwaffenkrieges wie auch anderer militärischer Konflikte unter Einsatz von Massenvernichtungswaffen unzweifelhaft zu den größten Gefahren für die Umwelt; zugleich stellt die Vertiefung und Ausweitung der Umweltgefährdung eine Bedrohung der nationalen Sicherheit dar. Der Bericht wurde von der UN-Vollversammlung durch die Resolution 42/187 zur Kenntnis genommen. Die Resolution sieht für die 43. Tagung der UN-Vollversammlung die Tagesordnungspunkte „Langzeitstrategie für eine dauerhafte und umweltmäßig gesunde Entwicklung“ sowie „Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ vor. Zusammen mit den im Bericht der Brundtland-Kommission enthaltenen Detailvorschlägen, insbesondere zur Annahme einer universellen Deklaration und zum Abschluß einer globalen Konvention über Umweltschutz und dauerhafte Entwicklung, verkörpert sich in der Resolution 42/187 eine deutliche Orientierung auf ein umfangreiches Aktionsprogramm. Die Ergebnisse der Tätigkeit der Brundtland-Kommission sind auch in das Dokument „Umweltperspektive bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus“ eingegangen, die das Werk eines zwischenstaatlichen Vorbereitungskomitees ist. Das der Resolution 42/186 als Anhang beigefügte Perspektiv-Dokument enthält bedeutsame Einschätzungen zum Charakter der Umweltprobleme und zu ihrer Berührung mit anderen internationalen Fragen, zu deren Bewältigung u. a. gefordert werden: die Verbesserung der Weltwirtschaftsbedingungen, speziell für die Entwicklungsländer, der Vorrang von Vorsorge- und Verhütungskonzepten vor unmittelbaren Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung, daß für Schäden einzustehen ist, die durch eigenes Handeln hervorgerufen wurden. An diesen Punkten wird klar, welche Bedeutung der ökonomischen Seite der Umweltproblematik .insbesondere im internationalen Rahmen zukommt. Vertrauen, Zusammenarbeit und Völkerrecht im Konzept der ökologischen Sicherheit Mit der Feststellung M. S. Gorbatschows, „ daß ein umfassendes System der Sicherheit zugleich ein System der umfassenden Rechtsordnung .darstellt, mit dem das Primat des Völkerrechts in der Politik garantiert wird“12, verbindet sich die Aufforderung, das geltende Völkerrecht der friedlichen Koexistenz systemgerecht zu nutzen und weiterzuentwickeln. Der Angelpunkt hierfür liegt „im gegenseitigen Vertrauen der Staaten und in der Achtung der internationalen Abkommen und Institutionen“.18 In der Tat spielt Vertrauen in der internationalen Politik und im Völkerrecht eine wichtige Rolle, wenngleich dieser Begriff sehr weit und für den Bereich der internationalen Beziehungen nur schwer zu bestimmen ist. Im politischen Sprachgebrauch wird er häufig als etwas angesehen, das Sicherheit fördert, aber nicht ersetzt.18 20 Vertrauen hat, wer den Umständen nach auf ein Verhalten des Partners bauen kann, ohne sich jedoch dessen völlig sicher zu sein. Vertrauensbildende Maßnahmen sind somit im Grunde auch sicherheitsfördernd und spielen deshalb im Entspannungsprozeß der Gegenwart eine bedeutende Rolle. Entspannungspolitik muß folglich Fakten setzen bzw. Bedingungen schaffen, die Vertrauen begründen und damit Sicherheit fördern. Wie das Kommunique der diesjährigen Tagung der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages klargestellt hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die von den sozialistischen Staaten erklärte Entschlossenheit zu einer großangelegten Politik des Vertrauens auch den ökologischen Sicherheitsbereich einschließt. Der hohe Stellenwert der Vertrauensgrundlage in der Politik findet seine Widerspiegelung in dem Grundprinzip des demokratischen Völkerrechts, einmal übernommene völkerrechtsgemäße Verpflichtungen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Letztlich beruht die Völkerrechtsordnung, die angesichts der Existenz gleichberechtigter, souveräner Staaten über keinen allgemeinen Rechtsdurchsetzungsmechanismus verfügt, ja gerade auf der im gegenseitigen Vertrauen begründeten freiwilligen Anerkennung und Einhaltung der von ihren Mitgliedern übernommenen Rechtspflichten.26 Die in 12 E. Schewardnadse, a. a. O., S. 6. 13 M. S. Gorbatschow, a. a. O., S. 3. 14 Hier Ist u. a. an den für die Stabilität des Klimas so wichtigen tropischen Urwald gedacht, der jährlich um 1 Prozent schrumpft, an die Ozonschicht, die Naturreservate und Biotope, die genetische Vielfalt des Lebens, die durch Vergiftung gefährdeten Flüsse und Ozeane und die durch Versteppung bedrohten Kulturlandschaften. 15 I. Gandhi, zitiert naCh: B. H. I. Burhop, „Die Umwelt und die Entwicklungsländer“, wissenschaftliche Welt (Berlin) 1973, Heft 3/4, S. 7. 16 So auch UNEP-Exekutivdirektor M. Y. Tolba, „Umweltkrise Gefährdung der Menschheit“, Neue Perspektiven 1987, Heft 6, S. 16. Zur Entwicklung völkerrechtlicher Prinzipien und Normen für die neue internationale Wirtschaftsordnung vgl. E. Wildau, NJ 1988, Heft 8, S. 305 ff. 17 M. S. Gorbatschow, a. a. O., S. 3. 18 M. S. Gorbatschow, a. a. O. 19 Vgl. UN-Doc. A/36/474: Comprehensive Study on Confidence-build-ing Measures, New York 1982. 20 Vgl. dazu G. I. Tunkin, International Law, Moskau 1986, S. 147 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 394 (NJ DDR 1988, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 394 (NJ DDR 1988, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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