Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 386 (NJ DDR 1988, S. 386); 386 Neue Justiz 9/88 Der Verklagte hatte in seinem Betrieb (Kläger) während der Nachtschicht vorsätzlich eine nicht in Betrieb befindliche Spritzgießmaschdne beschädigt, so daß nach der Inbetriebnahme zunächst nur qualitätsgeminderte Erzeugnisse (Spülkastengehäuse) produziert werden konnten. Die Maschine mußte repariert werden, und es waren betriebliche Aufwendungen zur Aufholung des Produktionsrückstandes notwendig. Das Bezirksgericht hat den Verklagten wegen Wirtschaftsschädigung (§ 166 Abs. 1 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und ihn zum Schadenersatz an den Kläger in Höhe von 14 327,73 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen verurteilt. Die zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Klägers setzte sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Anfahrverluste im Zusammenhang mit der Ausschußproduktion 250 M, Kosten für fünf Stunden Reparaturarbeiten 103,85 M, Aufwendungen zur Aufholung des eingetretenen Produktionsrückstands (Lohn- und Gemeinkosten) 1 469,88 M, Produktionsausfall in zehn Stunden durch Nichtproduktion von 800 Gehäusen 12 504 M. Der Produktionsausfall wurde auf der Basis des Industrieabgabepreises berechnet. Der Kläger hat außerdem ausgeführt, daß trotz sachgemäßer Reparatur eine allgemeine Zustandsverschlechterung des Werkzeugs eingetreten sei, was sich in geminderter Oberflächenqualität der produzierten Teile äußere und insbesondere im Hinblick auf die Führung des Gütezeichens „Q“ Bedeutung habe. Ein Schadenersatzbetrag wurde insoweit nicht geltend gemacht. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf einer Verletzung von §§ 330, 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB. Zutreffend ist das Bezirksgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Verklagte auf der Grundlage der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung einzustehen hat. Das schadensverursachende Handeln des Verklagten gegenüber dem Kläger steht in keiner inhaltlichen Beziehung zum Arbeitsrechtsverhältnis und zu den sich daraus ergebenden Aufgaben des Verklagten als Beschäftigter beim Kläger. Der Umfang der Ersatzpflicht ergibt sich daher aus den §§ 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmungen und die dazu in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts gegebenen Hinweise (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1984 2 OZK 22/84 OG-Informationen 1985, Nr. 1, S. 7) hat das Bezirksgericht bei der Festsetzung der Höhe der Schadenersatzpflicht nicht ausreichend beachtet. Gemäß § 336 Abs. 1 ZGB wird der Umfang des Schadenersatzes durch den materiellen Nachteil bestimmt, der dem Geschädigten durch das pflichtwidrige Handeln zugefügt wurde. Diese Nachteile sind nach Art und Höhe festzustellen und der Verurteilung zugrunde zu legen. Bei der Beschädigung von Produktionsmitteln, die dadurch wie in dem vorliegenden Fall ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch zeitweilig entzogen werden, umfaßt der zu ersetzende Schaden insbesondere die Aufwendungen des Betriebes für die Reparatur des beschädigten Gegenstands, unabhängig davon, ob betriebliche oder außerbetriebliche Reparaturkapazitäten in Anspruch zu nehmen waren (vgl. OG, Urteil vom 2. November 1984 - OAK 23/84 - NJ 1985, Heft 2, S. 78). Ausgehend hiervon hat das Bezirksgericht den Verklagten insoweit zutreffend für die Reparaturkosten ersatzpflichtig gemacht. Da die Ersatzpflicht ebenfalls die Aufwendungen zur Beseitigung ökonomischer Nachteile sowie die dem Geschädigten entgangenen Einkünfte, z. B. in Gestalt des Gewinnausfalls des Betriebes, umfaßt, war es auch zutreffend, daß der Verklagte für die Kosten zur Beseitigung des infolge der mehrstündigen Stillegung der Maschine entstandenen Produktionsrückstands sowie für die Anfahrverluste verantwortlich gemacht wurde. Hinsichtlich des Produktionsausfalls, der in der Schadensaufstellung des Klägers mit 12 504 M (Industrieabgabepreis) enthalten ist, ist die Entscheidung dagegen unrichtig. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung insoweit nicht. Dem Kläger wurden entsprechend seinem Antrag und der dazu gegebenen Begründung Aufwendungen zur Aufholung des eingetretenen Rückstands in der Produktion zuerkannt. Sie umfassen insbesondere Kosten für zwei zusätzliche Arbeitskräfte, die je 12 Stunden zu diesem Zweck eingesetzt und vergütet wurden. Die vom Kläger in dem Zusammenhang gegebene Begründung deutet darauf hin, daß der Produktionsrückstand damit insgesamt aufgeholt ist. Wenn das zutrifft, ist damit der eingetretene Schaden beglichen. Die Verurteilung zum Ersatz des Produktionsausfalls in Höhe von 12 504 M hat dann keine Grundlage. Es ist daher noch aufzuklären, ob durch den Einsatz der zwei zusätzlichen Arbeitskräfte der gesamte Ausfall aufgeholt wurde oder ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich noch ein solcher Ausfall, der nicht aufgeholt wurde und mit zumutbaren Maßnahmen auch nicht aufzuholen war, verblieben ist. Dabei ist zu beachten, daß der nach dem Industrieabgabepreis berechnete Produktionsausfall nicht mit dem zu ersetzenden Schaden gleichzusetzen ist, wie es das Bezirksgericht getan hat. Das ist deswegen unrichtig, weil der Industrieabgabepreis auch betriebliche Kosten (z. B. für Lohn, Rohstoffe, Energie) umfaßt, die bei Produktionsausfall nicht oder nicht in voller Höhe entstehen. In jedem Fall eines schuldhaft verursachten Produktionsausfalls hat der auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften verantwortliche Schädiger den dem Betrieb dadurch entgangenen Gewinn zu ersetzen. Im weiteren Verfahren ist außerdem zu erörtern, ob durch die vom Kläger behauptete allgemeine Zustandsverschlechterung des Gerätes selbst oder durch eine dadurch hervorgerufene meßbare Qualitätsminderung der Erzeugnisse ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Falls das zutrifft, ist der Kläger darauf hinzuweisen, insoweit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts entsprechend dem Kassationsantrag aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 129, 33 Abs. 3, 328 ZGB. Zum Zustandekommen und zum Inhalt eines Mietverhältnisses über eine Garage (hier: beim Vorliegen von mündlichen Absprachen und einer über einen längeren Zeitraum tatsächlich praktizierten Nutzung bejaht). BG Erfurt, Urteil vom 11. Dezember 1987 BZB 141/87. Der Kläger ist seit März 1983 Mieter einer Wohnung im Grundstück der Verklagten, seiner Eltern. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Verklagten zu verurteilen, ihm die ungehinderte Nutzung der im Grundstück gelegenen Garage jederzeit zu gestatten. Er hat dazu vorgetragen: Seit dem Einzug in das Grundstück habe er die Garage zur Unterstellung seines Pkw genutzt. Zwischen ihm und den Verklagten sei vereinbart gewesen, daß er werterhaltende Maßnahmen an der Garage durchführe und keine Miete zu zahlen brauche. Insbesondere im letzten Jahr habe es Auseinandersetzungen zwischen den Prozeßparteien gegeben. Im Mai 1987 habe ihn der Verklagte aufgefordert, Miete für die Garage zu zahlen. Dabei sei der Verklagte selbst vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen. Seit Juni 1987 sei es ihm nicht mehr möglich, den Pkw in die Garage zu stellen, da der Verklagte ein neues Schloß angebracht habe. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Der Kläger habe ohne vorherige Absprache mit ihnen seinen Pkw in der Garage untergebracht, und zwar nicht sofort nach dem Einzug in die Wohnung, sondern erst ein halbes Jahr später. Er habe die Garage nie zur alleinigen Nutzung besessen. In ihr hätten sich auch Sachen der Verklagten befunden, und sie hätten immer einen Schlüssel zur Garage gehabt. Bei der Nutzung der Garage handele es sich nicht um ein Mietverhältnis, denn der Abschluß eines Mietvertrags setze übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Außerdem sei kein Mietpreis zwischen den Prozeßparteien vereinbart worden. Die Verklagten hätten dem Kläger die Garage zur dauernden Nutzung für seinen Pkw gar nicht übergeben können, da sie diese selbst zum Unterstellen eines Pkw-Anhängers benötigt hätten. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Durch das übereinstimmende Verhalten der Prozeßparteden hinsichtlich der Nutzung der Garage durch den Kläger sei ein Mietverhältnis zustande gekommen, das gemäß § 129 i. V. m. §§ 120 bis 123 ZGB gegen den Willen des Mieters nur durch das Gericht aufgehoben werden könne. Die Verklagten hätten der Nutzung der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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